70
„Anleitung zum Bestehen der Hufschmiede-Prüfung“
den angehenden Hufschmieden zur Benutzung empfohlen.
Trier, den 11. April 1885.
Anlage A.
Prufungs⸗Ordnung für Hufschmiede.
z 1. Die Kommissionen zur Abhaltung der durch
das Gesetz vom 18. Juni 1884 angeordneten Prüfung über
die Befäbigung zum Betrieb des Hufbeschlagegewerbes be—
tehen aus mindestens
zinem approbirten Thierarzte,
einem Hufpbeschlagschmiede,
»einem dem Kreise der Hufbeschlaginteressenten ent—
nommenen Sachverständigen.
Für jedes Mitglied der Kommission ist ein im Be—
hdinderungsfalle eintretender Stellvertreter zu bestellen.
Die Ernennung der Mitglieder und ihrer Stellvertreter,
owie die Bezeichnung des Vorsitzeuden der Kommission er—
folgt durch den Regierungs-Präsidenten. (Regierunq. Landdrostei.)
2. Die Prüfungen finden in jedem Kalenderviertel—
jahre einmal zu einem zwei Monate vorher durch das Re—
zierungs-Amtsblatt und die Kreisblätter bekannt zu machen—
den Termine statt.
8 83. Die Meldungen zu den Prüfungen sind min—
destens 4 Wochen vorher unter Einreichung eines Geburts⸗
scheins und etwaiger Zeugnisse über die erlangte technische
Ausbildung, sowie unter Einsendung der Průfungsgebühr
an den Vorsitzenden zu richten, welcher demnächst die Brüf—
linge zur Prüfung einberuft.
8.4. Die Prüfungsgebühr beträgt 10 M. Dieselbe
ist verfallen, wenn der Prüfling ohne genügende Entschul⸗
digung im Termin nicht erscheint oder die Prüsung nicht
besteht.
3 5. In besonderen Fällen kann die Kommission auf
Antrag eines oder mehrerer Prüflinge auch außerhalb der
cegelmäßigen Termine eine Prüfung abhalten. Die Kosten
solcher Prüfungen sind von denen, welche sie beantragt haben.
zu gleichen Theilen zu tragen.
8 6. Die Mitglieder der Prüfungs-Kommission er—⸗
halten für jeden Prüfungstag je 6 M. Diäten.
87. Die eingehenden Prüfungsgebühren werden zu—
nächst zur Bestreitung der sachlichen Prüfungskosten und
der Diäten der Kommissions-Mitglieder verwandt. Der
Vorsitzende hat über die Einnahmen und Ausgaben der
Kommission Rechnung zu führen und nach jedem Termin
diese Rechnung dem Regierungs-Präsidenten (der Regierung,
Landdrostei) nebst dem Protokoll über das Ergebniß der
Prüfung vorzulegen, der Regierungs-Präsident (die Regie—
cung, Landdrostei) trifft Bestimmung über die Asservirung
etwaiger Ueberschüsse und liquidirt etwaige Mehrkosten bei dem
Ministerium für Landwirthschaft, Domänen und Forften.
88. Die Prüfung besteht aus einem praktischen und
einem theoretischen Theue.
i. Die praktische Prüfung umfaßt: Die Anfertigung
zweier Eisen, eines für einen gesunden und eines für
einen kranken Huf, der Abnahme eines alten Eisens
8 das Aufschlagen des Eisens für den gesunden
uf.
Dabei ist die richtige, saubere und rasche Aus—
uhrung nachfolgender Verrichtungen zu beachten:
die Abnahme des Eisens,
das Zurichten des Hufs,
das Schmieden des Eisens.
das Richten des Eisens,
das Aufspassen des Eisens,
das Aufschlagen des Eisens.
2. Die theoretische Prüfung erstreckt sich über die Grund—
züge der Anatomie des Hufes, die verschiedenartigen
fehlerhaften Stellungen der Gliedmaßen und ihren
Einfluß auf die Hufe und deren Beschlag, die wich—
tigsten Hufkrankheiten und deren Behandlung, soweit
der Beschlag in Frage kommt, die verschiedenen Methoden
des Hufbeschlags für die verschiedenen Gebrauchs—
zwecke für Sommer und Wiunter ꝛc.
89. Das erforderliche Handwerkszeug hat der Prüf—
ling selbst mitzubringen, die Schmiedeeinrichtungen und die
nöthigen Pferde werden von der Kommission zur Verfü—
gung gestellt.
8 10. Das Zeugniß, welches ergeben muß, ob die
Prüfung „bestanden“, „gut destanden“, oder „sehr gut be—
standen“ ist, wird in folgender Fassung ausgestellt:
Der... aus.. . geboren
den. . zß.. hat vor der
unterzeichneten Prüfungs-Kommission die durch das Gesetz
vom 18. Juni 1884 eingeführte Prüfung zum Nach veis
der Befähigung zum Betriebe des Hufbeschlaguewerbes
bestanden.
den ..
Die Prüfungs Kommission
Vorsitzender.
8 11. Das Prüfungs Protokoll muß eine Abschrift
des Zeugnisses enthalten und ist von der Kommission zu
bollziehen. Dasselbe wird von dem Regierungs-Präsidenten
(Regierung, Landdrostei) aufbewahrt.
Anlage B.
Unter Hinweis auf die in Nr. 8 des Armee⸗-Verord—
nungs-Blattes veröffentlichte Verfügung des Herrn Kriegs—
ministers wird der Königlichen Regierung hierdurch mitge—
theilt, daß für die Militär-Hufschmiede bei jedem Kavallerie—
Regiment, Feld-Artillerie-Regiment und Train-Bataillon;
bei den detachirten Abtheilungen der Feld-Artillerie und
bei den Militär-Lehrschmieden eine Prüfungs-Kommission,
hestehend aus einem Rittmeister oder Hauptmann, einem
sorps oder Ober-Roßarzt, wo solcher nicht vorhanden,
einem Roßarzt bezw. Unter-Roßarzt, und aus einem Ober—
Fahnenschmied oder Fahnenschmied bezw. Vorschmieder ein—
gesetzt ist.
Die von diesen Kommissionen in nachstehender Fassung:
Der......aus..... gebo⸗
ren den .. ten... zu...... hat
yor der unterzeichneten Prüfungs-Kommission die durch das
Gesetz vom 15. Juni 1884 eingeführte Prüfung zum Nach—
weis der Befähigung zum Betriebe des Hufbeschlaggewer
bes....... bestanden.
. . den..ten.....11838
des (Truppentheils)
Die Prüfungs-Kommissio — ...
der (Lehrschmiede)
(Unterschriften).
ausgestellten Zeugnisse sollen diejenigen Militärschmiede,
velche die Prüfung bestanden haben, zum Betriebe des
dufbeschlaggewerbes nach 81 des Gesetzes vom 18. Juni
1884 ebenso berechtigen, wie die auf Grund unserer Ver—
iügung vom 23. Januar er. von den Civil⸗Prüfungs-