Erscheint jeden
Montag.
Saarbrücker
Insertions⸗
gebühren:
die 4 gespaltene
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oder
g deren Raum
* 10 Pio.
den Kreis Saarbrücken.
Ubannements⸗
preis:
ährlich 2 Mark
sowohl hier als
wuswärts bei den
Postanstalten.
Kreis—
Amtliches Auzeigeblatt für
.
Montag den 28. November
1883.
Bekanntmachungen der Central-Behörden.
Zur Ausbildung von Turnlehrerinnen wird auch im
Jahre 1886 ein dreimonatlicher Kursus in der Königlichen
Turnlehrer-Bildungsanstalt zu Berlin abgehalten werden.
Termin zur Eröffnung desselben ist auf Freitag den 2. April
. Is. anberaumt worden.
Für Anmeldung gelten die Bestimmungen vom 24.
November 1884, welche in dem Centralblatte für die Unter—
richtsverwaltung pro 1888 Seite 211 sowie in den Amts—
blättern der Königlichen Regierungen veröffentlicht worden
sind, und von welchen diese Behörden sowie die Königlichen
Provinzial-Schulkollegien auf Antrag besondere Abdrücke
mittheilen können.
Meldungen der in einem Lehramte stehenden Bewerbe—
rinnen sind bei der vorgesetzten Dieustbehörde spätestens
bis zum 1. Februar ek. Is., Meldungen anderer Bewerbe⸗
rinnen unmittelbar bei mir spätestens bis zum 15. Februar
. Is. unter Einreichung der in Nr. 4 der erwähnten Be—
timmungen bezeichneten Schriftstücke anzubringen.
Berlin, den 28. Oktober 1885.
Der Minister der geistlichen, Unterrichts⸗ und
Medizinal⸗Angelegenheiten.
Im Auftrage:
gez. Greiff.
In Ergänzung der zur Ausführung des Reichsgesetzes
pom 15. Juni 18883, betreffend die Krankenversicheruug der
Arbeiter, (R.«G.-Bl. S. 73) erlassenen Anweisung vom
26. November 1883 wird bestimmt:
1. Zu Nr. 2 Absatz 6 der Anweisung:
Bezüglich der ausschließlich für Betriebe der Reichs—
Postverwaltung errichteten Betriebs- (Fabrik,) und Bau—
Krankenkassen werden die Funktionen der höheren Verwaltungs—
dehörde von dem Reichspostamte mit der Maßgabe wahr—
zenommen, daß die Festsetzung des ortsüblichen Tagelohnes
zjewöhnlicher Tagearbeiter (58 des Gesetzes, Nr. 6 der
Anweisung) dem Regierungspräsidenten und die Entschei—
dung über die Genehmigung von Abänderungen des Kassen—
tatuts, falls das Reichs-Postamt die Genehmigung zu er—
theilen Bedenken trägt, dem Bezirksausschusse zusteht. Wo
ein Bezirksausschuß noch nicht besteht, tritt an dessen Stelle
die Bezirksregierung.
2. Zu Nr. 4 Absatz 2 der Anweisung.
Die Aufsicht über die ausschließlich für Betriebe der
Reichs-Postverwaltung errichteten Krankenkassen führen die
kKaiserlichen Ober-Post-Direktionen.
Berlin, den 3. November 1885.
Für den Minister für Der Minister des Innern
handel und Gewerbe. In Vertretung
y. Boetticher. Herrfurt.
Bekanntmachungen der Könial. Regierung.
Bekanntmachung wegen Ausreichung der Zinsscheine Reihe IX zu den Priori—
tätsobligationen Serie J, II und III der Niederschlesisch-Märkischen
Eisenbahn.
Die Zinsscheine Reihe IX Nr. 1 bis 8 zu den Priori—
tätsobligationen Serie J, 11 und III der Niederschlesisch—
Märkischen Eisenbahn über die Zinsen für die Zeit vom J.
Januar 1886 bis 81. Dezember 1889 nebst den Anweis—
ungen zur Abhebung der Reihe Xwerden vom 14 Dez.
d. J. ab von der Kontrolle der Staatspapiere hierselbst,
Oranienstraße 92, unten rechts, Vormittags von 9 bis 1Uhr,
mit Vusnahme der Sonn- und Festtage und der letzten drei
Geschäftstage jeden Monats, ausgereicht werden.
Die Zinsscheine können bei der Kontrolle selbst in
Empfang genommen oder durch die Regierungs-Hauptkassen,
sowie durch die Kreiskasse in Frankfurt am Main dezogen
werden.
Wer die Empfangnahme bei der Kontrolle selbst wünscht,
hat derselben persönlich oder durch einen Beauftragten die zur
Abhebung der neuen Reihe berechtigenden Zinsscheinanwei—
'ungen mit einem Verzeichnisse zu übergeben, zu welchem
Formulare ebenda und in Hamburg bei dem Kaiserlichen
Post-Amte Nr. 2 uunentgeltlich zu haben sind. Genügt dem
Einreicher der Zinsscheinanweisungen eine numerirte Marke
ils Empfangsbescheinigung, so ist das Verzeichniß einfach,
vünscht er eine ausdrücliche Bescheinigung, so ist es doppelt
oorzulegen. Im letzterenFalle erhalten die Einreicher das
eine Exemplar mit einer Empfangsbescheinigung versehen
sofort zurück. Die Marke oder Empfangsbescheinigung ist
hei der Ausreichung der neuen Ziusscheine zurückzugeben.
In Schriftwechsel kann die Kontrolle der Staatspa⸗
piere sich mit den Juhabern der Zinsscheinanweisungen
nicht einlassen.
Wer die Zinsscheine durch eine der oben genannten
Provinzialkassen beziehen will, hat derselben die Ziasschein—
inweisungen mit einem doppelten Verzeichnisse einzureichen.
Das eine Verzeichniß wird mit einer Empfangsbescheinigung
versehen, sogleich zurückgegeben und ist bei Aushändigung der
Zinsscheine wieder abzuliefern. Formulare zu diesen Ver—
zeichnissen sind bei den gedachten Provinzialkassen und den
von den Königlichen Regierungen in den Amesblättern zu
bezeichnenden sonstigen Kassen unentgeltlich zu haben.
Der Einreichung der Prioritätsobligationen bedarf es
zur Erlangung der neuen Zinsscheine-Reihe nur dann, wenn
die Zinsscheinanweisungen abhanden gekommen sind, in diesem
Falle sind die Prioritätsobligationen an die Kontrolle der
Staatspapiere oder an eine der genannten Provinzialkasssen
mittelst besonderer Eingabe einzureichen.
Schließlich machen wir darauf aufmerksam, daß in Zu—
kunft 20 Stück Zinsscheine für einen Zeitraum von zehn