Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Ar. 2.
Bekanntmachungen der Central-Behörden.

Montag, den 12. Januar.

1885.

— —

Zur Ausbildung von Turnlehrerinnen wird im Jahre
1885 ein dreimongatlicher Kursus in der Königlichen Turn—
lehrer⸗Bildungsanstalt zu Berlin abgehalten werden und ist
Termin zur Eröffnung desselben auf Mittwoch, den 8. April
k. J. anberaumt worden. —
„„Die Anmeldung muß spätestens bis zum 20. Februar
k. J. bei mir erfolgen, und zwar seitens der in einem Lehr—
amte stehenden Bewerberinnen durch die vorgesetzte Dienst—
behörde, seitens der andern unmittelbar.
Für die Anmeldung und die Aufnahme sind die nach—
stehenden Bestimmungen vom 24. November d. J. maß⸗
gebend. Besondere Abdrücke dieser Bestimmungen werden
auf Antrag die Königlichen Provinzial⸗Schuülkollegiken und
Regierungen (in der Provinz Hannover die Königlichen
Konsistorien) mittheilen.
Berlin, den 16. Dezember 1884.
Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗
Angelegenheiten.
von Goßler.
Bestimmungen, betreffend die Aufnahme in die an der
Königlichen Turnlehrer-Bildungsanstalt zu Berlin abzu—
haltenden „Kurse zur Ausbildung von Turnlehrerinnen.“
1. Zur Ausbildung von Turnlehrerinnen wird in der König—
lichen Turnlehcer-Bildungsanstalt zu Berlin alljährlich
(in der Regel von Anfang April bis Ende Juni) ein
dreimonatlicher Kursus abgehalten.
2. Zur Theilnahme geeignet sind an erster Stelle Bewerberin—
nen, welche die Prüfung als wissenschaftliche Lehrerinnen bezw.
als Handarbeits- oder Zeichenlehrerinnen abgelegt haben.
3. Andere Bewerberinnen können, so weit es die Verhältnisse
der Unstalt gestatten, ebenfalls aufgenommen werden,
wenn sie eine genügende Schulbildung nachweisen.
4. Mit der Anmeldung sind einzureichen:
1) ein äuf desonderen Bogen zu schreibender kurzer Lebens—
lauf, in welchem auch anzuführen ist, ob Bewerberin
bereits turnerische Fertigkeit besitzt;
ein Zeugniß über normalen Gesundheitszustand, wel—
ches von einem zur Führung eines Dienstsiegels be—
rechtigten Arzte ausgestellt werden muß;
seitens der wissenschaftlichen uad der technischen Lehre—
rinnen:
a. das Befähigungszeugniß,
b. ein Zeugniß über die bisherige amtliche Wirksamkeit,
in Ermangelung eines solchen ein Führungszeugniß;
1) seitens der andern Bewerberinnen:
a. ein Nachweis über die erlangte Schulbildung.

b. ein Führungszeugniß,
c. ein Geburtsschein oder anderweiter Nachweis, daß
Bewerberin das 18. Lebensjahr vor dem Schlusse
(gegen Ende Juni) vollendet haben werde.
5. Die für die Aufnahme geeignet befundenen Aspirantinnen
werden bei ihrer Aufnahme eventl. einer ärztlichen Unter—
suchung unterworfen, von deren Ergebnisse die schließliche
Entscheidung abhängt.
b. Bewerberinnen über 35 Jahre können nur ausnahmsweise
zugelassen werden.
7. Der Unterricht in der Anstalt ist unentgeltlich. Die durch
den Aufenthalt in Berlin ꝛc. entstehenden Kosten sind
von den Theilnehmerinnen selbst aufzubringen. In da—⸗
zu geeigneten Fällen können jedoch Unterstützungen aus
Centralfonds gewährt werden, indeß lediglich für den Unter—
halt hier, während Beihülfen zu den Kosten der Her- und
Rückreise, der Vertretung im Amte ꝛc. nicht bewilligt werden.
Die hier gewährten Unterstützungen werden erst
am Ende jedes Monates gezahlt.
3. Eine Kursistin braucht zu ihrem Unterhalte hierselbst —
namentlich mit Rücksicht auf das gesteigerte Bedürfniß
einer kräftigen Nahrung — etwa 90 WMark monatlich.
Um sogleich bei der Entschließung über die Auf—
nahme einen zuverlässigen Ueberblick über die aus Central—
fonds zu gewährenden Unterstützungen gewinnen zu können,
muß jede Bewerberin bei der Anmeldung nach sorgfäl—
tiger Prüfung ihrer Verhältnisse bestimmt nachweisen und
bezw. amtlich beglaubigen lassen, daß ihr für ihren Un—
terhalt hier der erwähnte Betrag zur Verfügung steht
oder welcher Beihülfe sie dazu bedarf. Jede Bewerberin
hat demnach anzugeben, wie viel ihr während ihres
hiesigen Aufenthaltes von dem Einkommen ihrer Stelle
verbleibt, ob und welche Unterstützungen ihr aus der
Schulkasse oder sonst gewährt werden und wie viel sie
aus eigenen Mitteln aufbringen kann.
Unterstützungsgesuche, welche während des Kursus
an das Ministerium gerichtet werden, können nur dann
eine Berücksichtigung erfahren, wenn in Folge unvorher—
gesehener Zwischenfälle das Bedürfniß einer außerordent⸗
lichen Beihülfe eingetreten ist.
Eine besondere Turnkleidung wird nicht verlangt, nur
dürfen die Kleidungsstücke die freie Bewegung des Kör⸗
pers, besonders der Arme, nicht hemmen. Das Kleid
muß die Füße frei lassen; die Absätze an den Leder—⸗
schuhen müssen breit und dürfen außen gemessen nicht
über 12/3 Centimeter hoch sein.
Berlin, den 24. November 1884.
Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗
Angelegenheiten
von Goßler.
            
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