Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Zinsscheine am 1. April und 1. Oktober fällig werden, treten
in den Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetz, betreffend das
Staalsschuldbuch, vom 20. Juli 1883 (G.S. S. 120), solgende
Aenderungen ein:
1. An' die Stelle des Schlußsatzes im Art. 1Nr. 2 der
Rusführungsbestimmungen, wonach den in den Monaten
Juni oder Dezember eingereichten Schuldverschreibhungen
der nächstfällige Zinsschein nicht beizufügen ist, tritt nach—
folgende Bestimmung:
„Nur den Schuldverschreibungen, welche in einem dem
Fälligkeitstermine der Zinsen vorangehenden Monat
ingereicht werden, sind die nächstfälligen Zinsscheine
nicht beizufügen.“
Deiagemäß wird der Vermerk zu dem Nummern⸗Ver⸗
zeichniß (vergl. die folgende Bestimmung unter 2) aleich⸗
falls abgeändert.
In dem, dem Antrage auf Eintragung einer Buchschuld
nach Art. 2 Nr. 6 beizufügenden Verzeichniß (Anlage 3
der Ausführungsbestimmungen) sind die Schuldverschrei⸗
bungen fortan nach den verschiedenen Zinsterminen (Jannar⸗
Juli, April-Oktober) und innerhalb dieser beiden Arten
nach den Littern, für jede Littera aber nach der Nummer—
folge zu ordnen.
Rach Art. 8 der Ausführungsbestimmungen müssen bei
Theilübertragungen und Theillöschungen fowohl die Be⸗
rraͤge, deren Uebertragung oder Löschung beantragt wird,
als auch die Restbeiräge, über welche eine Verfügung
nicht statifinden soll, in Schuldverschreibungen der 4 prozen—
tigen konsolidirten Anleihe darstellbar fein. Dies gilt
zunftig für jeden Posten besonders, falls es sich um Ein—
tragungen handelt, welche aus mehreren zu verschiedenen
Terminen verzinslichen Posten zusammengesetzt sind.
Berlin, den 6. März 1885.
Der FinanzMinister.
(gez.) v. Scholz.

2

Bekanntmachung, betreffend die Umwandlung der Schuldverschreibungen der
isahrozentigen konsolidirten Staatsanleihe in solche der 4prozentigen
konsolidirten Staatsanleihe.
Das Gesetz vom 4. März 1885 (Ges.⸗“S. S. 55), be⸗
reffend die Kündigung und Umwandlung der 492 prozen⸗
nigen konsolidirten Staatsanleihe, gibt dem Finanzminister
die Befugniß, die Schuldverschreibungen der 43 prozentigen
tonsolidirten Staatsanleihe vom 1. April 1885 ab zur Ein—
sfung gegen Baarzahlung des Kapitalbetrages binnen einer
Frist von drei Monaten zu kündigen.
Bevor diese Kündigung erfolgt, soll den Inhabern jener
Schuldverschreibungen durch öffeniliche Bekanntmachung des
Finanzminifters die Umwandlung der 422prozentigen Schuld⸗
verschreibungen in solche der Aprozentigen konsolidirten Staatsanleihe
 angeboten werden. Dieses Angebot gilt gesetzlich
obne Weiteres für angenommen, wenn nicht binnen einer
auf mindestens Einen Monat vom Tage der Bekanutmachung
ab zu vemessenden Frist unter Einrichtung der Staatsschuld⸗
berschreiburgen die Vaoarzahlung des Kapitals beantragt
wird. Außerdem haben die Inhaber der 4132prozentigen
Schuldverschreibungen das Recht, den Betrag ihrer Schuld⸗
verschreibungen kostenfrei in das Staatsschuldbuch eintragen
zu lassen.
Indem das eben erwähnte Angebot der Umwandluug
hierdurch erfolgt, wird die vorgesehene Frist zur Forderung
des Baarbetra?es der Art festgesetzt, daß dieselbe mit dem
10. April 1885 abläuft. Von denjenigen Inhabern von
Schuldverschreibungen der 412prozeutigen konsolidirten Staats—
anleihe, welche die Baarzahrung des Kapitalbetrages zum
Nennwerth nicht spätestens am 16. April 1885 bei der
Kontrolle der Staatspapiere hierselbst (Oranienstraße Nr.

