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setzlichen Gewerbescheine versehen ist, in Gemäßheit des 8 69
der Gewerbe-Ordnung vom 1. Juli 1888 untersagt; das
Feilbieten von Gemüsen, Obst und andern Lebensmitteln
m Umherziehen ist an den Markttagen erst nach 12 Uhr
Mittags gestattet.
86.
Jedem auswärtigen Feilbieter, sofern er nicht mit einem
Hausirgewerbescheine versehen, ist verboten, von seinen
Waaren in den Absteigequartiren oder in den Straßen,
sowohl an den Vorabenden von 3 Uhr Nachmittags ab,
als auch an den Markttagen selbst während der Marktzeit
rgend etwas zu verkaufen. Von vorstehenden Bestim⸗
mungen sind diejenigen Gegenstände ausgenommen, welche
täglich zum Verkaufe in den Häusern und auf den Straßen
umhergetragen werden dürfen; auch bleibt der Verkauf aus
besonderen Lokalen zulässig.
87.
Der Verkauf von unreifen, schlechten, verdorbenen oder
derfälschten, überhaupt der Gesundheit schädlichen Waaren
ist unbedingt verboten und wird polizeilich bestraft, außer—
dem ist die Confiskation der Waaren verwirkt.
88.
Jeder Verkäufer ist verpflichtet, auf Verlangen des
stäufers die verkaufte Waare auf der Marktwaage vor—⸗
wiegen zu lassen und hat für jeden Waagausschlag drei
Pfennige zu zahlen.
89.
Pearktstandgeld wird nicht erhoben.
8 10.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Marktordnung
verden nach Maßgabe des 8 149 Nr. 6 der Gewerbe—
Ordnung bestraft.
S II.
Gegenwärtige Marktordnung tritt nach stattgehabter
gesetzlicher Publikation in Kraft.
Riegelsberg, den 6. Juli 1886.
Der Bürgermeister, gez. L. Speicher.
Bekanntmachung des Landraths-Amtes.
Der Wanderlehrer und Direktor der landwirthschaft⸗
lichen Winterschule in St. Wendel, Herr Murzel, hat mich
ersucht, zwecks Förderung und einheitlicher Gestaltung des Obst⸗
haues auf folgende wesentliche Punkte aufmerksam zu machen:
1. Wo es bislang rationell nicht geschehen, sind die
Baumscheiben in entsprechender Weise stets locker zu
halten; diese Lockerung ist jährlich bei jungen Bänmen
3 bis 4 mal, bei älteren Bäumen im Frühling und
Herbst zu bewirken.
Baumpfähle, welche im Boden so zu befestigen sind,
daß eine Reibung zwischen Pfahl und Baumstamm
dermieden wird, sollen nie bis in die Baumkrone reichen.
Junge Bäume und Bäume mit schwachen Zweigen
vezw. Trieben, sowie tragbare Bäume sind bis 1.
Juli jeden Jahres wiederholt angemessen zu düngen.
Indem ich den Herren Bürgermeistern des Kreises
anempfehle, zukünftig in Handhabung der Pflege des Obstbaues
der Gemeinden auf Vorstehendes zu achten, ersuche
ich gleichzeitig, auch den Privat-Obstbau-Interessenten hier—
von in geeigneter Weise Kenntniß zu geben.
Saarbrücken, den 18. September 1886.
Saarbrücken, den 4. Oktober 1886.
Der Königliche Landrath Dr. von Voß.
OHeffentlicher Anzeiger.
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