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Montag.
Saarbrücker
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den Kreis Saarbrücken.
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sowohl hier als
mswärts bei den
Postanstalten.
Kreis—
Amtliches Anzeigeblatt für
r. a8.
Montag, den 20. September
ISS6G.
eisernen Oberbaues der Brücke über die Saar bei Mett⸗
lach nachstehende Polizei-Verordnung erlassen:
1. An der Brückenbaustelle bei Mettlach ist das Befahren
der Saar mit Schiffen und Flößen bei Nachtzeit
untersagt.
Als Nachtzeit im Sinne dieser Verordnung gilt
die Zeit von einer halben Stunde nach Sonnen⸗
untergang bis eine halbe Stunde vor Sonnenauf⸗
gang.
2. So lange die Montirungs-Arbeiten dauern, dürfen
nur die in der linksseitigen Brücken-Oeffnung herge—
stellten größeren Jochweiten des Montirungsgerüstes
für die Durchfahrt benutzt werden und zwar bei der
Bergfahrt nur die landseitig belegenen. Auch ist bei
der Bergfahrt nicht zwei oder mehreren Schiffen die
gleichzeitige Durchfahrt gestattet.
Die zu Berg fahrenden Schiffer haben, bevor sie bei
der Brückenbaustelle angelangt sind, sich bei dem dort
befindlichen Aufsichtsbeamten zu melden. Derselbe wird
alsdann durch Boten bis etwa 500 meoberhalb der
Baustelle d. i. bis zum Ende der nächsten Fuhrt
oͤberhalb der Baustelle die zu Thal kommenden Schiffe
benachrichtigen, daß sie am rechten Ufer anlegen und
dort so lange liegen bleiben, bis die zusammengehörigen
Bergschiffe die Durchfahrt bewerkstelligt haben.
Die zu Thal kommenden Schiffer haben stets am
cechten Ufer an der vorstehend bezeichneten Stelle
oberhalb der Brückenbaustelle anzulegen und letztere
— und zwar durch Sackenlassen — erst dann zu
durchfahren, wenn sie von dem seitens der Brückenbau—
Verwaltung angestellten Aufsichtsbeamten hierzu zu—⸗
gelassen werden. Um die Fahrzeuge sicher durch die
größere Oeffnung des Brückengerüstes zu führen, wird
von Seiten der Brückenbau-Verwaltung von der
Stelle ab, wo die Thalschiffe anzulegen haben, den—
selben ein Lootse beigegeben werden, der die Leitung
der Fahrzeuge von da ab vis unterhalb der Brückenbaustelle
übernimmt. Den Anordnungen desselben be—
züglich der Führung der Fahrzeuge in dieser Strecke
muß die Bedienung der Fahrzeuge unbedingt Folge
leisten.
Die Stelle, von wo ab der Lootse die Schiffe
zu führen hat, wird durch eine schwarz-weiße Fahne
Seitens der Brückenbau⸗Verwaltung kennbar ge⸗
macht werden.
Kein Schiff darf diese Stelle früher verlassen,
bis der Lootse die Führung übernommen hat.
Sämmitliche Schiffe müssen mit der erforderlichen Be—
mannung und den vorgeschriebenen Schiffsausrüstungen
dersehen sein. Nur die zum Sackenlassen und zum
Umlegen der Leinen bei dem Montirungsgerüste noth—
Bekanntmachungen der Central-Behörden. !
Die am 1. Oktober 1886 fälligen Zinsscheine der
Preußischen Staatsschnlden werden bei der Staats⸗
schulden⸗Tilgungskasse — W. Taubenstraße 29 hierselbst,
bei der Reichsbankhauptkasse, sowie bei den früher zur Ein⸗
lösung benutzten Königlichen Kassen und Reichsbankanstalten
vom 24. d. Mts. ab in den gewöhnlichen Geschäftsstun—
den eingelöst.
Die Zinsscheine sind, nach den einzelnen Schuldgat⸗
ungen und Werthabschnitten geordnet, den Einlösungs—
stellen mit einem Verzeichniß vorzulegen, welches die Stück⸗
zahl und den Betrag für jeden Werthabschnitt angiebt,
aufgerechnet ist und des Einliefernden Namen und Woh—
aung ersichtlich macht.
Wegen Zahlung der am 1. Oktober fälligen Zinsen
für die in das Staatsschuldbuch eingetragenen Forde—
rungen bemerken wir, daß die Zusendung dieser Zinsen
mittels der Post, sowie ihre Gutschrift auf den Reichs—
bank⸗Girokonten der Empfangsberechtigten zwischen dem 17.
September, und 8. Oktober erfolgt, die Baarzah—
lung aber bei der Staatsschulden-Tilgungskasse
am 17. September, bei den Regierungs-Haupitkassen
am 24. September und bei den mit der An—
nahme direkter Staatssteuern außerhalb Berlins betrauten
stassen am 1. Oktober beginnt.
Die Staatsschulden-Tilgungskasse ist für die Zins—
zxahlungen werktäglich von 9 bis 1 Uhr mit Ausschluß
des vorletzten Tags in jedem Monat, am letzten Monats—
dage aber von 11 bis 1. Uhr geöffnet.
Die Inhaber Preußischer Konsols ersuchen wir, von
den durch uns veröffentlichten „Amtlichen Nachrichten über
das Preußische Staatsschuldbuch“, von welchen die zweite
Ausgabe vor Kurzem erschienen und durch jede Buchhand—
lung für 40 Pfennig oder von dem Berleger J. Gutten—
tag (D. Gollin) in Berlin durch die Post fuͤr 48 Pfennig
Franko zu beziehen ist, Kenntniß zu nehmen.
Das Staatsschuldbuch kann seit dem 1. Juli 1866
sowohl von den Besitzern 39prozentiger wie von denen
iprozentiger Konsols benutzt werden.
Berlin, den 3. Sepiember 1886.
Hauptverwaltung der Staatsschulden.
Sydow.
Bekanntmachungen der Königl. Regierung.
Volizei⸗Verordnung.
Auf Grund des 8 11 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung
vom 11. März 1850 wird zur Sicherung des
Schifffahrtsbetriebes während der Montirungsarbeiten des