Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Saarbrücker

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Nr. 45.

Montag, den 8. November I

ISSG.

Bekanntmachungen der Central-Behörden.

SEfWOHOœ—WM—

Recht, sich als Königliche Regierungs-Bauführer zu
bezeichnen (vergl. auch 8 37 a. a. O.).
In das alljährlich hierher einzureichende Verzeich—
niß der bei einer Behörde zugelassenen Königlichen
Regierungs-Bauführer — worüber demnächst weitere
Bestimmung ergehen wird —, sind, von den übrigen
getrennt, auch die vor Erlaß der Vorschriften ꝛc. vom
6. Juli d. J. ernannten Bauführer soweit dieselben
demnächst zu Königlichen Regierungs-Bauführern er—
nannt worden sind, aufzunehmen.
Die vor Erlaß der Prüfungs-Vorschriften ꝛc. vom 6.
Juli d. J. ernannten Regierungs-Baumeister haben,
sofern sie den Wunsch hegen, demnächst bei der Be—
setzung etatsmäßiger Stellen im Staatsdienste in Be—
rücksichtigung gezogen zu werden, bis zum 31. De—
zember d. Is. unter Vorlegung der früheren Er—
nennungsurkunde bei dem Minister der öffentlichen Ur—
beiten ihre Ernennung zum Königlich en Regierungs—
Baumeister und ihre Aufnahme in die Anwärterliste
zu erbitten. In dem Gesuche ist unter Angabe
der Fachrichtung anzugeben, in welchem Zweige
der Verwaltung (Hochbau, Ingenieurbau, oder Ma—
schinenbau) der betreffende Anwärter demnächst ange—
tellt zu werden wünscht.
Mit der Ernennung zum Königlichen Regierungs⸗
Baumeister finden auch auf diese Baumeister die im
8 51 4. 4. O. über die Beschäftigung und die Dienst
verhältnisse der gedachten Beamten getroffenen Be—
stimmungen Anwendung.
Berlin, den 10. October 1886.
Der Minister für öffentliche Arbeiten.
Maybach.

Im Verfolg meines Erlasses vom 6. Juli d. Is., be—
treffend die Einführung anderweiter „Vorschriften über die
Ausbildung und Prüfung für den Staatsdienst im Bau⸗
fache,“ beflimme ich hinsichtlich der zur Zeit bereits
vorhandenen Regierungsbauführer und Regie—
rungs⸗Baumeister des Hochbau-,,Ingenieurbau—
und Maschinenbaufachs, was folgt:
. Diejenigen Regierungs-Bauführer, welche innerhalb
der in 8 53 a. a. O. bezeichneten Fristen die Bau—
meisterprüfung abzulegen beabsichtigen, haben ihre
Ernennung zum Königlichen Regierungs-Bauführer
unter Vorlegung der früheren Ernennungsurkunde
and einer Nachweisung der in ihrem Berufe seit der
Bauführerprüfung ausgeübten Thätigkeit bei dem
Thef derjenigen der im 8 80 a. a. O,. bezeichneten
Behörden nachzusuchen, in deren Bezirk sie zur Zeit
deschäftigt sind bezw. zuletzt beschäftigt gewesen sind.
Die Behörde prüft die persönlichen Verhältnisse
— DD
oorschriften vom 6. Juli 1886), insbesondere auch,
b dessen Angabe, daß er die Baumeister-Prüfung
innerhalb der im 8 53 a. a. O. vorgesehenen Fristen
abzulegen beabsichtige, nach Lage seiner gesammten
Verhältnisse als zutreffend anzunehmen ist, und ver—
ügt danach geeigneten Falls dessen Ernennung zum
Königlichen Regierungs-Bauführer und seine Auf—
rahme in die Liste der bei ihr zugelassenen Königlichen
Regierungs-Bauführer. Mit der Ernennung finden
die Bestimmungen des 8 87 a. a. O. auch auf diese
Bauführer sofort Anwendung. Dieselben sind außer—
dem verpflichtet, nunmehr für jede ihnen nicht von
hhrer vorgesetzten Behörde angewiesene Beschäftigung
am Urlaub nachzusuchen, der eventl. nur dann er—
heilt werden darf, wenn die betreffende Stellung als
eine für einen Königlichen Beamten geeignete anzusehen
st.

2.

Des Kaisers und Königs Majestät haben auf meinen
Antrag mittels Allerhöchsten Erlasses vom 11. d. Mis.
den Königlichen Regierungsbauführern den Rang der Re—
ferendarien und den Königlichen Regierungsbaumeistern den
Rang der fünften Klasse der höheren Beamten der Provin—
zialbehörden beizulegen geruht.
Zur Verhütung mißverständlicher Auffassung bemerke
ich im Anschluß hieran noch besonders, daß diefes Rang⸗
verhältniß ausschließlich für diejenigen Regierungsbauführer
und Regierungsbaumeister gilt, welche auf Grund des 8§
31 bezw. des g 47 der Vorschriften über die Ausbildung
und Prüfung für den Staatsdienst im Baufache, vom 6
Juli d. Is., bezw. auf Grund der in meinem Erlasse vom
10. d. Mts. rücksichtlich der zur Zeit bereits vor—
handenen Regierungsbauführer und Regierungsbaumeister
getroffenen Bestimmungen zur Kennzeichnung ihres Ver—

Vom 1. April 1887 an werden nur Königliche
Regierungs-Bauführer zur Baumeisterprüfung zuge—
assen. Das Gesuch um Zulassung zu derselben ist
an den vorgesetzten Präsidenten zu richten (vergl. 8
39 a. a. O.).
Königliche Regierungs-Bauführer, welche die in 8
58 a. a. O. bestimmten Endtermine zur Ablegung
der Baumeisterprüfung ungenutzt verstreichen lassen,
»der der vorstehenden Vorschrift über die Nachsuchung
don Urlaub zuwider handeln, werden von der Be—
hörde aus der Bauführerliste definitiv gestrichen und
herlieren mit der betreffenden Eröffnung zugleich das
            
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