Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Saarbrücker

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Kreis—

Amtliches Anzeigeblatt für

Ar.

WMontag den 8. Juni
Bekanntmachung der Provinzial-Behörden.

ISS.
welche der Provinzial-Verwaltungs-Rath be—
zeichnet, bekannt gemacht.
8 9. Darlehen aus der Hülfskasse können gewähr‘
werden:
e. an städtische und ländliche Grundbesitzer oder an Ver—
dände derselben, insbesondere zu den im 8 1 des Ge—
setzes, brtreffend die Errichtung von Landes-Cultur-Renten—
banken vom 18. Mai 1879 vorgesehenen Zwecken und zur
Erhaltung im Grundbesitz, sowie zur Verbesse—
rung und Hebung ihrer wirthschaftlichen Laa⸗
im Allgemeinen.
8 12. Zur Erlangung eines Darlehens aus der Hülfskasse
 ist erforderlich:
c. für Korporationen, gemeinnützige Anstalten, für Pri—
vate, sowie für Kreditgenossenschaften oder Verbände.
3. Die Bestellung einer hinlänglichen Sicherheit und
zwar entweder:
aa durch Bestellung einer Hypothek, welche bei ländlichen
Grundstücken das 25fache des Katastralrein—
ertrages oder die ersten zwei Dritttheile und bei
städtischen Grundstücken, sowie bei Gebäuden, Wäl—
dern und Weinbergen die Hälfte des von zwei
durch die Direktion der Hülfskasse zu ernennenden
Taxatoren festgestellten Werthes der zum Unterpfande
angebotenen Immobilien nicht übersteigen darf, oder
durch Verpfändung von Preußischen Staats- oder
von dem preußischen Staat garantirten Papieren, von
Papieren des Deutschen Reichs, voa Obligationen
der Rheinprovinz, der Kreise und Städte dieser Pro—
bdinz, sowie von sonstigen auf den Inhaber ausgestell—
ten Swüldverschreibungen, welchen pupillarische Sicher⸗
heit gesetzlich beigelegt ist. In Ausnahmefällen
ist das Kuratoriumermächtigt, die Erl aub—
niß zur Beleihung anderer Papiere zu er—
theilen. Die Papiere dürfen stets nur bis zu 750/0
ihres börsengängigen Kurswerthes beliehen werden,
und müssen auf Erfordern der Direktion
der Hülfskasse bis zu diesem Betrage so—
fort ergänzt werden; widrigenfalls die—
selbe das Recht hat, die verpfändeten
Werthpapiere ohne weitere Formalitäten
ander Börse zu verkaufen und sich aus diesem
Kaufpreise bezahlt zu machen.
c. oder durch Bestellung einer Hypothek und
Verpfändung der ad bb angegebenen Werth—⸗
papiere, welche zusammen die bezeichnete
Sicherheit gewähren.
endlich zur Ergänzung der ad aa und bp—
angegebenen Sicherheitendurch ausreichen
de Solidarbürgschaft.

Auf den Bericht vom 16. März ds. Is. will Ich dem
in Folge der Beschlüsse des 29. Rheinischen Provinzial—
Landtags aufgestellten, anbei zurückfolgenden Ersten Nach—
trage zu dem Statute für die Rheinische Provinzial-Hülfssasse,
 de conf. 25. April 1882, hierdurch Meine Genehmi—
zung mit der Maßgabe ertheilen, daß der zweite Satz des
Alinea 8 des 8 82 dahin zu lauten hat:
Die Uebertragung von Agenturen an Königliche Steuer—
Empfänger und an Gemeinde-Empfänger kann nur mit
Zustimmung der betreffenden Bezirks-Regierung er—
olgen.“
Berlin, den 25. März 1885.
gez. Wilhelm.
zgez. von Puttkamer. Lucius. Friedberg.
vion Scholz.
An die Minister des Innern, der Justiz, für Landwirtschaft,
Domänen und Forsten und der Finanzen.
Erster Nachtrag
zum Statute der Rheinischen Provinzial⸗Hülfskasse vom 25. April 1882
Artikel J.
Die 88 1 alinea 1, 84, 86, 8 8 alinea 1, 89, ltt.
2. und k. 8 12 litt c. aa, bb, jedoch mit Ausschluß des
letzten und vorletzten Alineas, F 21 alinea 1 und 2 mit
Ausnahme des letzten Satzes und 8 32 werden aufgehoben.
An Stelle derselben treten folgende Bestimmungen:
8 lalinea I.
Zu dem Zwecke, gemeinnützige Anlagen und Anstalten,
Gemeindebauten, Tilgung von Gemeindeschulden, Grund—
hderbesserungen und gewerbliche Unternehmungen, sowie die
Erhaltung des Grundbesitzes in der Familie durch Dar—
lehen zu erleichter, den Grundkredit zu heben und
den Geldverkehr überhaupt zu befördern, ist eine Hülfskasse
für die Rheinprovinz errichtet.
8 4. Zur Verstärkung des Betriebsfonds der Hülfs—
kasse sind auf Grund Allerhöchster Erlasse auf den
Inhaber lautende Anleihescheine der Rheinpro—
dinz durch Vermittelung der Hülfskasse emittirt worden
aind werden weitere Emissionen dieser Obligationen,
obald das Bedürfniß sich dazu ergibt, vorbehalten.
8 6. Der Hülfskasse ist ferner gestattet, zu gleichem
Zwecke Gelder aus Provinzial-, Gemeinde-, Kirchen- und
Instituten-Kassen, Gelder aus Handwerker-, Unterstützungs-,
Krankens und Sterbekassen, sowie Pupillengelder und Gel—
der von Privatpersonen, letztere jedoch in Po—
ten nicht unter 2000 Mark anzunehmen.
8 8 alinea 1.
Der Zinsfuß, die jährliche Tilgungs-Rate ꝛc. ꝛc. wer⸗
den im Voraus festgesetzt und durch »öffentliche Blätter,

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