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Nachmittags, mit Ausschluß der Sonn- und Festtage und
der letzten drei Geschäftstage jeden Monats. —A
suung geschieht auch bei den Regierungs-Hauptkassen und in
Frankfurt a/M. bei der Kreiskasse.
Zu diesem Zwecke können die Schuldverschreibungen
nebst Zinsscheinen und Zinsscheinanweisungen einer dieser
Kassen schon vom 1. September d. J. ab eingereicht wer—⸗
den, welche sie der Staatsschulden⸗-Tilgungskasse zur Prü⸗
fung vorzulegen hat und nach erfolgter Feststellung die
Kuszahluüg vom 1. Oktober 1885 ab bewirkt.
Mit den verloosten Schuldverschreibungen sind unent—
geltlich abzuliefern und zwar: von den Anleihen von 1850
und 1852' die Zinsscheine Reihe IX Nr. 7 und 8 nebst An⸗
weisungen zur Äbhebung der Reihe X und von der Anleihe
von 1858 die Zinsscheine Reihe IX Nr. 2 bis 8 und An—
weisungen zur Abhebung der Reihe RX
Der Betrag der etwa fehlenden Zinsscheine wird von
dem Kopitale zurückbehalten.
Mit dem 1. Oktober 1885 hört die Verzinsung der
verloosten Schuldverschreibungen auf.
Zugleich werden die bereits früher aus geloosten, auf
der Anlage verzeichneten noch rückständigen Schuldverschrei⸗
bungen wiederholt und mit dem Bemerken aufgerufen, daß
die Verzinsung derselben mit den einzelnen Kündigungs⸗
terminen aufgehört hat.
Die Staatsschulden-Tilgungskasse kann sich in einen
Schriftwechsel mit den Inhabern der Schuldverschreibungen
uer die Zahlungsleistung nicht einlassen.
Formulare zu den Quittungen werden von den sämmt˖
ichen obengedachten Kassen unentgeltlich verabfolgt.
Berlun, den 18. März 18865.
Hauptverwaltung der Staatsschulden.
Sydow.
—— — — — —
Bekanntmachung der Provinzial-Behörden.
Da nach 8 57 des Reichsgesetzes über die Kranken—
versicherung der Arbeiter vom 15. Juni 1883 die Unter⸗
stüßungsansprüche hülfsbedürftiger Kassenmitglieder, welche
von einem Armenbverbande unterstützt worden sind, an
letzteren übergehen, und nach 8 28 log. e. die Kassenmitglieder,
welche erwerbslos werden, für die Dauer ihrer
Erwerbslosigkeit ihre Ansprüche auf die gesetzlichen Minde st⸗
leistungen der Krankenkasse beibehalten, so ersuche ich die
Vertreier der Ortsacmen-Verbände ergebenst, bei Erstattungs—
ansprüchen gegen den Landarmenverband die nach z 84 des
Bundesgesehes vom 6. Juni 1870 erforderliche Vernehmung
der hülfsbedürftigen Person auch auf nachstehende Fragen
gefälligst auszudehnen:
1 An welchem Orte, in welcher Stellung, bei welchem
Arbeitgeber (Meister, Fabrikherrn) und während welches
Zeitraumes (von wann bis wann) war der Hülfsbedürftige
zuletzt beschäftigt? (5 1des Gesetzes vom 15. Juni 1888).
2. War derselbe bei einer Krankenkasse angemeldet und
zwar bei welcher und seit wann?
3. Hat derselbe seine letzte Beschäftigung wegen Krank—
heit aufgegeben, und warum hat er die ihm zustehende
Krankenunterstütßung am Orte seiner Beschäftigung nicht in
Auspruch genommen?
Düsseldorf, den 7. März 18885.
Der Landes-Direktor der Rheinprovinz,
gez. Klein.
Bekanntmachungen der Königl. Regierung.
