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inneren Consequenz des erwähnten Gesetzes vom 20. Mai
1882 in Verbindung mit den Vorschriften der 88 27 und
28 des Pensionsgesetzes vom 27. März 1872 (Ges.Samml.
S. 268) sich gebende Grundsätze als maßgebend anzusehen:
A. Von den im Reichs-Civil dienste wieder angestellten
Preußischen Pensionären, für welche die Verpflichtung zur
Zahlung von Wittwen- und Waisengeldbeiträgen von ihrem
acuen Diensteinkommen besteht, sind:
1. Wittwen- und Waisengeldbeiträge zur Preußischen
Staatskasse von den ruhenden Preußischen Pensionen nicht
zu erheben;
2. derartige Beiträge dagegen in solchen Fällen, in
welchen der im Reichs-Civildienste wieder angestellte Pen—
ionär die Preußische Pension neben seinem neuen Dienst—
inkommen vollständig fort zu beziehen hat oder nach 8 27
des Pensionsgesetzes vom 27. März 1872 neben dem neuen
Tinkommen zur Erreichung des Betrages des von ihm vor
der Pensionirung bezogenen Diensteinkommens einen Zu—
schuß aus der Pension erhält, von denjenigen Beträgen
zur Einziehung zu bringen, welche an Penfion oder Zu—
schuß aus der Staatskasse zu zahlen bleiben.
3. In Fällen, wo der Pensionär von Neuem in den
Ruhestand versetzt wird und die Reichspension geringer ist,
als die frühere Preußische Pension, so daß zur Erreichung
des Betrages der letzteren nach 8 28 des Pensionsgesetzes
dom 27. März 1872 ein Zuschuß gewährt werden muß,
sind die Wittwen- und Waisengeldbeiträge von den aus der
Staatskasse vom Zeitpunkte der zweiten Pensionirung ab
zu gewährenden Zuschüssen zu erheben.
4. In Fällen, wo der Pensionär nach längerer Dienst⸗
zeit freiwillig oder unfreiwillig aus dem Reichsdienste wieder
ausscheidet, ohne eine Reichspension zu empfangen, so daß
hm die frühere Preußische Pension wieder gewährt werden
muß, tritt die Verpflichtung zur Zahlung der vollen Wittwen⸗
und Waisengeldbeiträge mit dem Zeitpunkte des Ausscheidens
des Pensionärs aus dem Reichsdienste wieder ein.
5. In den Fällen, in denen die Reichspension, welche
dem im Reichs-Civildienste wieder angestellten und ent—
weder im aktiven Dienste oder nach abermaliger Pensioni—
rung verstorbenen früheren Preußischen Pensionär zugestanden
haben würde, wenn er an seinem Todestage in den Ruhe—
tand versetzt wäre bezw. thatsächlich von ihm verdient
worden ist, geringer ist, als die früher verdiente Preußische
Pension, so daß zur Erreichung des Betrages der letzeren
nach 8 28 des Pensionsgesetzes vom 27. März 1872 ein
Zuschuß aus der Preußischen Staatskasse hätte gewährt
werden müssen oder wirklich gewährt worden ist und in
Consequenz hiervon die aus Reichsfonds zu zahlenden ge—
setzlichen Wittwen- und Waisengelder geringer sind, als
die nach Maßgabe der Preußischen Pension zu gewähren
gewesenen gleichen Kompetenzen, ist den Hinterbliebenen,
gleichviel, ob der Pensionär im aktiven Reichsdienste oder
nach abermals erfolgter Pensionirung verstorben ist, ein
Anspruch auf Wittwen⸗- und Waisengeld aus der Preußischen
Staatskasse nur in soweit einzuräumen, als die nach Maß⸗
gabe des Reliktengesetzes vom 20. Mai 1882 unter Zu—
grundelegung der früheren Preußischen Pension zu be—
rechnenden Wittwen- und Waisengelder die aus Reichs—
fonds zu gewährenden gleichen Kompetenzen übersteigen;
dieser Anspruch bleibt aber auch dann bestehen, wenn der
Pensionär nach seiner Wiederanstellung im Reichsdienste
inen Zuschuß aus der Preußischen Pension nicht mehr zu
empfangen und deshalb Wittwen- und Waisengeldbeiträge
zur Preußischen Staatskasse nicht mehr zu zahlen hatte.
