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Bekanntmachungen anderer Behoͤrden.
Bekanntmachung.
Anmeldungen für die Unteroffizier-Vorschule, Unter⸗
offizier-Schulen und Schiffsjungen-Abtheilung haben unter
Beibringung der nöthigen Anmeldepapiere, über deren vor—
chriftsmäßige Ausstellung jeder der diesseitigen Bezirks—
jeldwebel Auskunft ertheilt und unter persönlicher Vorstellung
des betreffenden Aspiranten Vormittags 9 Uhr am 15. Fe⸗
bruar, 15. Mai, 15. August und 15. November jeden
Jahres, und, wenn diese Termine auf einen Sonntag oder
gesetzlichen Feiertag fallen, an dem nächstfolgenden Tage —
Wochentage — auf dem diesseitigen Bureau in Saarlouis
tattzufinden.
Ausnahmen sind nur in besonders dringenden Füällen
ulässig.
Saarlouis, den 5. März 1885.
Landwehr-Bezirks-Commando.
Das Sommer-:Semester 1885 beginnt am Mittwoch,
den 15. April cr., an welchem Tage die erste Immatriku⸗
lation und die Anmeldung der aus den Ferien zurückkehren⸗
den Studirenden stattfinden wird.
Das Verzeichniß der Vorlesungen ist vom ersten Pe—
dellen der Akademie zu beziehen.
Münster, den 28. März 1885.
Der z. Rektor der Königlichen Akademie.,
Körting.
Bekanntmachungen des Landraths-Amtes.
Bei herannahender Frühlingszeit sehen wir uns ver—
anlaßt, wegen der für die Landwirthschaft so wichtigen Ver—
tilgung der Raupen, folgendes in Erinnerung zu bringen
Das Gesetz vom 26. Ventose 4. Jahres verordnet:
„Art. 1. Innerhalb 10 Tagen nach Verkündigung
des gegenwärtigen Gesetzes sind alle Eigenthümer,
Pächter, Miether oder Nutznießer, welche entweder
‚ihr eigenes oder fremdes Eigenthum benutzen, ver⸗
‚pflichtet, die darauf befindlichen Bäume, Hecken,
8—85 Pflanzen abzuraupen oder abraupen zu
lassen.“
„Art. 2. Die von den Bäumen und Hecken herab—
‚genommenen Raupen, Nester und Gewebe sind so—
‚gleich zu verbrennen, und zwar an einem Orte,
‚wo dadurch weder für Waldungen, Bäume oder
Heiden, noch für Häuser und andere Gebänlichkeiten
‚Feuers-Gefahr entstehen kann.“
„Art. 4. Die Gemeinde-Agenten (Bürgermeister)
‚jund Adjunkten haben unter persönlicher Verant—
wortlichkeit für jede entdeckte Vernachlässigung, auf
,die sorgfältige Ausführung des gegenwärtigen Ge—
.setzes in ihren resp. Amtsbezirken zu wachen.“
„Art. 7. Falls Eigenthümer oder Pächter das
Abraupen in der festgesetzten Frist vorzunehmen
vernachlässigen, sind die Agenten (Bürgermeister)
‚und Adjunkten verpflichtet, solches auf deren Kosten
bewerkstelligen zu lassen. Die Quittungen der da—
‚zu bestellten Arbeiter über den ihnen gebührende
‚Taglohn sind von dem Friedensrichter gegen die
„Eigenthümer oder Pächter, unbeschadet der von
„dieser verwirkten Geldbuße, executorisch zu erklären.“
Trier, den 9. Februar 1817.
stönigl. Preußische Regierung.
Da die Ringelraupe sich in diesem Jahre wieder sehr
häufig zeigt, so ist deren wirksame Vertilgung allgemein um
so dringender nöthig, als die Vermehrung dieses, den Obst—
ertrag so sehr vernichtenden Ungeziefers in einem Jahre
auch dessen Verbreitung in dem künftigen Jahre zur Folge
hat, wenn nicht für dasselbe uägünstige Witterungsverbältpisse
eintreten.
Da die gleich einer kleinen grünen Schlange um ein
Reis geschlungenen Eier der Raupe erst bei einer Tempe—
ratur von 180 Räaufgehen, und zumal auf Hochstämmen,
nicht wohl zu entdecken sind, so sichert die Maßregel, daß
die Bäume im Frühjahr ein oder mehrere Mal abgeraupt
werden, durchaus nicht, und es bleibt nur übrig, die Raupe
dann zu vertilgen, wenn sie sich bereits entwickelt hat, und
sich an heißen Tagen in Masse auf einem oder mehreren
Zweigen des Baumes in Klumpen zusammenfindet. Mit
Rücksicht hierauf verfügen wir, unter Verweisung auf die
im Amtsblatt pro 1817 Seite 71 und 72 abgedruckten
gesetzlichen Bestim nungen wegen Vertilgung der Raupen:
1) Die Herren Bau⸗Inspektoren und Wegebaumeister
haben den Wärtern ihrer Bezirke sofort aufzugeben,
die an den Bäumen auf den Staats- und Bezirks—
straßen, welche nicht Privatpersouen gehören, oder
nicht verpachtet sind, befindlichen derartigen Ranpen«
nester zu vertilgen, was z. B. wirksam dadurch ge—
schieht, daß Letztere mitteist eines Tuches ↄder Hand⸗
schuhes zerdrückt werden.
Dieselbe Weisung haben die Herren Bürgermeister den
Communal-Wegewärtern hinsichtlich der an den Ge—
meindewegen stehenden, nicht verpachteten und der
Gemeinden gehörigen Bäume zu ertheilen.
Zur Vertilgung der Raupennester auf nicht ver—
pachteten Communal-Baumstücken u. s. w. haben die
Bürgermeister gleichmäßig Anordnung zu treffen, und
die dadurch entstehenden Kosten aus der Communalkasse
zu bestreiten.
Die Eigenthümer und Pächter von Bäumen sind bei
Vermeidung der im Strafgesetzbuch bestimmten Strafen
verpflichtet, die Bäume sorgfältig zu besichtigen und
die Raupennester zu vertilgen, daher gegen jeden
Figenthümer oder Pächter, an dessen Bäumen ein
Raupennest 8 Tage nach der Vertheilung des gegen—
wärtigen Amtsblatts in der Gemeiude eutdeckt wird,
auf Grund dieses Reglements, zu protokolliren und
dessen gerichtliche Bestrafung zu veranlassen ist.
Es soll in gedachtem Falle nicht gegen dea einzelnen
Pächter oder Eigenthümer protokollirt werden, wenn
die Gemeinde oder sämmtliche Pächter und Eigen—
hümer einer Gemeinde ein Individuum zur Besor—
zung der Abraupung auf dem ganzen Bann bestellt
haben, da in diesem Fall gegen Letzteres zu vroto—
folliren ist.
Die Herren Bürgermeister haben Feldhüter, welche bei
Constatirung der Raupennester säumig sind, in Ord—
nungsstrafe zu nehmen, die besonders dann zu steigern
ist, wenn Privatpersonen auf die Existenz von Raupen—
nestern auf einem bestimmten Grundstücke den Feld⸗
hüter aufmerksam gemacht haben, und von diesem,
wenn die Angabe degründet war, nicht sofort proto—
kollirt worden ist.
Trier, den 6. Mai 1840
Königliche Regierung.