Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Saarbrücker

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Kreis—

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Ir. 21.

Dienstag, den 26. Mai

1883.

Bekanntmachung der Central-Behörden.
Bei der heute in Gegenwart eines Notars öffenlich
bewirkten Verloosung von Schuldverschreibungen der 4prozen—
sigen Staatsanleihe von 1850, 1852 und 18853 sind die in
der Anlage verzeichneten Nummern gezogen worden.
Dieselben werden den Besitzern mit der Aufforderung
gekündigt, die in den ausgeloosten Nummern verschrieben en
Kapitaldeträge vom 1. Oktober 1885 ab, gegen Quittung
und Rückgabe der Schuldverschreibungen und der nach dem
l. Oktober 1885 fällig werdenden Zinsscheine nebst Zins⸗
scheinanweisungen bei der Staatsschulden-Tilgungskasse,
Taubenstraße Nr. 29. zu erheben.
Die Zahlung erfolgt von 9 Uhr Vormittags bis 1 Uhr
Nachmittags, mit Ausschluß der Sonn- und Festtage und
der letzten drei Geschäftstage jeden Monats. Die Einlö—
sung geschieht auch bei den Regierungs-Hauptkassen und in
Frankfurt a/ M. bei der Kreiskasse.
Zu diesem Zwecke können die Schuldverschreibungen
nebst Zinsscheinen und Zinsscheinanweisungen einer dieser
stassen schon vom 1. September d. J. ab eingereicht wer—
den, welche sie der Staatsschnlden-Tilgungskasse zur Prü—
ung vorzulegen hat und nach erfolgter Fesistellung die
Auszahlung vom 1. Oktober 1885 ab bewirkt.
Mit den verloosten Schuldverschreibungen sind unent⸗
zeltlich abzuliefern und zwar: von den Anleihen von 1850
und 1852 die Zinsscheine Reihe IX Nr. 7 und 8 nebst Un—
weisungen zur Abhebung der Reihe X und von der Anleihe
pon 1853 die Zinsscheine Reihe IX Nr. 2 bis 8 und An—
weisungen zur Abhebung der Reihe X.
Der Betrag der etwa fehlenden Zinsscheine wird von
dem Kapitale zurückbehalten.
Mit dem 1. Oktober 1885 hört die Verzinsung der
verloosten Schuldverschreibungen auf.
Zugleich werden die bereits früher ausgeloosten, auf
der Anlage verzeichneten noch rückständigen Schuldverschrei—
bungen wiederholt und mit dem Bemerken ausgerufen, daß
die Verzinsung derselben mit den einzelnen Kündigungserminen
 aufgehört hat.
Die Staatsschulden⸗-Tilgungskasse kann sich in einen
Schriftwechsel mit den Juhabern der Schuldverschreibungen
äber die Zahlungsleistung nicht einlassen.
Formulare zu den Quittungen werden von den sämmt⸗
lichen obengedachten Kassen unentgeltlich verabfolgt.
Berlin, den 18. März 1885.
Hauptverwaltung der Staatsschulden.
Sodow.

Bekanntmachung der Königl. Regierung.
Die unter der Firma:
Imperial
Feuer-⸗Versicherungs⸗Gesellschaft
in London domicilirte Aktien-Gesellschaft hat ihren Ge—
schäftsbetrieb in Preußen aufgegeben.
Die der Gesellschaft unter dem 24. November 1867
ertheilte Concession zu diesem Geschäftsbetriebe wird deshalb
hierdurch für erloschen erklärt.
Berlin, den 21. Arpril 1885.
Der Minister des Innern.
Im Auftrage:
von Zastrow.

Vorstehende Bekanntmachung bringen wir unter Be—
zugnahme auf unsere Amtsblatts-Bekanntmachungen vom
3. Juli 1868 Nr. 5102 S. II. (Amtsblatt Nr. 28) und
hom 1. Dezember 1871 J. Nr. 7303 S. II. (Amtsblatt
Nr. 52, Beilage) zur öffentlichen Kennt niß.
Trier, den 4. Mai 1885.

Bekanntmachung des Landraths-Amtes.
Verbot der bei den Todten-Nachtswachen üblichen Zusammenkünfte.
In mehreren Gemeinden unseres Verwaltungsbezirks
herrscht seit langer Zeit die Gewohnheit, daß bei Verstorbe—
nen nicht allein die Hausgenossen, sondern auch die Nach—
daren, besonders aber Knechte und Mägde, die Nacht hin—
durch in dem Sterbehause bei der Leiche wachen und ihnen
von der Familie des Gestorbenen geistige Getränke zur Er—
kenntlichkeit gereicht werden.
Die Erfahrung hat aber gelehrt, daß dieser Gebrauch
der sogenannten Todtenwachen mancherlei Unfug zur Folge
hat, indem derselbe den dabei bis tief in die Nacht hinein
vpersammelten jungen Leuten und Kindern beiderlei Geschlechts
in der Regel nur zu sittenlosen Belustigungen und Aus—
schweifungen, oft auch zu Ruhestörungen Anlaß gibt.
Ueberdies ist auch der Umstand, daß eine Menge Per—
sonen sich in dem nämlichen, oft wenig geräumigen Zimmer,
worin der Kranke verstorben ist uad nun die Leiche liegt,
bis zu Tage, oft mehrere Rächte hindurch, aufhalten, nicht
nur eine Quelle der Ansteckung und Fortpflanzung der näm—
lichen Krankheit, sondern kann auch durch verdorbene Luft
und andere physische Einflüsse neue Krankheiten erzeugen.
Mit Hinweisung auf die Churfürstliche Trier'sche Ver—
ordnung vom 30. März 1778, welche 8 11 also lautet:
‚Bas tag⸗ und nächtliche Bewachen der Leiche soll
„anders nicht, als durch die eigenen Hausgenossen des
Verstorbenen, oder höchstens nur durch zwei bis drei
            
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