Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Montag.

Saarbrücker

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Kreis—

Amtliches Anzeigeblatt für

Nr. 24.

Montag, den 23. August
theilte Ermächtigung, bis zur anderweiten gesetzlichen Rege—
lung des Apothekenwesens nur bei denjenigen Apotheken in
Anwendung zu bringen ist, seit deren Errichtung zehn Jahre
verflossen sind, und den Herrn Minister gleichzeitig er—
mächtigt, die Regierungen entsprechend mit Anweisung zu
versehen.
Auf Grund dieser Allerhöchsten Ermächtigung hat der
Herr Minister der geistlichen ꝛc. Anzelegenheiten durch Er—
laß vom 21. d. Mts. M. Nr. 5397 unter Abänderung der
ministeriellen Rundverfügung vom 21. Oktober 1846 (Eulen—
berg, das Medizinalwesen in Preußen ꝛc. S. 476 und 477)
bestimmt, daß bis zur anderweiten Regelung des Apotheken—
wesens innerhalb der nächsten zehn Jahre nach der Errich—
fung einer neuen Apotheke der Inhaber der Concession ohne
besondere Genehmigung der Aufsichtsbehörde nicht befügt
ist, der Regierung nach Maßgabe der Allerhöchsten Ordre
»om 5. Oktober 1846 eine qualifizirte Person mit dem
Rechte der Nachfolge zu präsentiren und hat die Regierung
zleichzeitig ermächtigt, wenn ein Apotheker innerhalb dieser
Frist sein Geschäft aufgeben will, die Concession ander—
weitig zu verleihen.
Nur ausnahmsweise und unter' ganz besonderen Um—
ständen soll dem abgehenden Apotheker die Veräußerung
gestattet werden, dies indessen nur nach ganz genauer Prü—
füng der obwaltenden Verhältnisse und unter Festsiellnng
don Bedingungen geschehen dürfen, welche den bisherigen
Inhaber bezw. dessen Erben zwar schadlos halten, jedoch
eine gewinnsüchtige Verwerthung der Concession ausschließen.
Die Ertheilung der Genehmigung in allen dergleichen Fällen
hleibt der Entschließung des Herrn Ministers vorbehalten
Trier, den 29. Juli 1886.

1886.

Bekanntmachung der Central-Behörden.

Abänderung der Anweisung vom 29. Dezember 1883 zur Ausführung des
Reichsgeseßes vom 1. Juli 1883, betreffend Abänderungen der
Gewerbeordnung.

In Abänderung der Bestimmung unter A. J. der An—
veisung vom 29. Dezember 1883 zur Ausführung des
Reichsgesetzes vom 1. Juli 18883, betreffend Abänderungen
der Gewerbeordnung, wird hierdurch bestimmt, daß unter
der Behörde, welche Ausnahmen von dem Verbot, im Um—
herziehen Waaren zu versteigern, oder im Wege des Glücks—
spiels oder der Ausspielung (Lotterie) abzusetzen, zulassen
darf (88 56. c. a. a. O.), die Ortspolizeibehörde zu ver—
tehen ist.
Berlin, den 13. Juli 1886.
Der Minister des Innern. Für den Minister für
Puttkamer. Handel und Gewerbe.
v. Boetticher.

Bekanntmachungen der Königl. Regierung.

Bekanntmachung, betreffend die 11. Verloosung von Schuldverschreibungen
der 40,0tigen Staatsanleihe von 1868 4.
In der Nummer 24 unseres Amtsblattes vom 17. d.
Mts. ist eine Bekanntmachung der Hauptverwaltung der
Staatsschulden vom 1. d. Mis.l 1348 über die au demselben
Tage bewirkte 11. Verloosung von Schuldverschreibungen der
40/0tigen Staatsanleihe von 1868 A. veröffentlicht worden.
Cxemplare der Nummerliste sind sowohl dem Amts—
blatte beigefügt, als auch in dem Kassenlokale unserer Haupt—
kasse und in den Geschäftsräumen der Herren Lanoͤräthe,
Bürgermeister, Rentmeister und Gemeinde-Empfänger zur
Einsicht der Betheiligten offen gelegt.
Die Interessenten werden hierauf mit der Aufforderung
aufmerksam gemacht, zur Vermeidung von Zinsverlusten die
Erhebung der Kapitalbeträge rechtzeitig zu bewirken.
Gleichzeitig werden die Besitzer von Schuldverschreibungen
aus den bereits früher stattgehabten Verloosungen zur Ver—
nmeidung weiteren Zinsverlustes an die baldige Erhebung der
Kapitalbeträge wiederholt erinnert.
Trier, den 27. Juni 1886.

Der nachstehende Erlaß der Herren Minister des
Innern und der Finanzen vom 9. Juni d. J. betreffend
die Erhebung der Wittwen- und Waisengeldbeiträge, sowie
die Bewilligung von Wittwen- und Waisengeldern für
Hinterbliebene solcher Preußischen Pensionäre, welche im
Dienste des Deutschen Reichs wieder angestellt sind, wird
zur Kenntniß mitgetheilt.
Trier, den 30. Juli 1886.
Das Gesetz vom 20. Mai 1882, die Fürsorge für die
Wittwen und Waisen der unmittelbaren Staatsbeamten be—
betreffend — Ges.-Samml. S. 298 — enthält keine aus—
drücklichen Vorschriften darüber, nach welchen Grundsätzen
bezüglich der Erhebhung der Wittwen- und Waisengeldbei—
traͤge, sowie bezüglich der Bewilligung von Wittwen- und
Waisengeldern für Hinterbliebene solcher Preußischer Pen—
sionäre zu verfahren ist, welche im Dienste des Deutschen
Reichs wieder angestellt worden sind.
In den gedachten Beziehungen sind folgende, aus der

Seine Majestät der Kaiser und König haben in Folge
der in letzter Zeit vorkommenen zahlreichen Fälle, daß
aeu konzessionirte Apotheker unmittelbar oder doch nur
ganz kurze Zeit nach der Eröffnung ihrer Apotheke diese
peräußerten, durch Allerhöchste Ordre vom 7. d. Mts. auf
den Antrag des Herrn Ministers der geistlichen ꝛc. An—
gelegenheiten zu genehmigen geruht, daß die in der Aller—
höchsten Ordre vom 5. Oktober 1846 der Regierung er—
            
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