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Kreis—
Amtliches Anzeigeblatt für
Nr. 7.
Montag, den 16. Februar.
LISSGS.
zeichnis ist der höheren Verwaltungsbehörde einzureichen und von
dieser erforderlichenfalls hinsichtlich der Einreihung der Betriebe in
die Ipen Klassen und Ordnungen der Reichs-Berufsstatistik zu
erichtigen.
die höhere Verwaltungsbehörde hat ein gleiches Verzeichnis
sämtlicher versicherungspflichtigen Betriebe ihres Bezirks dem Reichs—
Versicherungsamt einzureichen.
Formular für die Anmeldung.
Staat Kreis (Amt)..
Regierungsbezirk . Gemeinde⸗ (Guts⸗) Bezirk
Anmeldung
auf Grund des 8 11 des Unfallversicherunagsgesetzes.
Bekanntmachungen der Central-Behörden.
Bekanntmachung betreffend die Anmeldung unfallversicherungspflichtiger
Baube triebe vom 11. Februar 1885.
Laut Bekanntmachung im Reichs-Gesetzblatt Nr. 5 Seite 18
hat der Bundesrat auf Grund des 8.1Abs. 8 des Unfallversiche
rungsgesetzes vom 6. Juli 1884, Reichs-Gesetzblatt Seite 69
beschlossen.
Arbeiter und Betriebsbeamte, welche von einem
Gewerbetreibenden, dessen Gewerbebetrieb sich auf die
Ausführung von Tüncher-, Verputzer- (Weißbinder⸗)
Gypser⸗, Stuckateur-, Maler- (Anstreicher⸗), Glaser⸗,
Ktlempner-, und Lackierer-Arbeiten bei Bauten, sowie
auf die Anbringung, Abnahme, Verlegung und Re—
paratur von Blitzableitern erstreckt, in diesem Be—
triebe beschäftigt werden, für versicherungspflichtig zu
erklären.
Gemäß 8 11 des Unfallversicherungsgesetzes hat daher jeder
Unternehmer eines der vorgenannten Betriebe denselben unter An
gabe des Gegenstandes und der Art des Betriebes, sowie der Zahl
der durchschnittlich darin beschäftigten versicherungspflichtigen Per—
sonen binnen einer vom Reichs-Versicherungsamt zu bestimmender
Frist bei der unteren Verwaltungsbehörde anzumelden.
Diese Frist wird hiermit auf die Zeit bis zum
2. März d. J. einschließlich
Name
des
Unternehmers
(Firma).
Gegenstand
des
Betriebes.*)
Zahl der durchschnitt
lich beschäftigten ver
sicherungspflichtigen
Personen **
Bemerkungen.
den 4886.
(Unterschrift des zur Anmeldung Verpflichteten.)
*) Nur solche Betriebe, welche sich auf die zur Ausführung
von Bauarbeiten erstrecken, sind anzumelden; doch ist nicht erfor—
daß die Arbeiter ausschließlich bei Bauarbeiten beschäftigt
werden.
*xtc) Die Anmeldung hat auch dann zu erfolgen, wenn weniger
als 10 versicherungspflichtige Personen (Arbeiter und solche Betriebs⸗
beamte, deren Jahresarbeitsverdienst an Gehalt oder Lohn Zwei—
tausend Mark nicht übersteigt) beschäftigt werden.
festgesetzt.
Welche Staats- oder Gemeindebehörden als untere Verwal
tungsbehörden im Sinne des Unfallversicherungsgesetzes anzuseher
sind, ist von den Centralbehörden der Bundesstagten in Gemäßhei
des 8 109 des genannten Gesetzes seiner Zeit bestimmt und öffent—
lich bekannt gemacht worden.
Im übrigen wird wegen der Anmeldung auf den nachstehend
abgedrucktens 11 des genannten Gesetzes, sowie auf das beigefügte
Anmeldungsformular hingewiesen.
Berlin, den 11. Februar 1885.
Das Reichs⸗Versicherungsamt
Rädikor.
Bekanntmachungen der Königl. Regierung.
Bekanntmachung, betreffend die 8. Verloosung von Schuldverschreibungen
der 40/0tigen Staatsanleihe von 1868 4.
In der Extra⸗Nummer unseres Amtsblattes vom 22.
ds. Mts. ist eine Bekanntmachung der Hauptverwaltung
der Staatsschulden vom 10. d. Mts. über die an demselben
Tage bewirkte 8. Verloosung von Schuldverschreibungen der
10)0tigen Staatsanleihe von 1868 A. veröffentlicht worden.
Exemplare der Nummerliste sind sowohl dem Amts—
blatte beigefügt, als auch in dem Kassenlokale unserer Haupt⸗
kasse und in den Geschäftsräumen der Herren Landräthe,
Bürgermeister, Steuer- und Gemeinde-Empfänger zur Ein—
sicht der Betheiligten offen gelegt.
Die Interessenten werden hierauf mit der Aufforderung
aufmerksam gemacht, zur Vermeidung von Zinsverlusten die
Erhebung der Kapitalbeträge rechtzeitig zu bewirken.
Gleichzeitig werden die Besitzer von Schuldverschreibungen
aus den bereits früher stattgehabten Verloosungen zur Ver—
meidung weiteren Zinsverlustes an die baldige Erhebung der
Kapitalbeträge wiederholt erinnert.
Trier, den 23. Dezember 1884
8 11 des Unfallversicherungsgesetzes.
Jeder Unternehmer eines unter den 81 fallenden Betriebes
d den letzteren binnen einer von dem Reichs-Versicherungsamt zu
estimmenden und öffentlich bekannt zu machenden Frist unter An—
—V
durchschnittlich darin beschäftigten versicherungspflichtigen Personen
bei der unteren Verwaltungsbehörde anzumelden.
Für die nicht angemeldeten Betriebe hat die untere Verwal—
tungsbehörde die Angaben nach ihrer Kenntnis der Verhältnisse
zu ergänzen.
Dieselbe ist befugt, die Unternehmer nicht angemeldeter Be—
triebe zu einer Auskunft darüber innerhalb einer zu bestimmenden
edew Geldstrafen im Betrage bis zu einhundert Mark an—
zuhalten.
Die untere Verwaltungsbehörde hat ein nach den Gruppen
Klassen und Ordnungen der Reichs-Berufsstatistik geordnetes Ver
zeichnis sämtlicher Betriebe ihres Bezirks unter Angabe des Gegen
standes und der, Art des Betriebes, sowie der Zahl der darin be—
schäftigten versicherungspflichtigen Personen aufzustellen. Das Ver—