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Tisenbahn von Prüm über St. Vith und Montjoie nach
Rothe⸗Erde (Aachen) nebft Zweigbahn nach Malmedy von
dem Herrn Minister der öffentlichen Arbeiten unter dem
18. September d. J. genehmigt worden ist, bringen wir
nachstehend die von dem Herrn Minister für Handel, Ge—
werbe und öffentliche Arbeiten gemäß 8 45 der erwähnten
Bahnordnung zur Sicherheit des Beiriebes mittelst Polizei—
Verordnung vom 16. November 1878 II. 19128 V. 7304
(Eisenbahn⸗Verordnungs-Blatt Seite 266) getroffenen, nun⸗
mehr auch für die Bahnstrecke von Prüm nach Bleialf maß⸗
gebenden Anordnungen mit der weiteren Bestimmung auf
GBrund des 8 11 des Gesetzes vom 11. März 1850 über
die Polizei-Verwaltung (Gesetz Sammlung Seite 2685) hier—
durch zur öffentlichen Kenntniß, daß Zuwiderhandlungen,
sofern nicht nach den allgemeinen Strafbestimmungen eine
höhere Strafe eintritt, mit Geldstrafe bis zu 830 Mark, im
Unvermögensfalle mit entsprechender Haft geahndet werden.
z 1. Das Betreten des Planums der Bahn, der da—
zu gehörigen Böschungen, Dämme, Gräben, Brücken und
sonstiger Anlagen ist ohne Erlaubnißkarte nur der Aufsichtsbehörde
und deren Organen, den in der Ausübung ihres
Dienstes befindlichen Forstschutz-⸗, Zoll⸗, Steuer⸗, Telegraphen⸗
Polizeibeamten, den Beamten der Staatsanwaltschaften und
den zur Rekognoszirung dienstlich entsendeten Offizieren ge—
stattet; dabei ist jedoch die Bewegung wie der AÄufenthalt
innerhalb der Fahr- und Rangier-Geleise zu vermeiden.
Das Publikum darf die Bahn nur an den zu Ueber⸗
fahrten und Uebergängen bestimmten Stellen überschreiten
und zwar nur so lange, als sich kein Zug nähert. Dabei
ist jeder unnöthige Verzug zu vermeiden.
Es ist untersagt, die Barrieren oder sonstigen Einfrie—
digungen eigenmächtig zu öffnen, zu überschreiten oder zu
übersteigen, oder etwas darauf zu legen, oder zu hängen.
8 2. Außerhalb der bestimmungsmäßig dem Publikum
für immer oder zeitweise geöffneten Räume darf Niemand
den Bahnhof ohne Erlaubnißkarte betreten, mit Ausnahme
der in Ausübung ihres Dienstes befindlichen Chefs der Mili—
tair- und Polizeibehörden, sowie der im 8 1 gedachten und
der Postbeamten.
Den Festungs-Kommandanten, Fortifikations⸗Offizieren
und den durch ihre Uniform kenntlichen Fortifikations-Beam⸗
ten ist gestattet, auch den Bahnkörper wie die Bahnhöfe
innerhalb des Festungsrayons zu betreten.
Die Wagen, welche Reisende zur Bahn bringen oder
daher abholen, müssen auf den Vorplätzen der Bahnhöfe
ain den dazu bestimmten Stellen auffahren. Die Ueberwa—
chung der Ordnung auf den für diese Wagen bestimmten
Vorplätzen, soweit dies den Verkehr mit Reisenden und
deren Gepäck betrifft, steht den Bahnpolizeibeamten zu, in⸗
sofern in dieser Beziehung nicht besondere Vorschriften ein
Anderes bestimmen.
z 3. Das Hinüberschaffen von Pflügen, Eggen und
anderen Geräthen, sowie von Baumstämmen und anderen
schweren Gegenständen über die Bahn darf, sofern solche
aicht getragen werden, nur auf Wagen oder untergelegten
Schleifen erfolgen.
