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13. Dienstag den 21. April St. Johann 7 Uhr V.⸗M.
(Jahrgaug 1884.)
den 21. April Malstatt-Burbach 8s ÜUhr V.«M.
(Jahrgang 1884.)
14. Mittwoch den 22. April Loosung der Altersklasse von
1865 für den ganzen Kreis.
Sämmtliche im Kreise Saarbrücken sich aufhaltende Ge—
stellungspflichtige werden hierdurch aufgefordert, an der
für die Bürgermeisterei ihres Aufenthaltsortes bestimmten
Zeit pünktlich, sauber gewaschen und mit reiner Kleidung
versehen, vor der Königlichen Ersotz Commission zur Muste
rung zu erscheinen. Die Militärpflichtigen der älieren Jahr—
gänge haben die Loosungsscheine mitzubringen.
Die jenigen, welche nicht pünktilich erscheinen, sollen
nach 8 24 ad 7 der Ersatz Ordnung vom 28. September
1875, mit Geldbuße bis zu 80 Mark oder Haft bis zu 3
Tagen bestraft werden. Ist die Versäumniß in böswilliger
Absicht oder wiederholt erfolgt, so ist die sofortige Einsietllung
der als unsichere dierstpflichtige Anzusehenden zulässig.
Wer durch Krankheit am Erscheinen im Musterungstermine
verhindert ist, hat ein ärztliches Attest einzureichen, welches,
insofern der ausstellende Arzt nicht amtlich angestellt ist,
durch die Polizeibehörde zu beglaubigen ist,
Jeder Militärpflichtige darf sich im Musterungstermin
freiwillig zur Aushebung melden, ohne daß ihm hierauf ein
vesonderes Recht auf die Auswahl der Waffengattung oder
des Truppentheils erwächst.
In denjenigen Fällen, in welchen in Berücksichtigung
bürgerlicher Verhältnisse Zurückstellungen oder Befreinugen
vom Militärdienste zulässig sind, sind die betreffenden Än—
träge spätestens im Musterungstermine anzubringen.
In Fällen der Verabsäumung der rechtzeitigen Anbring⸗
ung der Gesuche ist jede Berücksichtigung derselben Seitens
der Ober⸗Ersatß Commission ausgeschlossen
Nur sofern die Veranlassuug der Reklamationen erst nach
Beendigung des Musterungégeschäftes entstanden und sonach
eine Vorlegung des Antrages im Musterungstermine nicht
möglech gewesen ist, werden die später eingegangenen Re—
klamationsantrüge von der Ober-Ersatz ⸗Commission einer
Prüfung unterzogen.
Reklamattionen von Wiilitärpflichtigen früherer Jahrgänge
müssen, falls sie zur Vorlage gebracht werden sollen
bei den Herren Bürgermeistern rechtzeitig erneuert werden.
Diejenigen Personen, welche bei Beurtheilung der Re—
klamationen in Betracht kommen, wie namentlich die Väter
und die über 16 Jahre alten Brüder der Reklamirten, so—
wie die etwa im elterlichen Hause vorhandenen Ehemänner
verheiratheter Töchter haben ebenfalls im Termine pünktlich
zu erscheinen, andernfalls derartige Reklamationen als nicht
zu beurtheilen, unnachsichtlich zuruckgewiesen werden müssen.
Sind solche Personen etwa durch Krankheit am Er—
scheinen verhindert, so ist dies durch ärztliches Attest und
durch Attest der Ortsbehörde nachzuweisen.
IHierbei wird bemerkt, daß die Reklamationen auch in
diesem Jahre im unmitteibaren Anschlusse an die Vorstel⸗
lung des reklamirten Mannes zur Verhandlung gelangen;
die Reklamanten und deren vorbezeichneten Angehörigeu haben
sich daher schon an den betreffenden Tagen mit Beginn des
Musierungs⸗Geschaͤftes einzufiuden.
Es wird noch besonders darauf aufmerksam gemacht,
daß dadurch, daß ein älterer Bruder bereits dient, die Zu—
rückstellung des jüngeren nicht ohne Weiteres begründet,
vielmehr auch in solchen Fällen die Vorlegung eines vor—
schriftsmätßigen Reklamations-Antrages nothwendig ist. Auch
darf im Hinblick darauf, daß der dieneude ältere —A
zweijähriger Dienstzeit zur Disposition des Truppentheils
beurlaubt werden könne, die rechtzeitige Reklamirung des
noch nicht eingestellten jüngeren Sohnes niemals unterlassen
werden, da spätere Gesuche um vorzeitige Entlassung des
älteren Bruders keine Berücksichtigung finden sollen, falls
der Antrag auf Zurückstellung des jüngeren Bruders im
Musterungstermine verabsäumt worden ist.
Bei Gefuchen um Zurückstellung von Militärpflichtigen,
welche in der Erlernung einer Kunst oder eines Gewerbes
begriffen sind, sind vorschriftsmäßiz abgefaßte Lehrkontrakte
oder amtliche Zeugnisse vorzulegen.
Dieselben sind gleich den Reklamations Anträgen spä⸗
testens im Musterungs. Termine anzubringen und finden die⸗
jenigen Lehrbriefe ꝛc., welche der Ersatz Commission zur Be—
urtheilung nicht vorgelegt worden sfind, beim Aushebungs⸗
Geschäfte keine Berücksichtigung.
Körperliche Gebrechen, wie Schwerhörigkeit u. s. w.,
sind durch die vorgeschriebenen Atteste und protokollarischen
Nachweise festzustellen; in Betreff der an Ep lepsie Leiden⸗
den wird auf 5 64 ad 5 der Ersatz-Ordnung verwiesen.
Indem ich den Herren Bürgermeistern dringend em—
pfehle, auf die hier in Erinnerung gebrachten Vorschriften
zu achten, ersuche ich dieselben zugleich noch befonders be—
kannt zu machen, daß bei Verabsüumung der rechtzeitigen
Stellung der Reklamationsanträge die Unkenntniß der be—
treffenden gesetzlichen Vorschriften niemals als Entschuldi⸗
gungsgrund gelten kann.
Nach Beendigung der Musterung wird an jedem ein—⸗
zelnen Tage die Klassifikation der Reserve- und Landwehr⸗
Mannschaften, sowie der Ersatz Reservisten J. Klasse aus den
betreffenden Bürgermeistereien stattstnden.
Die betheiligten Reserve- und Landwehrleute, sowie
Ersatz- Reservisten J. Klasse haben nicht allein den Autrag
auf Zurückstellung hinter den letzten Jahrgang der Reserve
bezw. der Landwehe vor dem Musterungs-Geschäfte und
z var spätestens acht Tage vorher bei den Herren Bürgermeistern
zu stellen, sondern auch persönlich in den oben
angegebenen Terminen zu erscheinen, wobei ausdrücklich dar—
auf aufmerksam gemacht wird, daß Reklamationsanträge,
welche erst im Falle der Einberufung gestellt werden, unter
allen Umständen unberücksichtigt bleiben müssen.
Jede Störung der Ruhe und Ordnung während des
Musierungsgeschäftes wird mit Geldbuße bis zu 15 4 oder
entsprechender Haft bestraft.
Die Herren Bürgermeister und Ortsvorsteher wollen
bei der Musterung der Leute ihres Bezirks zugegen sein und
deren pünktliches Erscheinen überwachen, auch für mehr—
malige ortsübliche Publikation gegenwärtiger Bekannt—
machung, und namentlich dafür Sorge tragen, daß niemand
für irgend eine Unterlassung im Termine Unwissenheit vor—⸗
chützen kann.
Saarbrücken, den 10. März 1885.