Unter Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung vom
6. März v. J. J. B. 2295 (Amtsblatt Nr. 11) beauftragen
wir die betreffenden Behörden unseres Verwaltungsbezirkes,
die katholische Hauskollekte zur Vollendung des Baues des
Domes zu Köln auch für das laufende Jahr abhalten und
die eingegangenen Beträge durch Vermittelung der König—
lichen Steuerkassen an unsere Hauptkasse abführen zu lassen.
Der Vorlage der Ertrags-Nachweisung sehen wir bis
zum 15. Oktober d. J. entgegen.
Trier, den 9. März 1885.
Der Herr Oberpräsident der Rheinprovinz hat mittelst
Erlasses vom 19. Angust v. J. Nr. 7167 dem provisorischen
Presbyterium der evangelischen Vikariatsgemeinde Zell⸗ Alf⸗
Zertrich die Erlaubniß ertheilt, behufs Aufbriugung der
Mittel für den Neubau einer Kapelle in Zell eine Haus—
kollekte bei den evangelischen Bewohnern der Rheinprovinz
in dem Zeitraume vom 1. Januar bis Ende Dezember d.
J. durch Deputierte abhalten zu lassen.
Mit dem Einfammeln der Kollekte im diesseitigen Be—
zitke sind feitens des Presbyteriums der genanuten Vika⸗
iatsgemeinde nachstehend aufgeführte Personen beauftragt
worden und zwar:
1. Pfarrvikar Ernst Pfender aus Zell;
2. Schreiner und Küster Ferdinand Riessinger aus Briedel
3. Kollektant Karl Boldt aus Hannover;
4. Kollektant C. G. Bock aus Coblenz und
5. U. F. Gottschalk, Kaufmann aus Uülf.
Trier, den 19. März 1885.
Unter Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung vom
3. Juli 1884 (Amtsblatt 1884 Nr. 28), betreffend die Be—
willigung zur Abhaltuug einer Hauskollekte bei den jüdischen
Bewohnern der Rheinprovinz behufs Aufbringnug der Mittel
zum Neubau einer Synagoge zu Wesseling im Kreise Bonn,
bringen wir hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß der
Herr Ober⸗Präsident der Rheinprovinz mittelst Erlasses
om 7. d. Mis. Nr. 2070 die Frist zur Abhaltung der
gedachten Hauskollekte für diejenigen Ortschaften, in welchen
dieselbe noch nicht hat zur Ausführung gelangen können.
bis zum Schlusse dieses Jahres verlängert hat.
Trier, den 24. März 1885.
Bekanntmachung, betreffend die Verloosung von Schuldverschreibungen der
Staatsanleihe von 18850, 1852 und 18583.
In der Erira-⸗NRummer unseres Amtsblattes vom 28.
ds. Mis. ist kine Bekanntmachung der Haupwerwaltung
der Staatsschulden vom 13. d. Mts, über die an demselben
Tage bewirkte Verloosung von Schuldverschreibungen der
Staͤatsanleihen von 1850, 1852 und 1853 veröffentlicht
worden.
Exemplare der Nummerliste sind sowohl dem Amtsblatte
beigefügt, als auch in dem Kassenlokale unserer Haupt⸗
kasse und in den Geschäftsräumen der Herren Landräthe,
Buͤrgermeister, Steuer- und Gemeinde⸗-Empfänger zur Ein⸗
sicht der Betheiligten offen gelegt.
Die Interefsenten werden hierauf mit der Aufforderung
aufmerksam gemacht, zur Vermeidung von Zinsverlusten die
Erhebung der Kapitalbeträge rechtzeitig zu bewirken.
Gleschzeitig werden die Sesitzer von Schuldverschreibungen
aus den bereits früher stattgehabten Verloosungen zur Ver⸗
meidung weiteren Zinsverlustes an die baldige Erhebung der
Kapitalbeträge wiederholt erinnert.
Trier, den 30. März 1885