3 4. Für das Betreten der Bahn und der dazu gehö—⸗
rigen Anlagen durch Vieh bleibt derjenige verantwortlich,
welchem die Aufsicht über dasselbe obliegt.
z 5. Alle Beschädigungen der Bahn und der dazu ge—
hörigen Anlagen, mit Einschluß der Telegraphen, sowie der
Betriebsmittel nebst Zubehör, ingleichen das Auflegen von
Steinen, Holz und sonstigen Sachen auf das Planum, oder
das Anbringen sonstiger Fahrhindernisse sind verboten,
ebenso die Erregung falschen Alarms, die Nachahmungen
von Signalen, die Verstellung von Ausweiche-Vorrichtungen
uind überhaupt die Vornahme aller. den Betrieb störender
Handlungen.
Z 6. Das Einsteigen in einen bereits in Gang gesetzten
Zug, der Versuch, sowie die Hülfeleistung dazu, ingleichen
das eigenmächtige Oeffnen der Wagenthüren, während der
Zug sich noch in Bewegung befindet, ist verboten.
8 7. Die Bahnpolizei-Beamten find befugt, einen
Jeden vorläufig festzunehmen, der auf der Uebertretung der
in den 88 43 -45 der Bahnordnung für deutsche Bahnen
untergeordneter Bedeutung, sowie der in dieser Polizei-Ver—⸗
ordnung enthaltenen Bestimmungen betroffen oder unmittel⸗
har nach der Uebertretung verfolgt wird und sich über seine
Person nicht auszuweisen vermag.
Derselbe ist mit der Festnahme zu verschonen, wenn
er eine angemessene Sicherheit bestellt. Die Sicherheit darf
den Höchstbetrag der angedrohten Strafe nicht übersteigen.
Enthält die strafbare Handlung ein Verbrechen oder
Vergehen, so kann sich der Schuldige durch eine Sicherheitsbestellung
der vorläufigen Festnahme nicht entziehen.
Jeder Festgenommene ist ungesäumt an die nächste Poli—
zeibehörde oder an den Staats- oder Polizeianwalt abzu⸗
liefern.
8 8. Den Bahnpolizei⸗Beamten ist gestattet, die fest⸗
genommenen Personen durch Mannschaften aus dem auf
der Eisenbahn befindlichen Arbeitspersonale in Bewachung
nehmen und an den Bestimmungsort abliefern zu lassen.
In diesem Falle hat der Bahnpolizeibeamte eine mit seinem
Namen und mit seiner Dienstqualität bezeichnete Festneh—
mungskarte mitzugeben, welche vorläufig die Stelle der auf—
zunehmenden Verhandlung vertritt, die iu der Regel an
demselben Tage, an dem die Uebertretung konstatirt wurde,
pätestens aber am Vormittage des folgenden Tages an die
Polizeibehörde oder den Staats- oder Polizei-Anwalt ein—
gesendet werden muß.
8 9. Ein Abdruck der 88 43 -46 der Bahnordnung
für deutsche Bahnen untergeordneter Bedeutung, der 88 13,
14, 22 al. 2 und 5 und 8 283 des Betriebs-Reglements,
sowie der vorstehenden Polizei-Verordnung ist in jedem
Passagier⸗Zimmer auszuhängen.
Trier, den 6. Oktober 1886.
Dem bisherigen Repetitor an der Königlichen Thier⸗
arzneischule in Berlin, Friedrich Lüpke, ist mit Genehmi—⸗
gzung des Herrn Ministers für Landwirthschaft, Domänen
and Forsten die einstweilige Verwaltung der Departements-Thierarztstelle
für den hiesigen Bezirk, sowie der Kreisthier⸗
arztstelle der Kreise Trier (Stadt und Land) übertragen
vorden.
Trier, den 7. Oktober 1886.
Bekanntmachungen anderer Behörden.
Bei den Verkehrs-Anstalten im Bezirke der hiesigen
Ober-Postdirektion sind öfters Stellen für ständige (vollbe—
schäftigte) und für nicht ständige Posthülfsboten im inneren
Dienste, sowie im Orts- und Vandbriefträgerdienste zu be—
setzen. Die ständigen Posthülfsboten erhalten ein Tage—
geld von 1Mk. 25 Pfg. bis 2 Mark, während das Tage—
geld der nicht ständigen Posthülfsboten, deren Zeit und
Thätigkeit nur stundenweise in Anspruch genommen werden,
der Leistung und den örtlichen Verhältnissen entsprechend
fest gesetzt wird.