Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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die Bürgermeisterei Malstatt (jetzt Stadtgemeinde Malstatt-Burbachj
 vom 81. Mai 1869 nach Anhörung der Stadt—
verordneten-Versammlung verordnet wie folgt:
Einziger Artikel.
An die Stelle des 8 15 der Polizei-Verordnung und
Bau Ordnung für die Bürgermeisterei Malstatt (jetzt Stadt⸗
gemeinde Malstatt-Burbach) vom 31. Mai 1869 treten
solgende Bestimmungen ein.
8 15.
Abtritte, Dunggruben c.
Bei einem für sich bestehenden und mit Wohnhaus—
Räumen bebauten Grundslücke muß wenigstens ein Abtritt
angebracht werden, dessen Grube in wasserdichtem Mauer—
werk hergerichtet und mit einer soliden und dichten Deckung
in Stein oder in Eisen versehen sein muß.
Dieselbe muß mit der inneren Seite der Umfassungsmauern
 mindestens ein Meter von Nachbargrundstücken ent—
fernt bleiben.
In keinem Falle dürfen Abflüsse von Abtrittsgruben,
Dunggruben oder Jauchebehälter nach der Straße oder nach
den Hofräumen geleitet werden.
Abtritte und Abtrittsgruben dürfen nicht an die öffentlichen
 Straßen gebaut werden und müssen mit den straßen⸗
seitig gelegenen äußeren Umfassungsmauern mindestens drei
Peeter hinter die Straßenfluchtlinie zurücktreten.
Jauchebehälter, Dunggruben u. s. w. müssen wasser—
dicht angelegt werden.
Diese Bestimmungen finden auch in ihrem ganzen Um—
iange vom 1. Juli 1888 ab Anwendung auf alle Grund—
tücke, welche vor Erlaß der Polizei- und Bau-Ordnung
oom 81. Mai 1809 mit Wohnhaus-Räumen behbaut wor—
den sind.

8 184.
Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Polizei⸗-Verordnung
reten die Strafbestimmungen und polizeilichen Vollziehungs—
maßnahmen des 8 82 der Polizei-Verordnung und Bau—
Ordnung vom 31. Mai 1869 in ihrem ganzen Umfange ein.
Malstatt-Burbach, den 10. März 1885.
Der Bürgermeister Meyer.
I. B. 2890.) Genehmigt
Trier, den 24. März 1886.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.
von Geldern.

Vorstehende Verordnung wird hiermit publizirt.
Malstatt-Burbach, den 17. April 18885
Der Bürgermeister,
Meyer.

Bekanntmachung.
Anmeldungen für die Unteroffizier-Vorschule, Unter—
ffizier-Schulen und Schiffsjungen-Abtheilung haben unter
Beibringung der nöthigen Anmeldepapiere, über deren vor⸗
schriftsmäßige Ausstellung jeder der diesseitigen Bezirks—
seldwebel Auskunft ertheilt und unter persönlicher Vorstellung
des betreffenden Aspiranten Vormittags 9 Uhr am 185. Fe—
druar, 15. Mai, 15. August und 15. November jeden
Jahres, und, wenn diese Termine auf einen Sonntag oder
gesetzlichen Feiertag allen, an dem nächstfolgenden Tage —
Wochentage — auf dem diesseitigen Bureau in Saarlouis
stattzufinden.

Ausnahmen sind nur in besonders dringenden Fällen
zulässig.
Saarlouis, den 5. März 1885.
Landwehr-Bezirks-⸗Commando.

Bekanntmachungen des Landraths-Amtes.
Bei herannahender Frühlingszeit sehen wir uns ver—
anlaßt, wegen der für die Landwirthschaft so wichtigen Ver—
tilgung der Raupen, folgendes in Erinnerung zu bringen;
Das Gesetz vom 26. Ventose 4. Jahres verordnet:
„Art. 1. Innerhalb 10 Tagen nach Verkündigung
„des gegenwärtigen Gesetzes sind alle Eigenthümer,
Pächter, Miether oder Nutznießer, welche entweder
ihr eigenes oder fremdes Eigenthum benutzen, ver—
pflichtet, die darauf befindlichen Bäume, Hecken,
„Stauden, Pflanzen abzuraupen oder abraupen zu
lassen.“
„Art. 2. Die von den Bäumen und Hecken herab—
„genommenen Raupen, Nester und Gewebe sind so—
„gleich zu verbrennen, und zwar an einem Orte,
wo dadurch weder für Waldungen, Bäume oder
„Heiden, noch für Häuser und andere Gebänlichkeiten
Feuers-Gefahr entstehen kann.“
„Art. 4. Die Gemeinde-Agenten (Bürgermeister)
„und Adjunkten haben unter persönlicher Verant—
„wortlichkeit für jede entdeckte Vernachläfsigung, auf
„die sorgfältige Ausführung des gegenwärtigen Ge—
„setzes in ihren resp. Amtsbezirken zu wachen.“
„Art. 7. Falls Eigenthümer oder Pächter das
„Äbraupen in der festgesetzten Frist vorzunehmen
vernachlässigen, sind die Agenten (Bürgermeister)
„jund Adjunkten verpflichtet, solches auf deren Kosten
bewerkstelligen zu lassen. Die Quittungen der da—
zzu bestellten Arbeiter über den ihnen gebührende
„Taglohn sind von dem Friedensrichter gegen die
Eigenthümer oder Pächter, unbeschadet der von
„dieser verwirkten Geldbuße, executorisch zu erklären“
Trier, den 9. Februar 1817.
Königl. Preußische Regierung.
Da die Ringelraupe sich in diesem Jahre wieder sehr
zäufig zeigt, so ist deren wirksame Vertilgung allgemein um
o dringender nöthig, als die Vermehrung dieses, den Obst⸗—
ertrag so sehr vernichtenden Ungeziefers in einem Jahre
auch dessen Verbreitung in dem künftigen Jahre zur Folge
hat, wenn nicht für dasselbe uagünstige Witterun 1sverhältpisse
 eintreten.
Da die gleich einer kleinen grünen Schlange um ein
Reis geschlungenen Eier der Raupe erst bei einer Tempe—
catur von 180 Reaufgehen, und zumal auf Hochstämmen,
nicht wohl zu entdecken sind, so sichert die Maßregel, daß
die Bäume im Frühjahr ein oder mehrere Mal abgeraupt
werden, durchaus nicht, und es bleibt nur übrig, die Raupe
dann zu vertilgen, wenn sie sich bereits entwickelt hat, und
sich an heißen Tagen in Masse auf einem oder mehreren
Zweigen des Baumes in Klumpen zusammenfindet. Mit
Rücksicht hierauf verfügen wir, unter Verweisung auf die
im Amtsblatt pro 1817 Seite 71 und 72 abgedruckten
gesetzlichen Bestimmungen wegen Vertilgung der Raupen:
1) Die Herren Bau⸗Inspektoren und Wegebaumeister
haben den Wärtern ihrer Bezirke sofort aufzugeben,
die an den Bäumen auf den Staats- und Bezirks—
            
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