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„Art. 4. Die Gemeinde-Agenten (Bürgermeister)
und Adjunkten haben unter persönlicher Verantwortlichkeit
für jede entdeckte Vernachlässigung, auf
die sorgfältige Ausführung des gegenwärtigen Ge—
„setzes in ihren resp. Amtsbezirken zu wachen.“
„Art. 7. Falls Eigenthümer oder Pächter das
„Äbraupen in der festgesetzten Frist vorzunehmen
vernachlässigen, sind die Agenten (Bürgermeister)
jund Adjunkten verpflichtet, solches auf deren Kosten
bewerkstelligen zu lassen. Die Quittungen decs da—
zu bestellten Arbeiter über das ihnen gebührende
„Taglohn sind von dem Friedensrichter gegen die
Eigenthümer oder Pächter, unbeschadet der von
dieser verwirkten Geldbuße, executorisch zu erklären.“
Trier, den 9. Februar 1817.
Königl. Preußische Regierung.
Da die Ringelraupe sich in diesem Jahre wieder sehr
häufig zeigt, so ist deren wirksame Vertilgung allgemein um
so dringender nöthig, als die Vermehrung dieses, den Obst—
ertrag so sehr vernichtenden Ungeziefers in einem Jahre
auch dessen Verbreitung in dem künftigen Jahre zur Folge
yat, wenn nicht für dasselbe uagünstige Witterunasverhältpisse
eintreten.
Da die gleich einer kleinen grünen Schlange um ein
Reis geschlungenen Eier der Raupe erst bei einer Tempe—
ratur von 180 Räaufgehen, und zumal auf Hochstämmen,
nicht wohl zu entdecken sind, so sichert die Maßregel, daß
die Bäume im Frühjahr ein oder mehrere Mal abgeraupt
werden, durchaus nicht, und es bleibt nur übrig, die Raupe
dann zu vertilgen, weun sie sich bereits entwickelt hat, und
sich an heißen Tagen in Masse auf einem oder mehreren
Zweigen des Baumes in Klumpen zusammenfindet. Mit
Rückficht hierauf verfügen wir, unter Verweisung auf die
im Amtsblatt pro 1817 Seite 71 und 72 abgedruckten
gesetzlichen Bestimmungen wegen Vertilgung der Raupen:
1) Die Herren Bau⸗Inspektoren und Wegebaumeister
haben den Wärtern ihrer Bezirke so ort auf, ugeben,
die an den Bäumen auf den Staats- und Bezirks—
straßen, welche nicht Privatpersonen gehören, oder
nicht verpachtet sind, befindlichen derartigen Raupen—
nester zu vertilgen, was z. B. wirksam dadurch ge—
schieht, daß Letztere mittelst eines Tuches ader Hand⸗
schuhes zerdrückt werden.
Dieselbe Weisung haben die Herren Bürgermeister den
Communal-Wegewärtern hinsichtlich der an den Ge—
meindewegen stehenden, nicht verpachteten und den
Bemeinden gehörigen Bäume zu ertheilen.
Zur Verlilgung der Raupennester auf nicht ver—
pachteten Communal-Baumstücken u. s. w. haben die
Bürgermeister gleichmäßig Anordnung zu treffen, und
die dadurch entstehenden Kosten aus der Communal⸗
kasse zu bestreiten.
Die Eigenthümer und Pächter von Bäumen sind bei
Vermeidung der im Strafgesetzbuch bestimmten Strafen
verpflichtet, die Bäume sorgsältig zu besichtigen und
die Raupennester zu vertilgen, daher gegen jeden
Eigenthümer oder Pächter, an dessen Bäumen ein
Raupennest 8 Tage nach der Vertheilung des gegen—
wärtigen Amtsblatts in der Gemeinde eutdeckt wird,
auf Grund dieses Reglements, zu protokolliren und
dessen gerichtliche Bestrafung zu veranlassen ist.
) Es soll in gedachtem Falle nicht gegen deu einzelnen
Pächter oder Eigenthümer protokollirt werden, wenn
die Gemeinde oder sämmtliche Pächter und Eigenthümer
einer Gemeinde ein Individuum zur Besor—
gung der Abraupung auf dem ganzen Bann bestellt
haben, da in diesem Fall gegen Letzteres zu proto—
folliren ist.
Die Herren Bürgermeister haben Feldhüter, welche bei
Constatirung der Raupennester säumig sind, in Ord—
nungsstrafe zu nehmen, die besonders dann zu steigern
ist, wenn Privatpersonen auf die Existenz von Raupen⸗
nestern auf einem bestimmten Grundstücke den Feld—
hüter aufmerksam gemacht haben, und von diesem,
wenn die Angabe begründet war, nicht sofort proto—
kollirt worden ist.
Trier, den 6. Mai 1840.
Königliche Regierung.
Wir haben ungern bemerkt, daß unsere Verordnungen
oom 9. Februar 1817 und vom 6. Wiai 1840, die Beför—
derung des Obstoaues durch Vertilgung der Raupen be—
reffend, nicht vorschriftsmäßig publizirt und allgemein aus—
geführt werden. Namentlich wird fast nirgends für die ge—
hörige Reinigung der Stämme und Aeste von der älteren
RKinde, sür die Beseitigung der trockenen Zweige, das dem—
nächstige Aastreichen der Stämme mit Kalk und das Um—
ringeln derselben mit einer kleberigen Masse (zur Verhinde⸗
rung des Aufsteigens des am Erdboden sich befindlichen
Ungeziefees) gesorgt.
Es liegt auf der Haud, daß unter derartigen Vernach«
lässigungen der umsichtige, thätige Obstbaumbesitzer ebenso
wie der nachlässige zu leiden hat, daß dadurch alljährlich
—V0
nur durch alljährliche energische allgemeine Durchführung
der oben gedachten Verordnungen respdes g 868 Nr. 2 des
Strafgesetzbuches gewährt werden kaun.
DHie Herren Landräthe und Bürgermeister werden da—
her veranlaßzt, soweit dies im laufenden Jahre noch nicht
geschehen sein sollte, das Nöthige unverzüglich zu veranlassen
und damit alljährlich regelmäßig fortzufahren.
Trier, den 20. März 1879.
Koͤnigliche Regierung.
Vorstehende Verordnungen Königlicher Regiernag vom
9. Februar 1817, 6. Mai 1840 und 20. März 1879 werden
hiermit wiederholt veröffentlicht.
Saarbrücken, den 22. Februar 1885.
Das diesjährige Musterungsgeschäft wird für den Kreis
Saarbrücken in der Zeit vom 7. bis einschließlich 22. April
abgehalten werden.
Indem ich die Herren Bürgermeister auf meine Be—
kanntmachung vom 9. Februar 1883 (Kreisblatt Nr. 7)
verweise, ersuche ich dieselben, mir die zur Verhandlung ge—
langenden Militär-RKeklamationen spätestens bis zum 15.
März d. J. einzureichen.
Saarbrücken, den 26. Februar 1885.