Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Saarbrücker

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Ir. 22

WMontag den 1. Juni

ISS3ùä.

Bekanntmachungen der Könial. Regierung.
Zekanntmachuung wegen Ausreichung der Zinsscheine Reihe LX zu den Schuld
verschreibungen der Preußischen Staatsanleihe vom Jahre 1858.
Die Zinsscheine Reihe IX Nr. 1 bis 8 zu den Schuld—
erschreibungen der preußischen Staatsanleihe vom Jahre
1853 über die Zinsen für die Zeit vom 1. April 1885 bis
31. März 1889 nebst den Anweisungen zur Abhebung der
Reihe X werden vom 16. März d. J. ab von der Kog.
— Oranienstraße 92, unten
rechts, Vormittags von 9 bis. 1 Uhr, mit Ausnahme der
Sonn- und Festtage und der ketzten drei Geschäftstage jeden
HMonats, ausgereicht werden.
Die Ziunsscheine können bei der Kontrolle selbst in
Empfang genommen oder durch die Regierungs-Hauptkassen,
die Bezirkshauptkassen in Hannover, Osnabrück und Lüneburg
»der die Kreiskasse in Frankfurt am Main bezogen werden.
Wer die Empfangnahme bei der Kontrolle selbst wünscht,
jat derselben persönlich oder durch einen Beauftragten die zur
Abhebung der neuen Reihe berechtigenden Zinsscheinanwei—
sungen mit einem Verzeichnisse zu übergeben, zu welchem
Formulare ebenda und in Hamburg ber dem Kaiserlichen
Post-Amte Nr. 2 unentgeltlich zu haben sind. Genügt dem
Finreicher eine numerirte Macke als Empfangsbescheinigung,
o ist das Verzeichniß einfach, wünscht er eine ausdrückliche
Bescheinigung, so ist es doppelt vorzulegen. Im letzteren
Falle erhalten die Einreicher' das eine Exemplar mit einer
Empfangsbescheinigung versehen sofort zurück Die Marke
»der Empfangsbescheinizung ist bei der Ausreichung der
neuen Zinsscheine zurückzugeben.
Ju Schriftwechsel kann die Kontrolle der Staatspa⸗—
piere sich mit den Inhabern der Zinsscheinanweisungen
nicht einlassen.
Wer die Zinsscheine durch eine der oben genannten
Provinzialkassen beziehen will, hat derselben die Änweisun—
gen mit einem doppelten Verzeichniß einzureichen. Das
eine Verzeichniß wird, mit einer Empfangsbescheinigung
dersehen, sogleich zurückgegeben und ist bei Aushändigung der
Zinsscheine wieder abzuliefern. Formulare zu diesen Ver—
zeichnissen sind bei den gedachten Provinzialkassen und den
von den Königlichen Regierungen in den Amtsblättern zu
hezeichnenden sonstigen Kassen unentgeltlich zu haben.
Der Einreichung der Schuldverschreibungen bedarf es
zur Erlangung der neuen Zinsscheine nur dann, wenn die
Zinsscheinanweisungen abhanden gekommen sind, in diesem
Falle find die Schuldverschreibungen an die Kontrolle der
Staatspapiere oder an eine der genannten Provinzialkassen
nittels besonderer Eingabe einzureichen.
Berlin, den 16. Februar 1885.
Hauptverwaltung der Staatsschulden.
Sydow.

Vorstehende Berkanntmachung wird hiermit zur öffent—
lichen Kenntniß gebracht.
Trier, den 27. Februar 18835

Lekanntmachung, wegen Ausreichung der Zinsscheine Reihe IV zu den
Prioritätsobligationen der Taunus⸗Eisenbahn vom Jahre 1844.
Die Zinsscheine Reihe IV Nr. 1 bis 7 zu den Priori—
tätsabligationen der Taunus-Eisenbahn vom Jahre 1844
über die Zinsen für die Zeit vom 30. uni 1885 bis 30.
Dezember 1888 werden vom 8. Juni d. J. ab von der
Kontrosle der Staatspapiere hierselbst, Oranien straße 92,
untes rechts, Vormittags von 9 bis 1 Uhr, mit Ausnahme
der Sonn- und Festtage und der letzten drei Geschäftstage jeden
Monats, ausgereicht werden.
Bie Zinsscheine können bei der Kontrolle selbst in
Empfang genommen oder durch die Regierungs-Hauptkassen,
beziehungsweise durch die Kreiskasse in Frankfurt a / M. auch
bis zum 3. Juni d. J. durch die Bezirks-Hauptkassen in
Hannover, Osnabrück und Lüneburg bezogen werden.
Wer die Empfangnahme bei der Kontrolle selbst wünscht,
hat derselben persönlich oder durch einen Beauftragten die
zur Abhebung der nenen Reihe berechtisenden Zinsschein—
anweisangen mit einem Verzeichnisse zu übergeben, zu wel—
hem Formulace ebenda und in Hamburg bei dem Kaiser—
lichen Postamte Nr, 2 uneuntgeltlich zu haben sind. Ge—
nügt dem Einreicher eine numerirte Marke als Empfangs⸗
descheinigung, so ist das Verzeichniß einfach, wünscht er
eine ausdrückliche Bescheinigung, so ist es doppelt vorzu—
legen. Im letzteren Falle erhalten die Einreicher das eine
Exemplar mit einer Empf angsbescheinigung versehen sofort
zurück. Die Marke oder Empfangsbescheinigung ist vbei
der Ausreichunz der neuen Zinsscheine zurückzugeben.
In Schriftwechsel kann die Kontrolle der Staatspapiere sich
mit den Inhabern der Zinsscheinanweisungen nicht einlassen.
Wer die Zinsscheine durch eine der oben genannten
Provinzialkassen beziehen will, hat derselben die Anweisungen
mit einem doppelten Verzeichniß einzureichen. Das eine
Verzeichniß wird mit einer Emp faungsbescheinigung versehen,
sogleich zurückgegeben und ist bei Aushändigung der Zins—
scheine wieder abzuliefern. Formulare zu diesen Verzeich—
nissen sind bei den gedachten Provinzialkassen und den von
den Königlichen Regierungen in den Amtsblättern zu be—
zeichnenden sonstigen Kassen unentgeltlich zu haben.
Der Einreichung der Prioritätsobli gationen bedarf es
zur Erlangung der neuen Zinsscheine nur dann, wenn die
Zinsscheinanweisungen abhanden gekommen sind; in diesem
Falle sind die Prioritätsobligationen an die Kontrolle der
Staatspapiere oder an eine der genannten Provinziallassen
nittelst besonderer Eingabe einzureichen.
Berlin, den 6. Mai 1885.
Hauptverwaltung der Staatsschulden.
Syudow.
            
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