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Kreis—
Amtliches Anzeigeblatt für
den Kreis Saarbrücken.
Montag, den 29. November
1886.
Bekanntmachung der Central-Behörden.
In Gemäßheit des 8 58 des Gesetzes vom 27. Juli
1885, betreffend Ergänzung und Abänderung einiger Be—
timmungen über Erhebung der auf das Einkommen gelegten
direkten Communalabgaben (G.⸗S. S. 327), wird hierdurch
zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß das im laufenden
Steuerjahre communalabgabenpflichtige Reineinkommen der
gesammten Preußischen Staats- und für Rechnung des
Staats betriebenen Eisenbahnen für das Etatsjahr 18885,86
auf 79648 152 M. festgestellt worden ist.
Berlin, den 7. November 1886.
Der Minister für öffentliche Arbeiten.
Maubach.
Nach Maßgabe der von dem Herrn Minister der
geistlichen, Unterrichts/ und Medizinal-Angelegenheiten
unterm 15 Oktober 1872 erlassenen Vorschriften werden
die Aufnahme-Prüfungen für die Lehrer-Seminare des
Regierungsbezirks Trier pro 1887 in folgender Ordnung
stattfinden.
J. Für die Aspiranten evangelischer Confession:
Bei dem Seminar zu Ottweiler
vom 24. bis 26. März.
II. Für die Aspiranten katholischer Confession
Bei dem Seminar zu Wittlich,
vom 16. bis 19. August.
Bei dem Seminar zu Prüm,
vom 19. bis 21 April.
Zu diesen Prüjsungen werden zugelassen Schulamts—
Präparanden, welche bis zum 1. Oktober 1887 das 17.
Lebensjahr vollendet und das 24. noch nicht überschritten
haben.
Die Meldungen sind mindestens drei Wochen vor Be—
ginn der Prüfungen an den betreffenden Seminar-Direktor
zu richten und denselben beizufügen?
1) der Geburtsschein,
2) ein Impfschein und Revaccinationsschein, sowie ein
von einem zur Führung eines Dienstsiegels berech—
tigten Arzte ausgestelltes Gesundheitsattest,
ein von der Polizeibehörde des Orts ausgestelltes
Führungs-Attest bezw. ein Abgangszeugniß von der
bis dahin besuchten Lehranstalt,
ein Zengniß desjenigen Kreisschulinspektors, in dessen
Bezirk sie wohnen, oder ihre Ausbildung erhalten,
die Erklärung des Vaters oder an dessen Stelle des
Nächstverpflichteten, daß er die Mittel zum Unterhalte
des Aspiranten während der Dauer des Seminar—
Cursus gewähren werde, mit der Bescheinigung der
Ortsbehörde, daß er über die dazu nöthigen Mittel
verfüge.
Aspiranten, die auf ihre Meldung einen abweisenden
Bescheid nicht erhalten, sind zu der Prüfung zugelassen
und haben sich am Tage vor dem Beginn derselben
persönlich bei dem betreffenden Seminar-Direktor zu melden.
Die nach bestandener Prüfung zur Aufnahme bestimmten
Aspiranten haben unter Mitverpflichtung ihrer Väter resp.
deren Stellvertreter einen Revers auszustellen, inhalts
dessen fie nach Beendigung ihrer Ausbildung im Seminar
jede von der Königlichen Regierung, deren Bezirk sie zuge—
wiesen werden, ihnen übertragene Schulst elle zu übernehmen
und mindestens 3 Jahre zu verwalten, im Weigerungsfalle
aber sowie im Falle der durch ihre Führung veranlaßten
oder der nicht durch ihren Gesundheitszustand nothwendig
zewordenen freiwilligen Entfernung von der Anstalt vor
Beendigung ihrer Ausbildung:
Bekanntmachungen der Provinzial-Behörden.
Nach Maßgabe der durch das Reseript des Herrn
Ministers der geistlichen, Unterrichts. und Medizinal-An—
gelegenheiten vom 15. Oltober 1872 erlassenen Prüfungs⸗
Ordnung sollen die Seminar-Entlassungs-Prüfungen für
den Regierungsbezirk Trier beziehungsweise in Verbindung
mit denselben die Prüfungen der nicht seminagristisch gebil—
deten Candidaten sfür 1887 in folgender Ordnung statt⸗
inden.
J. Für die Candidaten evangelischer Confession:
Zei dem Seminare zu Ottweiler,
die schriftliche Prüfsung vom 7. bis 9. Maͤrz,
die mündliche Prüfung vom 15. bis 17. März.
II. Für die Candidaten katholischer Confession:
Bei dem Seminar zu Wittlich:
die schriftliche Prüfung vom 21. bis 28. Juli,
die mündliche Prüfung vom 28. bis 27. Juli.
Candidaten des Lehramts, welche sich diesen Prüfungen
unterziehen wollen, haben mindestens drei Wochen vor dem
Prüfungstermine:
1) ihr Taufzeugniß resp. ihren Geburtsschein,
—AVVVV
derechtigten Arztes über ihren normalen Gesundheits⸗
zustand.
3) ein amtliches Zeugniß über ihr fittliches Verhalien und
Heeinen selbstgefertigten Lebenslauf
bei uns einzureichen und, sofern sie nicht vorher einen ab⸗
weisenden Bescheid erhalten, sich am Tage vor dem Beginne
der Prüfung unter Beibringung einer selbstgefertigten deut⸗
schen und lateinischen Probeschrift bei dem betreffenden
Seminar⸗-Direktor zur Empfangnahme näherer Mittheilungen
über den Gang der Prüfung perfönlich zu melden.
Coblenz, den 6. November 1886.
Königliches Provinzial⸗Schul⸗Collegium.
Puttkamer.