Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Nua. 12.

Montag, den 28. März.

I885.

Bekanntmachung der Central-Behörden.
Bekanntmachung wegen Ausreichung neuer Zinsscheine zu den Schuld—⸗
verschreibungen der Reichsanleihe vom Jahre 1877 und 1881.
Die Zinsscheine Reihe 111 Nr. 1 bis 8 zu den Schuld—
verschreihungen der Deutschen Reichsanleihe von 1877 und
Reihe II Nr. 1 bis 8 zu den Schuldverschreibnngen der
Deutschen Reichsanleihe von 1881 über die Zinsen von vier
Jahre vom 1. Apriil 1885 bis 31. März 1889 nebst den
Anweisungen zur Abhebung der folgenden Reihe, werden
von der Königlich Preußischen Kontrolle der Staatspapiere
hierselbst, Oranienstraße 92, unten rechts, vom 16. März
d. J. ab Vormittags von 9 bis 1 Uhr, mit Aus ahme der
Sonn⸗ und Festtage und der letzten drei Geschäftstage jeden
Monats, ausgereicht werden.
Die Zinsscheine können bei der Kontrolle selbst in
Empfang genommen oder durch die Reichsbankhauptstellen
und Reichsbankstellen, sowie durch diejenigen Kaiferlichen
Oberpostkassen, an deren Sitz sich eine solche Bankanstalt
nicht befindet, bezogen werden.
Wer die Empfangnahme bei der Kontrolle selbst wünscht,
hat derselben persönlich oder dusch einen Beauftragten die zur
Abhebung der neuen Reihe berechtigenden Zinsscheinanwei—
sungen mit einem für jede Anleihe besonderen Verzeichnisse
zu übergeben, zu welchem Formulare ebenda unentgeltlich
zu haden sind. Genügt dem Eiureicher der Zinsanweisun⸗-gen
 eine numerirte Marke als Empfangsbescheinigung, so
ist das Verzeichniß einfach, wüuscht er eine ausdrückliche Be—
scheinigung, so ist es doppelt vorzulegen. Im letzterem
Falle erhält der Einreicher das eine Exemplar mit einer
Empfangsbescheinigung versehen sofort zurück. Die Marke
oder Empfangsbescheinigung ist bei der Ausreichung der
neuen Zinsscheine zurückzugeben.
In Schriftwechsel kann die Kontrolle der Staatspa⸗
piere sich mit den Inhabern der Zinsscheinanweisungen
nicht einlassen.
Wer die Zinsscheine durch eine der oben genannten
Bankanstalten oder Ortspostkassen beziehen will, hat der—
selben die Anweisungen für jede Anleihe mit einem doppel—
ten Verzeichniß einzureichen. Das eine Verzeichniß wird,
mit einer Empfangsbescheinigung versehen, sogleich zurück
gegeben und ist bei Aushändigung der Zinsscheine wieder
abzuliefern. Formulare zu diesen Verzeichnissen sind bei
den gedachten Ausreichungsstellen unenigeltlich zu haben.
Der Einreichung der Schuldverschreibungen bedarf es
zur Erlangung der neuen Zinsscheine nur dann, wenn die
Hinsscheinanweisungen abhanden gekommen sind, in diesem
Falle sind die Schult verschreibungen an die Kontrolle der
Staatspapiere oder an eine der genannten Bankanstalten
und Oberpostkassen mittels besonderer Eingabe einzureichen.
Berlhin, den 28. Februar 1888.
Reichsschuldenperwaltung, Sydo w.

Bekanntmachungen der Königl. Regierung.
Bekanntmachung wegen Ausreichung der Zinsscheine Reihe IX. zu de
Schuldverschreibungen der Preußischen Staatsanleihe vom Jahre 18533
Die Zinsscheine Reihe IX No. 1 bis 8 zu den Schuld—
verschreibungen der preußischen Staatsanleihe vom Jahre
1853 über die Zinsen für die Zeit vom 1. April 1885 bis
31. März 1889 nebst den Anweisungen zur Abhebung der
Reihe Xzwerden vom 16 März d. J. ab von der Controlle
der Staatspapiere hierselbst, Oranienstraße 92 unten rechts,
Vormittags von 9 bis 1 Uhr, mit Ausnahme der Sonn⸗
und Festtage und der letzten drei Geschäftstage jeden Monats,
ausgereicht werden.
Die Zinsscheine können bei der Kontrolle selbst in Em—
pfang genommen oder durch die Regiernngs-Hauptkassen,
die Bezirks-Hauptkassen in Hannover, Osnabrück und Lüne—
burg oder die Kreiskasse in Frankfurt am Main bezoqgen
werden.
Wer die Empfangnahme bei der Kontrolle selbst wünscht,
hat derselben persönlich oder durch einen Beauftragten die
zur Abhebung der neuen Reihe berechtigenden Zinsschein—
anweisungen mit einem Verzeichnisse zu übergeben, zu wel—
chem Fomulare ebenda und in Hamburg bei dem Kaiser—
lichen Post-Amte Nr. 2 unentgeltlich zu haben sind. Ge—
nügt dem Einreicher eine numecirte Marke als Empfangs⸗
bescheinigung, so ist das Verzeichniß einfach, wünscht er
eine ausdrückliche Bescheinigung, so ist es doppelt vor—
zulegen. Im letzteren Falle erhalten die Einreicher das eine
Exemplar mit einer Empfangsbescheinigung versehen sofort
zurück. Die Marke oder Empfangsbescheinigung ist bei der
Ausreichung der neuen Zinsscheine zurückzugeben.
In Schriftwechsel kann die Kontrolle der Staatspapiere
— mit den Inhabern der Zinsscheinanweisungen nicht ein⸗
assen.
Wer die Zinsscheine durch eine der oben genannten
Provinzialkassen beziehen will, hat derselben die Anweisungen
mit einem doppelten Verzeichniß einzureichen. Das eine
Verzeichniß wird mit einer Empfangsbescheinigung versehen
sogleich zurückgegeben und ist bei Aushändigung der Zins—
scheine wieder abzuliefern. Formulare zu diesen Verzeich—
nissen sind bei den gedachten Provinzialkassen und den von
den Königlichen Regierungen in den Amtsblättern zu be—
zeichnenden sonstigen Kassen unentgeltlich zu haben.
Der Einreichung der Schuldverschreibungen bedarf es
zur Erlangung der neuen Hinsscheine nur dann, wenn die
Zinsscheinanweisungen abhanden gekommen sind, in diesem
Falle sind die Schuldverschreibungen an die Kontrolle der
Staatspapiere oder an eine der genannten Provinzialkassen
mittelst besonderer Eingabe einzureichen.
Berlhin, den 16. Februar 1885.
Hauptverwaltung der Staatsschulden, Sydow.
            
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