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Stadtgemeinden Saarbrücken und St. Johann je
us zu tragen haben.
Für die Gewerbe⸗Vorschule wurde pro 1888586
ein Zuschuß nicht erhoben; nach dem Final-Ab⸗
schluß sind indeß Zuschüsse erforderlich geworden.
Der Kreis hat 213.M. 34 zu zahlen, während
die beiden Städte Saarbrücken und St. Johann
hre Beiträge direct gezahlt haben.
Demnach ist im Ganzen zu zahlen
von den Gemeinden des Kreises.. 7107 M 52 5
„ der Stadt Saarbrücken.. 3472 , 099,
. St. Johann .. 3472 , 10
Summe 14051 M. 71
efr. Spalte 13 der Nachweisung.
b. Dem Rendanten der Kreis-Kommunalkasse ist durch
bon Königlicher Regierung genehmigten Kreistagsbeschluß
vom 14. November v. Is. eine feste Jahres—
besoldung von 1000 Mark zugebilligt worden. Die
Gemeinden des Kreises participiren mit den in Spalie
14 der Nachweisung ausgeworfenen Summen an die—
em Betrage und zwar nach Maßgabe des Aufkommens
an direkten Staatssteuern mit Ausschluß der Hausir⸗
stteuer efr. Spalte 10.
III. Andere Erhebungen.
An Verpflegungskosten für Gefangene, welche im hie—
sigen Zustizarresthause während des IV. Quartals
1885/86 internirt waren, haben die Gemeinden bezw.
Bürgermeistereien des Kreises die in Spalte 15 der
Nachweisung ausgeworfenen Beträge zu erstatten.
Behufs Einziehung der Letzteren von den zur Er—
stattung Verpflichteten wird die betreffende Verpflegungs⸗
Nachweisung zur Anfertigung von Auszügen in Circu—
ation gesetzt werden.
Die Kantonalgemeinden des Kreises haben zu den
Ausgaben für Beschaffung von Utensilien und Inven—
tarienstücken des Justizarresthauses hier pro 1885/86
auf Grund des Ministerial-Rescriptes vom 11. Januar
1855 einen Betrag von 279 M. 49 beizutragen,
an welchem Betrage die einzelnen Bürgermeistereien
nach Maßgabe der Bevölkerung (Spalte 3) mit den
in Spalte 16 der Zusammenstellung vorgetragenen
Summen participiren.
Für die von Gemeindekassen — welche mit Königlichen
Steuerkassen verbunden sind — verbrauchten Formulare
für das Verwaltungszwangsverfahren, sind seitens der
betheiligten Gemeinden die in Spalte 17 ausgeworfenen
Beträge zu erstatten.
Saarbrücken, den 31. Juli 1886.
Auf Antrag der Mitglieder der die Städte St. Johann
und Saarbrücken, umfassenden Bäcker-Innung, deren Sta—
cuten nach den Bestimmungen der durch das Gesetz vom
18. Juli 1881 abgeänderten Reichsgewerbeordnung revidirt
und von der höheren Verwaltungsbehörde genehmigt sind,
hat Königliche Regierung zu Trier gemäß 8 1006 der
Bewerbe-Ordnung in Verbiudung mit der ergänzenden Vor—
cchrift des Reichẽgesetzes vom 8. Dezember 1884 unter'm
19. Inli ds. Is. — 1A. 9059 — für den Bezirk der
gedachten Innung bestimmt, daß:
1. Streitigkeiten aus dem Lehrverhältnisse der im 8 1202
der Gewerbeordnung bezeichneten Art auf Anrufen
eines der streitenden Teile von der zuständigen Innungsbehörde
auch dann zu entscheiden sind, wenn der
Arbeitgeber, obwohl er ein in der Innung vertretenes
Bewerbe betreibt, und selbst zur Aufnahme in die
Innung fähig sein würde, gleichwohl aber der In—
aung nicht angehört;
die von der Innung erlassenen Vorschriften über die
Regelung des Lehrlings-Verhältnisses sowie über die
Ausbildung und Prüfung der Lehrlinge auch dann
bindend sind, wenn deren Lehrherr zu den unter 1
bezeichneten Arbeitgebern gehört, und
daß dem Innungsbezirke angehörige Arbeitgeber der
unter 1bezeichneten Art vom 20. Augustds. Is. ab
Lehrlinge nicht mehr annehmen dürfen,
hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
Saarbrücken, den 29. Juli 1886.
2.
3
was
Personal-Chronik.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht,
den Regierungs-Assessor Woldemar Tenge zum Landrathe zu
ernennen. Demselben ist in dieser Eigenschaft das von ihm
seither auftragsweise verwaltete Landraths-Amt im Kreise
Ottweiler endgültig übertragen worden.
Sparkasse des Kreises Saarbrücken.
Im Monat Juli sind an Einlagen
eingezahlt... 2412348 458,65 M,
und an solchen zurückgenommen worden 68 642,28 „,
Mirthin Mehr-Einlage IIF“.
Saarbrücken, den 1. August 1886.
Der Rendant,
Dettweiler.
VAuszug aus der Vacanzenliste
für Militair-Anwärter.
Die Liste enthält der Reihe nach folgende Mittheilungen:
1) Laufende Nummer. 2) Die Vacanz tritt ein: wann? wo? bei
welcher Behörde? 3) Nähere Bezeichnung der Stelle. 4) Bezeichnung
Zer Anforderungen, welche an die Bewerber gestellt werden. 5) Dauer
der eiwa der Änstellung vorangehenden Probezeit. 6) Ob die An⸗
stellung auf Lebenszeit oder auf Kündigung erfolgt. 7) Betrag der
zu bestellenden Kaution und ob dieselbe durch Gehaltsabzuge gededkt
verden kann. 8) Einkommen der Stelle. 9) Ob Aussicht auf Ver⸗
hesserungen vorhanden. 10) Bemerkungen.
1. 2) sofort, wird bei der Einberufung bestimmt, Königl.
Fisenbahndirektion Cöln (linksrheinisch), 3) 6 Eisenbahn⸗
Bureau-Aspiranten, 4) orthographisch und grammatikalisch
ichtig Schreiben, Rechnen der 4 Spezies sowie mit ge⸗
vöhnlichen und Dezimalbrüchen, einige Kenntniß in der
Beographie, insbesoundere derjenigen Deutschlands und der
»enachbarten Länder, 5) 1 Jahr, 6) nach Ablauf der Probe—
zeit aus Kündigung, nach Aufrücken in eine etatsmäßige
Stelle bei mindestens 5jähriger tadelfreier Dienstzeit auf
debenszeit, 7) keine, 8) je 75 4. Monatsbesoldung und
eine widerrufliche Ottszulage bis zu 13 4 monatlich, nach
z Monaten 90 Ab. Monalsbesoldung und bis zu 10 4
Drtszulage, nach 1 Jahr erhöht sich die Besoldung unter
Wegfall der Ortszulage auf 1056 4, nach 2 Jahren anf
IIz.A. und nach 4 Jahren auf 125 M monatlich, 9) nach
»estandener Prüfung zum Subalternbeamten 3. Klasse, welche
nach Ablauf von 2 Jahren erfolgen muß, und beim Eintritt
„on Vacanzen erfolgt etatsmäßige Anstellung als Betriebs—
ekretair, mit einem Jahresgehalle von 18560 .4 nebst dem
gesetzlichen Wohnungsgeldzuschuß; das Gehalt kann steigen