sionaire zu verfahren ist, welche im Dienste des Deutschen
Reichs wieder angestellt worden sind.
In den gedachten Beziehungen sind solgende, aus der
neren Consequenz des erwähnten Gesetzes vom 20. Mai
1882 in Verbindung mit den Vorschriften der 88 27 und
28 des Pensionsgesetzes vom 27. März 1872 (Ges.⸗Samml.
S. 268) sich gebende Grundsätze als maßgebend anzusehen:
A. Von den im Reichs-Civildienste wieder angestellten
Preußischen Pensionairen, für welche die Verpflichtung zur
Zahlung von Wittwen- und Waisengeldbeiträgen von ihrem
ieuen Diensteinkommen besteht, ind:
1. Witiwen- und Waisengeldbeiträge zur Preußischen
Staatskasse von den ruhenden Preußischen Pensionen nicht
zu erheben:
2. derartige Beiträge dagegen in solchen Fällen, in
velchen der im Reichs Civildienste wieder angestellte Pen—
sionair die Preußische Pension neben seinem neuen Diensteinkommen
vollständig fort zu beziehen hat oder nach 8 27
des Pensionsgesetzes vom 27. März 1872 neben dem neuen
Finkommen zur Erreichung des Betrages des von ihm vor
)er Pensionirung bezogenen Diensteinkommens einen Zu—
schuß aus der Pension erhält, von denjenigen Beträgen
ur Einziehung zu bringen, welche an Pension oder Zu—
chuß aus der Staatskasse zu zahlen bleiben.
3. In Fällen, wo der Pensionär von Neuem in den
Ruhestand versetzt wird und die Reichspension geringer ist,
ais die frühere Preußische Pension, so daß zur Erreichung
des Betrages der letzteren nach 8 28 des Pensionsgesetzes
dom 27. März 1872 ein Zuschuß gewährt werden muß,
sind die Wittwen- und Waisengeldbeiträge von den aus der
Staatskasse vom Zeitpunkte der zweiten Pensionirung ab
zu gewährenden Zuschüssen zu erheben.
4. In Fällen, wo der Pensionär nach längerer Dienst⸗-zeit
freiwillig oder unfreiwillig aus dem Reichsdienste wieder
ausscheidet, ohne eine Reichspension zu empfangen, so daß
ihm die frühere Preußische Pension wieder gewährt werden
nuß, tritt die Verpflichtung zur Zahlung der vollen Wittwen⸗
und Waisengeldbeiträge mit dem Zeitpunkte des Ausscheidens
—DD—
5. In den Fällen, in denen die Reichspension, welche
dem im Reichs-Civildienste wieder angestellten und ent—
weder im aktiven Dienste oder nach abermaliger Pensioni—-rung
verstorbenen früheren Preußischen Pensionär zu gestanden
haben würde, wenn er an seinem Todestage in den Ruhe—
stand versetzt wäre bezw. thatsächlich von ihm verdient
worden ist, geringer ist, als die früher verdiente Preußische
Pension, so daß zur Erreichung des Betrages der letzteren
nach 8 28 des Pensionsgesetzes vom 27. März 1872 ein
Zuschuß aus der Preußischen Staatskasse hätte gewährt
werden müssen oder wirklich gewährt worden ist und in
Tonsequenz hierbon die aus Reichsfonds zu zahlenden ge—
setzlichen Wittwen- und Waisengelder geringer sind, als
die nach Maßgabe der Preußischen Pension zu gewähren
zewesenen gleichen Kompetenzen, ist den Hinterbliebenen,
zleichviel, ob der Pensionär im aktiven Reichsdienste oder
aach abermals erfolgter Pensionirung verstorben ist, ein
Anspruch auf Wittwen⸗ und Waisengeld aus der Preußischen
Staatskasse nur insoweit einzuräumen, als die nach Maß⸗
gabe des Reliktengesetzes vom 20. Mai 1882 unter Zu—⸗
grundelegung der früheren Preußischen Pension zu be—
rechnenden Wittwen- und Waisengelder die aus Reichs⸗
sonds zu gewährenden gleichen Kompetenzen übersteigen;
dieser Änspruch bleibt aber auch dann bestehen, wenn der
Pensionär nach seiner Wiederanstellung im Reichsdienste
einen Zuschuß aus der Preußischen Pension nicht mehr zu
empfangen und deshalb Wittwen- und Waisengeldbeiträge
zur Preußischen Staatskasse nicht mehr zu zahlen hatte.
