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verheiratheter Töchter haben ebenfalls im Termine pünktlich
zu erscheinen, andernfalls derartige Reklamationen als nicht
zu beurtheilen, unnachsichtlich zurückgewiesen werden müssen.
Sind solche Personen etwa durch Krankheit am Er—
scheinen verhindert, so ist dies durch ärztliches Attest und
durch Attest der Ortsbehörde nachzuweisen.
Hierbei wird bemerkt, daß die Reklamationen auch in
diesem Jahre im unmittelbaren Anschlusse an die Vorstel—
lung des reklamirten Mannes zur Verhandlung gelangen;
die Reklamanten und deren vorbezeichneten Angehörigen haben
sich daher schon an den betreffenden Tagen mit Beginn des
ubusterungs⸗Geichäftes einzufinden.
Es wird noch besonders darauf aufmerksam gemacht,
daß dadurch, daß ein älterer Bruder bereits dient, die Zu—
rückstellung des jüngeren nicht ohne Weiteres begründet,
vielmehr auch in solchen Fällen die Vorlegung eines vor—
schriftsmäßigen Reklamations-Antrages nothwendig ist. Auch
darf im Hinblick darauf, daß der dienende ältere Sohn nach
zweijähriger Dienstzeit zur Disposition des Truppentheils
benrlaubt merden könne, die rechtzeitige Reklamirung des
noch nicht eiugestellten jüngeren Sohnes niemals unterlassen
werden, da spätere Gesuche um vorzeitige Entlassung des
ülteren Bruders keine Berücksichtigung finden sollen, falls
der Antrag auf Zurückstellung des jüngeren Bruders im
Musterungstermine verabsäumi worden ist.
Bei Gefuchen um Zurückstellung von Militärpflichtigen,
welche in der Erlernung einer Kunst oder eines Gewerbes
begriffen sind, sind vorschriftsmäßig abgefaßte Lehrkontrakte
oder amtliche Zeugnisse vorzulegen.
Dieselben sind gleich den Reklamations Anträgen spä⸗
testens im Musterungs-Termine anzubringen und finden die—
jenigen Lehrbriefe ꝛci, welche der Ersatß Commission zur Be⸗
urtheilung nicht vorgelegt worden sind, beim Aushebungs
Geschäfte keine Berücksichtigung.
Körperliche Gebrechen, wie Schwerhörigkeit u. s. w.,
sind durch die vorgeschriebenen Atteste und protokollarischen
Nachweise festzustellen; in Betreff der an Eplepsie Leiden—
den wird auf 8 64 ad 85 der Ersatz-Ordnung verwiesen.
Indem ich den Herren Bürgermeistern dringend em—
pfehle, auf die hier in Erinnerung gebrachten Vorschriften
zu achten, ersuche ich dieselben zugleich noch befonders be—
kannt zu machen, daß bei Verabsaäumung der rechtzeitigen
Stellung der Reklamationsanträge die Unkenntniß der be
treffenden gesetzlichen Vorschriften niemals als Entschuldi⸗
gungsgrund gelten kann.
Nach Beendigung der Musterung wird an jedem ein—⸗
zelnen Tage die Klassifikation der Reserve- und Landwehr
Mannschaften, sowie der Ersatz Reservisten J. Klasse aus den
betreffenden Burgermeistereien staitfinden.
Die detheiligten Reserve- und Landwehrleute, sowie
Ersatz-Reservisten J. Klasse haben nicht allein den Antrag
auf Zurückstellung hinter den letzten Jahrgang der Reserve
bezw. der Landwehr vor dem Musterungs-Geschäfte und
zwar spätestens acht Tage vorher bei den Herren Bürger—
meistern zu stellen, sondern auch persönlich in den oben
angegebenen Terminen zu erscheinen, wobei ausdrücklich dar—
auf aufmerksam gemacht wird, daß Reklamationsanträge,
welche erst im Falle der Einberufung gestellt werden, uner
allen Umständen unberücksichtigt bleiben müssen.
Jede Störung der Ruhe und Ordnung während des
Vinsierungsgeschäftes wird mit Beldbuße bis zu 15 46 oder
entsprechender Haft bestraft.
