Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Saarbrücker

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Kreis—

Amtliches Anzeigeblatt für

den Kreis Saarbrücken.

——

Dienstag, den 7. April

ISS B.
und zwischen dem 17. September und 8. Oktober; — oder
2. bei einer der nachstehend angegebenen Königlichen
Kassen:
d bei der Staatsschulden⸗Tilgungskasse zu Berlin —
W. Taubenstraße 29 — vom 18. März und 17.
September ab, entweder baar oder durch Gust—
schrift auf dem Girokonto des Berechtigten bei
der Reichsbank,
bei den Regierungs-Hauptkassen vom 24. März und
24. September ab,
bei den mit der Annahme direkter Staatssteuern
außerhalb Berlins betrauten Kassen (Kreiskassen,
Steuerkassen u. s. w.) vom 1. April und 1. Ok—
tober ab.
Zu den gleichen Terminen werden fortan die Zinsen
derjenigen Büchforderungen gezahlt werden, welche iu Folge
Einlieferung von Staatsschutdverschreibungen der
vierprozentigen konsolidirten Staatsanleihe eingetragen
worden sind, sofern den Letzteren Zinsscheine für
den April-und Oktober-Termin beigefügt waren.
Es wird dies bei den seit Beginn des Jahres 18883 neu aus—
gefertigten Schuldverschreibungen dieser Anleihe der Fall sein.
Im Staatsschuldbuch werden demgemäß künftig in der
Spalte 4, welche den zum Zinsempfang Berechtigten, den Be—
trag der Zinsen und den Zahlungsweg für dieselben angiebt,
auch die Fälligkeitsstermine (Januar-Juli, April⸗Oktober) aus—
drücklich angegeben werden.
Der Nachtrag, welchen in Folge Eintritts dieser Ver—
mehrung der Zinszahlungstermine für die Buchschulden der
Herr Finanzminister unterm 6. d. Mts. zu den Ausführungs—
bestimmungen vom 22. Juni 1884 — Deutscher Reichs- und
Preußischer Staats⸗-Anzeiger Nr. 154 — erlassen hat, wird
unter A. zur öffentlichen Renntn gebracht.
III.
Die Besitzer 4. und 41/2 prozentiger Preußischer Konsols,
welche sich über die Einrichtung des Staatsschuld—
buchs näher zu unterrichten wünschen, verweisen wir auf die
oben erwähnten „Amtlichen Nachrichten“, welche durch
jede Buchhandlung für 25 Pfg., per Post franko für 80 Pfg.,
zu beziehen sind. Zweck der Einrichtung ist, das For—
derungsrecht des Gläubigers aus der Staatsanleihe dadurch
zu sichern, daß es von dem Besitz der über die Forderung aus—
gestellten Urkunde unabhängig wird. Es soll der Glaͤubiger
dadurch in vollem Umfange gegen die Gefahr geschützt werden,
durch den zufälligen Verlust der Schuldverschreibung oder der
Zinsscheine das Forderungsrecht selbst einzubuüßen.
Berlin, den 16. März 1885.
Hauptverwaltung der Staatsschulden.
Sydow. Merleker. Rüdorff. Liba. Mücke. v. Coutyh.

Bekanntmachungen der Central-Behörden.
Bekanntimachung, betreffend das Preußische Staatsschuldbuch.

Durch das Gesetz vom 4. März 1885 (G.⸗S. S. 558),
betreffend die Kündigung und Umwandlung der Ui/s prozentigen
konsolidirten Staatsanleihe, ist den Inhabern von Schuldver—
schreibungen dieser Anleihe die Befugniß ertheilt worden, die
kostenfreie Eintragung eines dem Nennwerth der Schulbver—
schreibungen gleichen, vom 1. Oktober 1888 ab. zu J Prozent
oerzinslichen Betrages in das Staatsschuldbuch nachzusuchen.
Nach der Bekanntmachung des Herrn Finanzministers vom
8. d. Mts. — Deutscher Reichs- und Preußischer Staats.
Anzeiger Nr. 58 — können die desfallsigen Anträge schon
vom 1. April d. J. ab an uns oder bei einer der Königlichen
Regieruugs- oder Bezirkshauptkassen eingereicht werden, welche
letztere fie an das Slaatsschuldbuchbüreau befoͤrdert.
Zu den Anträgen und den ihnen beizulegenden Verzeich⸗
nissen der Schuldverschreibungen sind dieselben Formulare
zu benutzen, welche nach Seite 6 der von uns herausgegebenen
„Amtlichen Nachrichten über das Preußische Staatsschuldbuch“
Verlag von J. Guttentag (D. Collin) Berlin und Leipzig,
1884) bei Einlieferung 4prozentiger Konsols zu verwenden sind
und bei den dort bezeichneten Stellen unentgeltlich verabfolgt
— 4prozentige Konsols zur
gleichzeitigen Eintragung des Gesammtbetrages auf ein Konto
einreicht, wolle sich zur Erleichterung der Uebersicht für jede
dieser beiden Arten eines besonderen Formulars bedienen.
Jeder 41/3 prozentigen Schuldverschreibung ist der am I. April
1886 fällige Zinsschein (Reihe IV Nr. 8) und die Anweisung
zur Abhebung der Reihe Vbeizufügen. Fehlt der Zins⸗
sche in, so muß dessen Nennbetrag baar eingezahlt
werden. Der am i. Oktober 18885 faͤllige Zinsschein ist
zurückzubehalten. Die Anträge sind auch wenn sie mit den
Effekten und Verzeichnissen bei einer der Königlichen Regierungs⸗
oder Bezirkshauptkassen eingereicht werden, an uns zu adressiren.
Sie sind neben unserer Adresse mit dem Zusatz zu versehen:
„Durch Vermittelung der Königlichen .57 Haupt⸗
kasse in N. N.“
und im Kassenlokal abzugeben. Die Kasse stellt über die Ab⸗
lieferung sofort den Empfangsschein aus und befördert die An—
träge an uns, ohne daß dem Antragsteller dadurch Kosten ent⸗
stehen. Anträge und Effekten, welche mit der Vost gesendet
werden, sind direkt an die
„Hauptverwaltung der Staatsschulden Staatsschuldbuch⸗
büreau) in Berlin 8. W, Oranenstraße 94 — frei“
zu befördern.
Nach dem 31. März 1886 werden derartige
Anträgé nicht mehr zugelassen.
II.
Die Zinsen der nach dem Gesetz vom 4. März 1885 in
das Staalsschuldbuch eingetragenen Kapitalien werden, wie
bisher die dinsen der Schuldverschreibungen der 41/2 prozentigen
onsolidirten Staatsanleihe, in den April- und Ätfober—
Terminen berichtigi. Die— Berichtigung kann erfolgen:
1. durch Zusendung mittels der Po st Seitens der Staats⸗
schulden⸗Tilgungskasse zwischen dem 18 März und 8. April

A.
Nachtrag
zu den unterm 22. Juni 1884 erlassenen —
zu dem Gesetz, betreffend das Staatsschuldbuch, vom 20. Juli 1883
(G.Sẽ. E 120).
Mit dem Zeitpunkte der Verausgabung solcher Schuldver⸗
schreibungen der 4 prozentigen konsolidirten Siaatsanleihe, deren
            
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