B. Die im Reichs-Militärdienste wieder angestellten
Preußischen Pensionäre, für welche dem Reich gegenüber
rine Verpflichtung zur Zahlung von Wittwen- und Waisengeldbeiträgen
von ihrem neuen Diensteinkommen nicht be—
steht, sind bezüglich der Pflichten und Rechte, welche für
sie aus dem Reuiktengesetze vom 20. Mai 1882 bestehen, so
zu behandeln, als wenn ihre Wiederanstellung nicht statt—
Jefunden hätte. Diese Pensionäre haben hiernach die
Wittwen- und Waisengeldbeiträge von ihrer Preußischen
Pension während ihrer Anstellung im Reichsdienste nach
vie vor zu entrichten, gleichviel, ob die Pensionszahlung
Jjanz oder theilweise ruht und ob im Falle ihrer aber—
naligen Pensionirung das Recht zum Bezuge der Preußischen
Penfion ganz oder theilweise in Wegfall gekommen ist.
Andererseits bleibt auch das Recht zum Bezuge von Wittwen⸗
uind Waisengeldern nach Maßgabe des Reliktengesetzes vom
20. Mai 1882 und unter Zugrundelegung der Preußischen
Pension für die Hinterbliebenen dieser Pensionäre un—
verändert bestehen.
Auf die im Reichsdienste wieder angestellten Preußischen
Wartegeld-Empfänger finden vorstehende Grundsätze ent—
sprechende Anwendung.
Die Rönigliche Regierung veraulassen wir, in Zukunft
hiernach zu verfahren.
Berlin, den 9. Juni 1886.
Der Minister des Innern. Der Finanz⸗Minister.
In Vertretung: In Vertretung:
Herrfurth. Meinecke.
Die im Regierungsbezirke Wiesbaden belegenen Gemar—
kungen Schadeck, Villmar, und Balduinstein woselbst Wein—
hau im Sinne des Reichsgesetzes vom 8. Juli 1883 betrieben
wird, waren seither einem Weinbaubezirke nicht zugetheilt.
Gemäß des 8 4 des gedachten Gesetzes ist an zustän—
diger Stelle beschlossen worden, die beiden erstgenannten
Bemarkungen Schadeck und Villmar dem Weinbaubezirke
Runkel (Nr. 31 des in der Extra-Nummer unseres Amts⸗
hlattes vom 14. August 1884 Seite 241,242 veröffentlichten
Verzeichnisses) einzuverleiben, aus der Gemarkung Bulduin—
stein aber einen eigenen (unter Nr. 30 a des erwähnten
Verzeichnisses einzuschaltenden) Weinbaubezirk mit gleichem
Namen zu bilden.
Vorstehendes wird im Auftrage des Herrn Ober-Prä—⸗
sidenten der Rheinprovinz zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Trier, den 2. August 1886.
Auf Grund des Gesetzes vom 26. Februar 1870, be⸗
treffend die Schonzeiten des Wildes, wird für den ganzen
Regierungsbezirk die Eröffnung der Jagd auf Rebhühner,
Wachteln, Haselwild und Birkhennen auf den 283. August
und die Eroͤffnung der Jagd auf Hasen auf den 15. Sep—
ember d. J. festgesetzt.
Trier, den 5. August 1886.
Bekanntmachungen anderer Behörden.
Prufungs⸗ Eommijssion für Einjährig-Freiwillige.
Die diesjährige Herbstprüfung der die Berechtigung
zum einjährig-⸗freiwilligen Militairdienst nachsuchenden jnngen
Leute findet am Montag, den 27. September d. J., Nach⸗