B. Die im Reichs-Militärdienste wieder angestellten
Preußischen Pensionäre, für welche dem Reich gegenüber
eine Verpflichtung zur Zahlung von Wittwen- und Waisen—
geldbeiträgen von ihrem neuen Diensteinkommen nicht be—
steht, sind bezüglich der Pflichten und Rechte, welche für
sie aus dem Reliktengesetze von 20. Mai 1882 bestehen, so
zu behandeln, als wenn ihre Wiederanstellung nicht statt—
gefunden hätte. Diese Pensionäre haben hiernach die
Wittwen- und Waisengeldbeiträge von ihrer Preußischen
Pension während ihrer Anstellung im Reichsdienste nach
vie vor zu entrichten, gleichviel, ob die Pensionszahlung
zanz oder theilweise ruht und ob im Falle ihrer aber—
maligen Pensionirung das Recht zum Bezuge der Preußischen
Pension ganz oder theilweise in Wegfall gekommen ist.
Andererseits bleibt auch das Recht zum Bezuge von Wittwen—
und Waisengeldern nach Maßgabe des Reliktengesetzes vom
20. Mai 1882 und unter Zugrundelegung der Preußischen
Pension für die Hinterbliebenen dieser Pensionäre unver—
indert bestehen.
Auf die im Reichsdienste wieder angestellten Preußischen
Wartegeld-Empfänger finden vorstehende Grundsätze ent—
sprechende Anwendung.
Die Königliche Regierung veranlassen wir, in Zukunft
hiernach zu verfahren.
Berlin, den 9. Juni 1886.
Der Minister des Innern. Der Finanz⸗Minister
In Vertretung: In Vertretung:
Herrfurth. Meinecke.
Bekanntmachung anderer Behörden.
Bekanntmachung.
Der unterm 16. Januar 1884 gegen den Commis
Adolph Brombois aus Schildheim, zuletzt zu Neunkirchen
wohnhaft, erlassene Steckbrief wird hierdurch erneuert.
Saarbrücken, den 4. August 1886.
Königliche Staatsanwaltschaft.
Wuszug aus der Vacanzenliste
für Militair⸗Anwärter.
Die Liste enthält der Reihe nach folgende Mittheilungen:
1) Laufende Nummer. 2) Die Vacanz tritt ein: wann? wo? bei
welcher Behörde? 8) Nähere Bezeichnung der Stelle. 4) Bezeichnung
der Anforderungen, welche an die Bewerber gestellt werden. 5) Dauer
der etwa der Anstellung vorangehenden Probezeit. 6) Ob die An—
ttellung auf Lebenszeit oder auf Kündigung erfolgt. 7) Betrag der
zu bestellenden Kaution und ob dieselbe durch Gehaltsabzuüge gedeckt
werden kann. 8) Einkommen der Stelle. 9) Ob Aussicht auf Ver⸗
besserungen vorhanden. 10) Bemerkungen.
1. 2) die Annahme kann jederzeit nach bestandener
Vorprüfung, welche im Ständehause zu Düsseldorf vor
einem, durch den Landesdirektor zu bestellenden Prüfungs—
nusschusse abgehalten wird, erfolgen; die Beschäftigung soll
zunächst den Bewerbern die Möglichkeit der Erlangung der
für die Fachprüfung und den Straßenmeisterdienst erforder—
ichen Kenntnisse und Fertigkeiten geben; die Aspiranten
erhalten für die Dauer der Vorbereitung einschließlich der
hnen etwa zufließenden Militairkompetenzen Diäten, deren
höhe der Landesdirektor festsetzt, in der Rheinprovinz, die
Drie werden nach bestandener Prüfung besonders bestimmt,
Landesdirtktor der Rheinprovinz, 8) 12 Straßenmeister, 4)
in der Vorvprüfung hat der Bewerber nachzuweisen, daß
er eine deutliche, saubere Handschrift besitzt, das Deutsche.