Vekanntmachungen der Provinzial-Behörden
Nach Maßgabe der durch das Reseript des Herrn Mini—
sters der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegen⸗
heiten vom 15. Oktober 1872 erlassenen PrüfungsOrdnung
sollen die Seminar⸗Entlassungs-Prüfungen für den Regier—
ungsbezirk Trier beziehungsweise in Verbindung mit den—
selben die Prüfungen der nicht seminaristisch gehildeten Candi—
daten pro 1885 in folgender Ordnung stattfinden:
J. Für die Candidaten evangelischer Confession:
bei dem Seminar zu Ottweiler
die schriftliche Prüfung vom 26. bis 28. Februar,
mündliche . 83. „ 5. März.
II. Für die Candidaten katholischer Confession:
bei dem Seminar zu Wittlich
die schriftliche Prüfung vom 29. bis 31. Juli,
mündliche *F „3. bis 5. August.
Tandidaten des Lehramts, welche sich diesen Prüfungen
unterzichen wollen, haben mindestens drei Wochen vor dem
Prüfungstermine:
1. ihr Taufzengniß resp. ihren Geburtsschein,
2. das Zeugniß eines zur Führung eines Dienftsiegels
berechtigten Arztes über ihren normalen Gesundheits⸗
zustand,
3. ein amiliches Zeugniß über ihr sittliches Verhalten und
1. einen selbstgefertigten Lebenslauf
bei uns einzureichen und, sofern sie nicht vorher einen ab—
weisenden Bescheid erhalten, sich am Tage vor dem Beginne
der Prüfung unter Beibringung einer selbstgefertigten deut—
schen und 'lateinischen Probeschrift bei dem betreffenden
Seminar-Direktor zur Empfangnahme näherer Mittheilungen
über den Gang der Prüsung persönlich zu melden.
Coblenz, den 16. Dezember 1884.
Königliches Provinzial⸗Schul⸗Collegium.
Höpfner i. V.
Bekanntmachungen der Königl. Regierung.
Im Anscklusse an unsere Bekanntmachung vom 80.
Mai d. J. J. B. 6079, (Amtsblatt Nr. 28) bringen wir
zur öffentlichen Kenntniß, daß der Herr Ober⸗-Präsident
der Rheinprovinz durch Verfügung vom 11. d. Mts. die
Frist zur Äbhaltung der der evangelischen Gemeinde Nippes
im Landkreise Köln bei den evangelischen Bewohnern der
Rheinprovinz — mit Ausschluß der Kreise Daun, Prüm,
Bithurg, Schleiden, Malmedy, Montjoie und Adenau —
behufs Aufbringung der Mittel zum Neubau einer Kirche
dafelbst bewilligten Hauskollekte bis zum 1. April 1885
verlängert hat.
Trier, den 27. Dezember 1884.
Des Kaisers und Königs Majestät haben mittelst
Allerhöchster Kabinets-Ordre vom 10. d. Mis. zu ge—
nehmigen geruht, daß fortan den Verwaltern der König—
lichen Kreisskassen in den östlichen Provinzen der Monarchie
und den Verwaltern der Königlichen Steuerkassen in den
Provinzen Schleswig-Holstein, Hannover, Westfalen, Hessen—
Nassaus und Rheinland der Amäischarakter „Königlicher
Rentmeister“ beigelegt werde.
Trier, den 27. Dezember 1884.
Bekanntmachung anderer Behörden.
Der am 6. März 1884 gegen den Bergmann Friedrich
Hau von Altenwald wegen Koͤrperverletzung erlassene Steck—
brief wird als erledigt zurückgezogen.
Saarbrücken, den 5. Januar 18885.
Königliche Staatsanwaltschaft.
Bekanntmachung.
Der unterm 12. Dezember v. J. gegen den Peter gen.
Jakob Kleinbauer von Heiligenwald erlassene Steckbrief wird
———
Saarbrücken, den 6. Janunar 1885.
Der Königliche Untersuchungsrichter,
Dr. Schneider.
Bekanntmachungen des Landraths-Amtes.
Ministerium des Innern. Berlin, den 27. Nov. 1884.
Wiederholt ist in neuerer Zeit die Hülfe der Polizei—
behörden von Personen in Anspruch genommen, welche ein
Opfer der Leichtgläubigkeit nnd Unerfahrenheit geworden
waren, indem sie bei dem Erwerbe von Loosen, Prämieunpa—
pieren oder Antheilscheinen durch die mit dem Absatze solcher
Papiere beschäftigten Gewerbetreibenden in unredlicher Weise
übervortheilt wurden.
Die angestellten Ermittelungen haben in einzelnen Fällen
ergeben, daß die ratenweise von den Abnehmern geleisteten
Zaͤhlungen den Kurswerth der Papiere oder Antheilsbe—
rechtigungen um das Doppelte und mehr überstiegen, daß
über die Wahrscheinlichkeit des Gewinnes die übertriebensten
Vorspiegelungen gemacht wurden und daß die Lieferung der
Papiere, sowie die Auszahlung der Gewinne oder Gewinn—
antheile uuter nichtigen Vorwänden beansiaudet worden ist.
Abgesehen von den Fällen, in denen der bezeichnete
Gewerbehetrieb an sich verboten und mit Strafe bedroht ist,
(vergl. Verordkung betreffend das Spiet in auswärtigen
Lotterien vom 5. Juli 1847, 8 286 des Reichsstrafgesetz—
buchs; Reichsgesetz betreffend die Inhaberpapiere mit Prä⸗—
mien vom 8. Juni 1871 nebst der Bekanntmachung des
Bundesraths vom 19. dess. Mts, 8 422, 8 56 Nr. 5 uud
10, 8 562 der Reichsgewerbeordnung,) gelingt es nur selten,
die stattgefundenen Uebervortheilungen strafgerichtlich zu ahn—
den, da die gesetzlichen Merkmale des Betrugs sich schwer
nachweisen lassen. Muß den beschädigten Personen aber
die civilrechtliche Verfolgung ihrer Ausprüche überlassen
werden, so wird auch diefe meist erfolglos bleiben, sei es
wegen der rechtlich unanfechtbaren Lage des Geschäfts, sei
es wegen Undurchführbarkeit der Vollstreckung.
Eine Beseitigung jener Mißstände kann nur von einer
besseren Vorsicht des Publikums erwartet werden. Um den—
selben aber nach Möglichkeit vorzubeugen, empfiehlt sich vor
Allem die genaue Beachtung der Vorschriften in 88 423. 56,
562 der Reichsgewerbe-Ordnung, nach welchen der geschilderte
Gewerbebetrieb, auch wenn er im Uebrigen sich in den Gren—
zen des gesetzlich Erlaubten hält, nicht im Umherziehen oder
im Wege der Kolportage ausgeübt werden darf.
Der Minister des Innern. Der Minister für Handel
gez.: Puttkamer. und Gewerbe.
Im Auftrage: gez.: Wendt.
An die Königliche Regierung zu Trier, M. d. J. II 11894
M. f. G. p. 14490.