92/93) oder bei einer der Königlichen Regierungs« oder Be—
zirks-Hauptkassen unter Einreichung der Schuldverschreibun—
gen schriftlich beantragen, wird geinäß der Bestimmung im
z 2 des gedachten Gesetzes ohne weiteren Antrag angenom—
men, daß sie mit der Umwandlung dieser Schaldverschrei—
bungen in solche der 4prozentigen kousolidirten Stautsanleihe
einverstanden sind.
Wegen des Umtausches werden die eutsprechenden Be⸗
kauntmachungen später erfolgen.
Len etwaigen Anträgen auf Baarzahlung des Kapital
betrages ist außer den Schuldverschreibungen ein Verzeich
niß, welches Littera, Nummer und Neunwert; der Ver—
schreibungen enthält, in doppelter Ausfertigung deizufüzen,
das eine Exemplar wird mit einer Empfangsbescheinizung
versehen dem Einreichenden sofort zurückgegeben, und ist von
demselden bei Rückgabe der abgestempelten Schuldverschrei—
hungen wieder abzuliefern.
Diejenigen Inhaber 412prozentiger Schuldverschrei—
bungen der konsolidirten Staatsauleihe, welche die kosten⸗
freie Eintragung eines dem Nennwerth der Schuldver⸗
schreibungen gleichen, vom 1. Oktober 1885 ab zu
¶Prozent verzinslichen Betrages in das Staatsschuld⸗
huch wünschen, haben die desfallsigen Auträge unter An—
ichluß der Staatsschuldverschreidnngen sowie des letzten
am 1. April 1886 fälligen) Zinsscheins und der Zins
scheinauweisung (Talon) in der Zeit vom 1. Apriled. J.
bis einschließlich den 31. März 1886 an die Hauptverwal⸗
tung der Staatsschulden (Staatsschuldbuchbureau) in Berlin,
Ordnienstraße Nr. 94 oder bei einer der Königlichen Re⸗
gierungs oder Bezirks-Hauptkassen einzureichen, welche
letztere sie an das Staatsschuldbuchbureau beföcdert. —
Hierbei wird insbesondere darauf aufmerksam gemacht, daß
Hrivataußerkurssetzungspermerke auf den eigzureichenden
Schuldverschreibungen zum Zwecke der Eintragung in das
Staatsschuldbuch nicht anfgehoben zu werden brauchen.
Schließlich wird bemerkt, daß eine Abstempelung der
umzuwandelnden Schuldverschreibungen nicht beabsichtigt
wirb, diese, soweit eine Eintragung in das Staatsschuldbuch
nicht beantragt wird, vielmehr gegen neu auszufertigende
Schuldverschreibungen der 4prozentigen konsolidirten Staats⸗
anleihe werden ungetauscht werden.
Die weiteren Anordnungen werden von der Haupt—
verwaltung der Staatsschulden, soweit sie die Eintragung
in das Staatsschuldbuch betreffen, im Laufe des Monats
März d. J. soweit sie den Umtausch gegen neu auszufer⸗
tigende Schuldverschreibungen betreffen, im Laufe des Mo—
naͤts September d. J. zur öffentlichen Kenntniß gebrach
werden.
Berlin, den 8. März 18858
Der Finanz-⸗Minister,
von Scholz.
Die am 1. April d. J. fälligen Zinsscheine der Preu—
zischen Staatsschuldverschreibungen werden bei der Staats—
schulden-Tilgungskasse hierselbst — Taubenstraße 29 —
bei der Reichsbank-Hauptkasse, uad den schon früher zur
Zinszahlnng beuutzten Kassen und bei den in unserer Be⸗—
danntmachung vom 16. Mai 1883 bezeichneten Reichsbank⸗
Anstalten vom 24. dieses Monats ab in den gewöhnlichen
Geschäftsstunden eingelöst.
Die Staatsschniden-Tilgungskasse ist für die Zinszah—⸗
lnug nur an dem vorletzten Geschäftstage eines jeden Mo—
nats geschlossen, dagegen an dem letzten Geschäftstage von
11 Uhr ab geöffnet.
            
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