Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Saarbrücker

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Kreis—

Amtliches Anzeigeblatt für

den Kreis Saarbrücken.

Ar. 9.

Montag, den 2. Maͤrz.
Bekanntmachungen der Königl. Regierung.

ISS.
aber in den vorgeschriebenen Terminen zur Niederschlagung
anzumelden.
Zugleich erinnern wir denjenigen Theil des Publikums,
welcher an die Königlichen Kassen Zahlungen zu leisten hat,
solche zur Vermeidung von Zwangsmaßregeln prompt ab⸗
zuführen und fordern auch sämmtliche Beamten, Pensionäre
und sonstige Empfaugs-Berechtigte auf, die für das laufende
Rechnungsjahr ihnen zustehenden festen Beträge zur Ver—
jallzeit bei den betreffenden Königlichen Kassen zu erheben,
sowie alle diejenigen, welche bei den uns untergeordneten
Kassen Gebühren für amtliche Verrichtungen zu beziehen oder
Forderungen für Lieferungen ꝛc. ꝛc. zu machen haben, ver—
anlaßt werden, dieselben bis spätestens den 10. April er.
in vorschriftsmäßiger Weise zur Liqunidation zu bringen,
widrigenfalls die Anweisung derselben bis nach Beendigung
der Kassen-Abschluß-Arbeiten des Rechnungsjahres (18. Mai
er.) ausgesetzt werden muß.
Trier, den 17. Februar 1885.

Laichschonreviere in der Saar.
Durch Erlaß des Herrn Ministers für Landwirthschaft
ec. vom 7. Januar d. J. J. 18138 ist das in der Saar
vom Wölferdinger-Wehre bis zum Unterhaupte der Frei—
schleuße eingerichtete Laichschonrevier, welches zufolge unserer
Amtsblattsbekanntmachung vom 25, November 1879 J. A.
12233 als Schonrevier näher bezeichnet wurde, wieder auf—
gehoben worden, nachdem Seitens der Elsaß-lothringischen
Landesverwaltung die Aufhebung des in der entsprechenden
linksseitigen Flußhälfte angelegten Schonreviers erfolgt ist.
Ferner ist durch die erwähnte Ministerial-Verfügung
die der Preußischen Staats-Hoheit unterliegende rechtsseitige
 Flußhälfte der kanalisirten Saar bei Großblittersdorf
von Kilom. 68,45 bis Kilom. 68,55 zum Laichschonrevier
erklärt worden, nachdem die entsprechende linksseitige Fluß—
hälfte Seitens der Elsaß-lothringischen Landesregierung
gleichfalls als Schonrevier bezeichnet worden ist.
Her Zeitpunkt der Schonung beginnt mit dem 1. März
ds. Is.
Im Anschlusse an unsere Bekanntmachungen vom 17.
Juni und 22. Juli v. Is. J. A. 6127 II. Ang. und 8302
bestimmen wir auf Grund der 88 80 und 31 des Fische—
reigesetzes vom 30. Mai 1874 daher bis auf Weiteres:
1. In dem letztgedachten Reviere ist jegliche Art des
Fischens und Krebsens jederzeit untersagt.
2. Es ist ferner verboten, in der Zeit vom 1. Januar
bis zum 15. Juni und vom 20. Oktober bis Ende Dezember
jeden Jahres Enten, Gänse, Schwäne oder andere, dem
Fischlaich schädliche Wasservögel auf das Schonrevier zu
setzen oder auslaufen zu lassen.
Zuwiderhandlungen werden, sofern die härtern Strafen
des Strafgesetzbuches nicht eintreten, nach 8 50 zu 5 des
Fischereiz Gesezes mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit
Haft bestraft.
Die beiderseitigen Canal-und Wasserbau-Aufseher sind
mit der Ermittelung und Verfolgung der Zuwiderhandlungen
gemäß 8 47 des vorerwähnten Gesetzes beauftragt.
Trier, den 16. Februar 1885.

& WBMÔVieikææꝰæ⸗· 4w w—— — —

Bekanntmachung anderer Behörden.

Die Herren Bürgermeister des diesseitigen Kreises wer—
den hierdurch ergebenst ersucht, mit gef, baldigst ein Ver—
zeichnis sämtlicher in ihren Bezirken vorhandenen Gemeinde—
und Privat-Zuchtstiere und Zuchteber behufs Körung der—
selben zukommen zu lassen.
St. Johann, den 1. März 1885.
Der Königl. Kreisthierarzt
Dr. Heinen.

— —

Bekanntmachung des Landraths-Amtes.
Bei herannahender Frühlingszeit sehen wir uns ver—
anlaßt, wegen der für die Landwirthschaft so wichtigen Ver—
tilgung der Raupen, folgendes in Erinnerung zu bringen:
Das Gesetz vom 26. Ventose 4. Jahres verordnet:
„Art. 1. Innerhalb 10 Tagen nach Verkündigung
„des gegenwärtigen Gesetzes sind alle Eigenthümer,
„Pächter, Miether oder Nutznießer, welche entweder
ihr eigenes oder fremdes Eigenthum benutzen, ver⸗
pflichtet, die darauf befindlichen Bäume, Hecken,
Stauden, Pflanzen abzuraupen oder abraupen zu
lassen.“
„Art. 2. Die von den Bäumen und Hecken herab⸗
„genommenen Raupen, Nester und Gewebe sind so—⸗
Igleich zu verbrennen, und zwar an einem Orte,
wo dadurch weder für Waldungen, Bäume oder
Heiden, noch für Häuser und andere Gebänlichkeiten
Feuers-Gefahr entstehen kann.“

Bekanntmachung, betreffend die Aufräumung der Rückstände vor dem
Kafsenabschlusse dez Rechnungsjahres.
Vor dem bevorstehenden Kassen-Abschlusse des Rech—
nungsjahres werden sämmtliche von uns ressortirenden Kassen,
insbesondere die Steuer- und Forftkassen erinnert, die etwa⸗
igen Einnahme- Rückstände aus früheren Jahren ohne Ver⸗
zug und die Gefälle des laufenden Rechnungsjahres zur
Verfallzeit, einzuziehen und die erhobenen Beträge vor Äb⸗
lauf des Monats Äpril d. J. an die vorgesetzte Kasse ab⸗
zuführen, die als uneinziehbar sich herausstellenden Quoten
            
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