Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Saarbrücker

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Kreis—

Amtliches Anzeigeblatt für

NMr. 6. Montag, den 9. Februar.
Bekanntmachungen der Königl. Regierung.
Zufolge Erlasses den Herrn Finanz-Ministers vom 11.
Dezember v. Is. können Anwärter zum Kataster-Super—
numerariat von jetzt ab wieder angenommen werden. Die
Annahme der als Anwärter geeigneten Personen erfolgt durch
die Königliche Regierung, Abtheilung für direkte Steuern,
Domainen und Forsten, die Berufung der Anwärter zu
Katastersupernumeraren für den betreffenden Regierungsbe—
zirk nach Bedürfniß durch das Königliche Regierungs-Prä-—
sidium.
Dem an die Finanz-Abtheilung der Königlichen Re—
gierung zu richtenden Untrage auf Unnahme als Anwärter
müssen in Urschrift beigefügt werden;
J. Geburtsschein,
2. ein ärztliches Attest über die körperliche Beschaffenheit,
3. ein Zeugniß der Ortspolizeibehörde über die moralische
Führung,
das Qualificationszeugniß als Feldmesser oder das
Prüsungszeugniß und die Bestalluug zum Landmesser,
eine beglaubigte Abschrift der Verhandlung über die
Vereidigung als Feld(Land-)messer,
einen selbstgeschriebenen Lebenslauf, welchem etwa vor⸗
handene Zengnisse über die bisherige Beschäftigung
beizufügen sind.
Die Katasterämter des Regierungs-Bezirks sind ange—
wiesen, auf Ansucheu weitere Auskunft zu ertheilen.
Trier, den 9. Januar 1885.
Vorschriften für die Ausstellung der medizinalamtlichen Atteste.
Das Ministerium der geistlichen ꝛc. Angelegenheiten hat
im Einverständnisse mit dem Königlichen Justiz-Ministerium
durch Erlaß vom 20. Januar 1853 und durch ergänzenden
Nachtrag vom 11. Februar 1856 für die Ausstellung der
ärztlichen Atteste folgende Bestimmungen getroffen, welche
wir im Nachstehenden zur genauen Beachtung den Herren
Aerzten unseres Verwaltnngsbezirkes wiederholt hierdurch
zur Kenntniß bringen.
Es müssen die amtlichen Atteste und Gutachten der
Medizinalbeamten jedesmal enthalten:
J. die bestimmte Angabe der Veranlassung zur Aus—
stellung des Attestes, des Zweckes, zu welchem dasselbe ge—
draucht, und der Behörde, welcher es vorgelegt werden soll;
.2. die etwaigen Angaben des Kranken oder der Ange—
hörigen desselben über seinen Zustand;
3. hestimmt gesondert von den Angaben zu 2 die eigenen
thatsächlichen Wahrnehmungen des Arztes über den Zustand
des Kranken;
4. die aufgesundenen wirklichen Krankheitserscheinungen;

ISSGõ.
5. das thatsächlich und wissenschaftlich motivirte Urtheil
über die Krankheit, über die Zulässigkeit eines Transportes
oder einer Haft, oder über die sonst in Betracht kommenden
Fragen;
6.die diensteidliche Versicherung, daß die Mittheilung
des Kranken oder seiner Angehörigen (ad 2) richtig in das
Attest aufgenommen sind, daß die Wahrnehmungen des Aus—
stellers (ad 8 und 4) überall der Wahrheit gemäß sind, und
daß das Gutachten auf Grund der eigenen Wahrnehmungen
des Ausstellers nach dessen bestem Wissen abgegeben ist.
Außerdem müssen die Atteste, Gutachten ꝛc. mit voll—
ständigem Datum, vollständiger Namensunterschrift, insbe—
sondere mit der Bezeichnung des Antscharakters des Aus—
stellers und mit einem Abdrucke des Dienstsiegels versehen
sein, auch den Ort und Tag der stattgefundenen ärztlichen
Untersuchung enthalten.
Vorgenannte Bestimmungen finden auch auf diejenigen
Atteste der Medizinalbeamten Anwendung, welche von ihnen
in ihrer Eigenschaft als praktische Aerzte zum Gebrauche vor
Berichtsbehörden ausgestellt werden.
Trier, den 18. Januar 1885.

Die Aufstellung der Landbeschäler betreffend.
Von den Beschälern des Rheinischen Landgestüts zu
Wickrath werden aufgestellt und gegen Ende dieses Monats
an den angegebenen Orten eintreffen:
2 Belgier in Dreis (früher Pelm),
3 Belgier in Borg (früher Kirf),
2 Belgier in Rehlingerhof,
2 Belgier, 1 Halbblut in Schaafbrücke,
1 Belgier, 2 Halbblut in Heusweiler,
1 Belgier, 1 Halbblut in Dirmingen,
2 Belgier — in St. Wendel,
1 Belgier, 1 Halbblut in Baumholder,
2 Belgier — in Rhaunen,
wohingegen
2 Belgier in Bitburg,
2 Belgier in Loewenbrücken, und
1 Belgier in Hermeskeil bereits am 14., 15. und 16. d.
Mts. eingetroffen sind.
Trier, den 24. Januar 1885.

Auszug aus der Vacanzenliste
für Militair⸗Anwärter.
Die Liste enthält der Reihe nach folgende Mittheilungen:
1) Laufende Nummer. 2) VDie Vacanz tritt ein: wann? wo? bei
welcher Behörde? 3) Nähere Bezeichnung der Stelle. 4) Bezeichnung
der Anforderungen, welche an die Bewerber gestellt werden. 5) Dauer
der etwa der Ansiellung vorangehenden Probezeit. 6) Ob die An—
stellung auf Lebeuszeit oder auf Kuündigung erfolgt. 7) Betrag der
            
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