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ssaaten in Gemäßheit des 8 109 des genannten Gesetzes
einer Zeit bestimmt und öffentlich bekannt gemacht worden
vergl. Amtliche Nachrichten des R.V. A. 1886, Seite
i9 ff.).
Im Uebrigen wird wegen der Anmeldung auf den
nachstehend abgedruckten 8S 11 des genannten Gesetzes, so—
vie auf das beigefügte Anmeldungsformular hingewiesen.
Die Anmeldungspflicht erstreckt sich nicht auf die Un—
ternehmer von Betrieben, welche bereits auf Grund des
z 1 Absatz 3 und 4 a. a. O. als Betriebe mit Motoren
oder mit mindestens zehn Arbeitern in das Kataster einer
Berufsgenossenschaft aufgenommen sind.
Berlin, den 10. Juni 1886.
Das Reichs⸗Versicherungsamt.
Bödiker.
3 11 des Unfallversicherungsgesetzes.
Jeder Unternehmer eines unter den 81 fallenden Be—
riebes hat den letzteren binnen einer von dem Reichs-Ver⸗
sicherunggamt zu bestimmenden und öffentlich bekannt zu
machenden Frist unter Angabe des Gegenstandes und der
Art desselben, sowie die Zahl der durchschnittlich darin be—
schäftigten versicherungépflichtigen Personen bei der unteren
Verwaltungsbehörde anzumelden.
Für die nicht angemeldeten Betriebe hat die untere
Verwaltungsbehörde die Angaben nach ihrer Kenntniß der
Verhältnisse zu ergänzen.
Dieselbe ist befugt, die Unternehmer nicht angemeldeter
Betriebe zu einer Auskunft darüber innerhalb einer zu be—
stimmenden Frist durch Geldstrafen im Betrage bis zu Ein—
hundert Mark anzuhalten.
Die untere Verwaltungsbehörde hat ein nach den
Gruppen, Klassen und Ordnungen der Reichs-Berufsstatistik
geordnetes Verzeichniß sämmtlicher Betriebe ihres Bezirks
unter Angabe des Gegenstandes und der Art des Betriebes,
sowie der Zahl der darin beschäftigten versicherungspflich—
ligen Personen aufzustellen. Das Verzeichniß ist der höheren
Verwaltungsbehörde einzureichen und von dieser erforder—
lichenfalls hinsichtlich der Einreihung der Betriebe in die
Bruppen, Klassen und Ordnungen der Reichs-Berufsstatistik
zu berichtigen.
Die höhere Verwaltungsbehörde hat ein gleiches Ver—
zeichniß sämmtlicher versicherungspflichtigen Betriebe ihres
Bezirks dem Reichs-Versicherungsamt einzureichen.
Formular für die Anmeldung.
Staaat.... ... Kreis (Amt)) ....
Regierungsbezirikt.. Gemeinde; (Guts⸗) Bezirk.
Anmeldung
auf Grund des 8 11 des Unfallversicherungsgesetzes.
RMame
des
Anternehmers
(Firma).
Gegenstand
des
Betriebes.*
Z2ohl der durchschnitt⸗
ich beschäftigten ver⸗
richerungspflichtigen
Personen.**
Bemerkungen.
:den. 21386.
Unterschrift des zur Anmeldung Verpflichteten.)
) Nur solche Betriebe, welche sich auf die Ausfuührung von Bau—
arbeiten erstrecken, sind anzumelden; doch ist nicht erforderlich, daß die Ar⸗
beiter ausschließlich bei Bauarbeiten beschäftigt werden.
**) Die Anmeldung hat auch dann zu erfolgen, wenn weniger als
10 versicherungspflichtige Personen (Arbeiter und solche Betriebsbeamte
eren Jahresarbeitsverdienst an Gehalt oder Lohn Zweitausend Mark nich
übersteigt) beschäftigt werden.
Im Anschlusse an die vorstehende Bekanntmachung
bringen wir zur Kenntniß der betheiligten Gewerbetreibenden,
daß für die Städte Trier, St. Johann und Malstatt.Bur⸗
bach der Oberbürgermeister bezw. Bürgermeister der Stadt,
für alle übrigen Gemeinden der Königliche Kandrath des
detreffenden Kreises als untere Verwaltungsbehörde die An—
meldungen der unfallversicherungspflichtigen Betriebe ent—
gegenzunehmen hat.
Trier, den 14. Juli 1886.
Resolut.
In Gemäßheit der Vorschrift im 86 des Gesetzes vom
27. Juli 1885, betreffend die Ergänzung und Abänderung
einiger Bestimmungen über Erhebung der auf das Ein—
tommeu gelegten direkten Kommunglabgaben (Gesetz-Samml
S. 327) mache ich hierdurch öffentlich bekannt, daß der bei—.
Veranlägung der Gemeindeabgaben von fiskalischen Domä—
nen- und Foͤrstgrundstücken für das Jahr 1886 zum Grunde
zu legende, aus diesen Grundstücken erzielte etatsmäßige
Ueberschuß der Einnahmen über die Ausgaben unter Be—
rücksichtigung der auf denselben ruhenden Verbindlichkeiten
und Verwallungskosten nach den Etats pro 1. April 1886/87
in der Rheinprovinz 73, 1 Prozent des Grundstener-Rein—
ertrages beträgt.
Berlin, den 18. Mai 1886.
Der Minister für Landwirthschaft, Domainen und Forsten.
gez. Lucius.
Vorstehendes Resolut des Herrn Ministers für Land—
wirthschaft, Domänen und Forsten bringen wir hierdurch
zur allgemeinen Kenntniß.
Trier, den 15. Juli 1886.
Dem Herrn cand. pbil. Friedrich Brandstätter aus
Koegskemen, gegenwärtig zu Sulzbach, Kreis Saarbrücken,
wohnhaft, ist die Erlaubniß ertheilt worden, im Regierungs—
bezirk Trier als Hauslehrer zu fungiren.
Trier, den 17. Juli 1886.
Durch Erlaß des Herrn Ministers für Handel und
Gewerbe vom 11. April d. J. ist nach Entbindung des
kommissarischen Gewerberaths Trilling zu Aachen von seinem
bisherigen Amte der Königliche Gewerberath Dr. Bernoulli
zu Oppeln in gleicher Eigenschaft an die Königliche Re—
gierung in Aachen versetzt und am 10. Juli dieses Jahres
in sein Amt eingeführt worden.
Trier, den 198. Juli 1886.
Bekanntmachungen anderer Behörden.
Polizei⸗Verordnung,
betreffend Ergänzung zur Polizei-Verordnung vom 14. Februar 1884
betreffend den Schlachtzwang im öffentlichen Schlachthause in der Stadi
St. Johann a. d. Saar.
Auf Grund der 88 5 und 6 Buchstabe fdes Gesetzes
vom 11. März 1850 über die Polizei-Verwaltung (Ges.⸗
S. S. 265) wird zur Ergänzung und bezw. Abänderung
der Polizei-Verordnung betreffend den Schlachtzwang im
zffenilichen Schlachthause, die Schlachthofordnung und die
Fleischbeschau in der Stadt St. Johann a. d. Saar vom
Ta4a. Februar 1884 nach UAnhörung der Stadtverordneten⸗