Die, Herren Bürgermeister und Ortsvorsteher wollen
bei der Musternung der Leute ihres Bezirks zugegen sein und
deren pünktliches Erscheinen überwachen, auch für mehr—
malige ortsübliche Publikation gegenwärtiger Bekannt—
machung, und namentlich dafür Sorge tragen, daß niemand
für irgend eine Unterlassung im Ternine Unwissenheit vor—
schützen kann.
Saarbrücken, den 10. März 1885.
Sachregister zum Regierungs-Amtsblatt pro 1884 sind
zum Preise von 50. Pfg. auf dem hiesigen Landraths-Amte
käuflich zu haben.
Saarbrücken, den 16. März 1885.
Da die zur Abwendung der Reblaus-Gefahr ergangenen
Vorschriften über den Verkehr mit Warzel- und mit Blind—
Reben nicht überall genügend bekannt geworden sind, so
bringen wir ußter Bezugnahme auf die Bekanntmachungen
pom 22. September 1883 und vom 24. Juli 1884 (Amtsblatt
Seite 269 und Seite 243) dieselben nochmals zur
öffentlichen Kenntniß.
J. Aus dem Auslande d. h. aus allen nicht zum Deut—
schen Reiche gehörigen Läudern, somit auch aus dem Groß—⸗
herzogthum Luxemdurg. ist die Einfuhr bewurzelter wie un—
bewurzelter Reben verboten.
Nur das Reichskanzler-Amt kann Ausnahmen zulassen.
(Berordnungen vom 11. Februar 1873, 31. Oktober 1879;
Reblauskonvention Urt. 6 (R. G.«Bl. für 1873 S. 483,
für 1879 S. 303 und für 1882 S8. 130).
II. Innerhalb des Deutschen Reiches ist
1. die Eiafuht bewurzelter Reben in einem der durch die
Bekanntmachungen vom 29. Juni 1884 und vom 12. Fe—
bruar 1885 (Amtsblatt S. 241 und 47) gebildeten Wein—
daubezirke verboten. Ausnahmen kann der Herr Oder Prä—
sident zulassen. (534 des Reichs-Gesetzes vom 3. Juli 1888
R.G.Bl. S149)
2. Der Verkehr mit undewurzelten Reben (Schnittlingen,
Blindreben, Todtholz) ist frei, sofern nicht deren Ausfüh—
rung aus einem von der Reblaus befallenen Gebiete zeit—
weilig durch besondere Bekauntmachung (vgl. 3. B. die—
jenige vom 30 September 1884 für den Kreis Neuwied —
Amtsblatt Ne. 41) verbdoten sein soilte.
III. Zuwiderhandlungen haben eine Geldstrafe bis zu
150 Mark oder Haft, beziehungsweise die Vernichtung oder
kostenpflichtige Rücksendung der verbotswidrig eingeführten
Gegenstände zur Folge (J 12 Reichsgesetz vom 3. Juli und
8 6 der Verordnung von 4. Juli 1888 — R.«G.«Bl. S.
149 und S. 153).
Trier, den 2. ärz 1885.
Vorstehendes wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß
gebracht.
Da die Einfuhr bewurzelter, wie unbewurzelter Reben
aus Luxemburg, sowie die Einfuhr bewurzelter Reben aus
anderen Weinbaubezirken uoch vielfach vorkommt, so werden
die Polizeidehörden der betheiligten Gemeinden um sorg—
fältige Ueberwachung dieses Verkehrs, insbesondere desjenigen,
der von den Schiffen und Kähnen aus vermittelt wird,
ersucht.
Saarbrücken, den 19. März 1885.
Nachdem die von Königlicher Regierung festgesetzten
Klassensteuer-Heberollen für das Etatsjahr 1885/86 heute
an die Herren Bürgermeister abgesandt worden sind, hat die
Offenlegung nach 8 13 des Gesetzes vom stattzufinden.
In Gemäßheit der Verfügungen Königlicher Re—
gierung vom 26. September 1876 II. 13168 und Abschnitt