Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Bewerber unmittelbar bei mir unter Anschluß der im 84
der Prüfungsordnung vom 10. September 1880 bezeichneten
Schriftstücke anzubringen.
Die Meldungen sind spätestens bis zum 15. Januar
. Is. an mich einzureichen.
Berlin, den 30. Oktober 1886.
Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗
Angelegenheiten.
Im Auftrage:
dela Croix.
Bekanntmachung des Königlichen Regierungs⸗
Präsidenten.

Bekanntmachung wegen Ausreichung der Zinsscheine Reihe Xzu den Schuld⸗
verschreibungen der Preußischen Staatsanleihe vom Jahre 1850 und 1852.
Die letzten Zinsscheine zu den Schuldverschreibungen
der Preußischen Staatsanleihe vom Jahre 1850 Reihe X
Nr. 1ubis 5 und vom Jahre 1852 Reihe X Nr. 1 bis7
über die Zinsen für die Zeit vom 1. Oktober 1886 bis
31. März 1889 bezw. bis 31. März 1890 werden vom 13.
September d. J. ab von der Kontrolle der Staatspapiere
hierselbst, Oranienstraße 92 unten rechts, Vormittags von
d bis 1 Uhr, mit Ausnahme der Sonn- und Festtage und
der letzten drei Geschäftstage jeden Monats, ausgereicht
werden.
Die Zinsscheine können bei der Kontrolle selbst in
Empfang genommen oder durch die Regierungs-Hauptkassen,
sowie durch die Kreiskasse in Frankfurt a / M. bezogen wer—
den. Wer die Empfangnahme bei der Kontrolle selbst
wünscht, hat derselben persönlich oder durch einen Beauf⸗
tragten die zur Abhebung der neuen Reihe berechtigenden
Zinsscheinanweisungen mit einem Verzeichnisse zu übergeben,
zu welchem Formulare ebenda und in Hamburg bei dem
Kaiserlichen Postamte Nr. 2 unentgeltlich zu haben sind.
Genügt dem Einreicher eine numerirte Marke als Empfangs—
bescheinigung, so ist das Verzeichniß einfach, wünscht er
eine ausdrückliche Bescheinigung, so ist es doppelt vorzu—
legen. Im letzteren Falle erhalten die Einreicher das eine
Fxemplar mit einer Empfangsbescheinigung versehen, sofort
zurück. Die Marke oder Empfangsbescheinigung ist bei der
Ausreichung der neuen Zinsscheine zurückzugeben.
In Schriftwechsel kann die Kontrolle der Staatspa⸗
3 mit den Inhabern der Zinsscheinanweisungen nicht
inlassen.
Wer die Zinsscheine durch eine der oben genannten
Provinzialkassen beziehen will, hat derselben die Anwei—
iungen mit einem doppelten Verzeichnisse einzureichen. Das
eine Verzeichniß wird mit einer Empfangsbescheinigung
dersehen sogleich zurückgegeben und ist bei Aushändigung
der Zinsscheine wieder abzuliefern. Formulare zu diesen
Verzeichnissen sind bei den gedachten Provinzialkassen und
den von den Königlichen Regierungen in den Amtsblättern
zu bezeichnenden sonstigen Kassen unentgeltlich zu haben.
Der Einreichung der Schuldverschreibungen bedarf es
zur Erlangung der neuen Zinsscheine nur dann, wenn die
Zinsscheinanweisungen abhanden gekommen sind; in diesem
Falle sind die Schuldverschreibungen an die Kontrolle der
Staatspapiere oder an eine der genannten Provinzialkassen
mittelst besonderer Eingabe einzureichen.
Berlin, den 6. August 1886.
Hauptverwaltung der Staatsschulden.
Merleker.

Vorstehende Bekanntmachung wird hiermit zur öffent—
lichen Kenntniß gebracht.
Trier, den 12. August 1886.
Königliche Regierung.
Nasse.

Bekanntmachungen der Königl. Regierung.
Dem Kand. philol. Friedrich Schmitz aus Wesel, gegen—
wärtig zu Sulzbach, im Kreise Saarbrücken, wohnhast, ist
die Erlaubniß zur Annahme einer Stelle als Erzieher und
Hauslehrer von uns ertheilt worden.
Trier, den 8. November 1886.

Der Herr Ober⸗Präsident der Rheinprovinz hat mittelst
Erlasses vom 4. März 1886 genehmigt, daß zum besten
der Rettungsanstalt auf dem Schmiedel bei Simmern auch
in diesem Jahre eine Haussammlung bei den evangelischen
Bewohnern der Rheinprovinz durch Abgeordnete der Anstalt
abgehalten werde.
Der Ackerer Mathias Jakobi aus Bollenbach, Schneider
Adam Kunz aus Niederchumbd und Philipp Sixel aus
Simmern sind mit der Abhaltung der Sammlung während
der Monate November und Dezember d. J. beauftragt
vorden.
Trier, den 9. November 1886.

Auf Grund des Gesetzes vom 26. Februar 1870, be—
treffend die Schonzeiten des Wildes, wird für das laufende
Jahr und den ganzen Regierungsbezirk der Schluß der
Jagd auf Rebhühner auf den 20. d. Mis. festgesetzt, so
daß nach diesem Tage Rebhühner nicht mehr erlegt werden
dürfen.
Trier, den 11. November 1886.

Bekanntmachung anderer Behörden.

Zur Gesetz«Sammlung für die Königlich Preußischen
Staaten ist im Verlage des unterzeichneten Amts ein neues
Hauptregister erschienen, welches die Jahrgänge von 1806
bis einschließlich 1883 gemeinsam umfaßt. Dasselbe wird
auf vorherige Bestellung zum Preise von 6 Mk. 28 Pfg.
für das Exemplar ohne jede Nebenkosten durch die Postan—
ftalten innerhalb des Deutschen Reichs-Postgebiets geliefert
werden.
Berlin W., 4. November 1886.
Konigliches Gesetzsammlungs-Amt.
Didden.

Bekanntmachung des Landraths-Amtes.
Den Ortspolizeibehörden des Kreises wird die genaue
Beobachtung der von dem Herrn Minister für Handel und
Bewerbe erlassenen Anweisung — betreffend die Ausfüh—
rung der Vorschriften der Gewerbeordnung über die Arbeits—
hücher und die Beschäftigung der Arbeiterinnen und jugend—
lichen Arbeiter in Fabriken (Keg. Amtsbl. für 1878 Nr.
48, Kreisbl. pro 1878 Nr. 49) wiederholt zur Pflicht
gemacht.
Saarbrücken, den 15. November 1886.
            
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