Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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O. Schema zu dem Geschäftsbuch der Gesindevermiether und Stellenvermittler für die ein Gesinde xc.
suchenden Personen.

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Für den Fall erfolgter
Des Auf—⸗ JArt der Zeit⸗ Betrag — J ——
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für welche welchem des — 5
des — Name, dea63 mage des Diensi⸗
Eẽ boten ꝛc.
Auf Stand, Gesinde ꝛc.“ Gesinde sicherten Name —
trags. JWohnort, gesucht ac. gesucht Lohns.
Wohnung)) wird. wird V ees

Zeit
des
Dienst⸗
antritts.

Betrag
der
werabredeten
Gebühr. Datum.Betrag

Von
dem Auftraggeber
geleistete
Zahlungen.

— o

Bemerkungen.

12

Bekanntmachungen der Königl. Regierung.
Des Königs Majestät haben mittelst Allerhöchster Ordre
dom 18. d. M. zu gestatten geruht, daß zu der in Ver—
bindung mit der permanenten Ausstellung für Kunst- und
Kunstgewerbe in Weimar für das Jahr 1888 beabsichtigten,
von der Großherzoglich Sächsischen Staatsregierung geneh—
migten Ausspielung von Kunst- und kunstgewerblichen Gegen—
ftänden auch im diesseitigen Staatsgeblete, und zwar im
Janzen Bereiche desselben, Loose vertrieben werden dürfen.
Indem wir Vorstehendes zur allgemeinen Kenntniß
bringen, weisen wir die Polizeibehörden an, den Vertrieb
der Loose, deren Preis auf 1 Mark pro Stück festgesetzt
worden ist, nicht zu beanstanden.
Trier, den 14. April 1885.
Des Königs Majestät haben mittelst Allerhöchster Ordre
bom 18. März d. J. der Stadtgemeinde Baden-Baden die
Erlanbniß zu ertheilen geruht, zu der mit Genehmigung des
Broßherzoglich Badischen Ministeriums des Innern zum
Besten der diesjährigen Baden-Iffezheimer Rennen vog ihr
zu veranstaltenden Ausspielung von Gegenständen der Kunst,
der Industrie und des Gewerbes auch im diesseitigen Staatsgebiete,
 und zwar im ganzen Bereiche desselben Loose zu
vertreiben.
Trier, den 18. April 1885
In Gemäßheit der Vorschriften des 8 59 ff. des Reichs—
gesetzes, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter, vom
15. Juni 1883, sind für die im Bezirke der Königlichen
Wasserbau-Inspectionen zu Saarbrücken und zu Trier be—
schäftigten Beamten und ürbeiter Betriebs-Krankenkassen mit
dem Sitze in Saarbrücken und Trier errichtet worden, welche
unter unserer Oberaufsicht und unter Aufsicht der gedachten
Wasserbau-Inspectionen gestellt sind.
Trier, den 18. April 18885.
Bekanntmachung, das Fischen während der Schonzeit betreffend.
uUm eine übereinstimmende Regelung der in dem dies—
eitigen und in dem Regierungsbezirke Coblenz über die

Dispensationen von der Frühjahrsschonzeit der Fische an
der Mosel geltenden Bestimmungen herbeizuführen, bestimmen
wir unter Aufhebung unserer Bekanntmachung vom 23. März
1882 — Amtsblatt S. 73 — auf Grund der 884 und7
der Allerhöchsten Verorduung vom 2. November 1877 (G.
S. S. 269), was folgt:
8 1. In der Saar und in denjenigen Strecken der
Mosel, welche nicht die Grenze gegen das Großherzogthum
Luxemburg bilden, ist der Fang von Lachsen, Lachs⸗
forellen, Maifischen und Finten während der jähr—
lichen Frühjahrsschonzeit (10. April bis 9. Juni) an allen
Tagen, außer von Sonnenuntergang Freitags bis ebenda—
hin Sonntags, gestattet.
8 2. Der Fang aller übrigen Fische in der Saar und
den bezeichneten Strecken der Mosel ist während der Früh—
jahrsschonzeit von Sonnenuntergang Montags bis ebenda—
hin Donnerstags, jedoch mit Ausschluß aller derjenigen
(auch der sonst erlaubten) Fangmittel, welche vorzugsweise
geeignet sind, die junge Fischbrut zu zerstören, gestaättet.
8 3. Der Betrieb der Fischerei vermittelst ständiger Vor—
richtungen (Wehre, Zäune, Selbstfänge für Lachs ünd Aal,
feststehende Netzvorrichtungen, Sperrnetze u. s. w.) ingleichen
dermittelst schwimmender oder am Ufer oder Flußbette be—
festigter oder verankerter Netze oder Reusen (Hamen u. s. w.)
ist während der jährlichen Schonzeit in keinem Falle gestattet.
z 4. In den kleineren Flüssen und Bächen, welche der
Winterschonzeit vom 15. Oktober bis zum 14. Dezember
anterliegen, ist den Fischereiberechtigten gestattet, auch wäh—
rend der wöchentlichen Schonzeiten (von Sonnenuntergang
am Sonnabend bis Sonnenuntergang am Sonntage), je—
doch nicht innerhalb der Zeit vom 15. Oktober bis 14. De—
zember mit der Ruthe zu angeln.
8 B. Ueberschreitungen dieser Gastattung ziehen, soweit
nicht die Strafbestimmungen der 88 296 und 370 Nr. 4
des Reichsstrafgesetzbuchs, sowie des Fischereigesetzes vom
30. Mai 1874 8 49 ff. Anwendung finden, die im 8 16
der Allerhöchsten Verordnung vom 2. November 1877 an—
gedrohten Strafen und Rechisfolgen nach sich.
            
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