Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

— 188

Zahlterminen zu erfolgen, welche für das gesetzlich oder
atutengemäß zu gewährende Krankengeld bei der Kasse
indeführt sind.
88. Die der Krankenkasse in Befolgung des 8 5
Absatz 9 eit. erwachsene Mehrausgabe an Krankengeld ist
ungesäumt nach der Wiederherstellung des verletzten Kassenmitgliedes,
 nach dem etwa erfolgten Ableben desselben, be—
ziehungsweise nach Ablauf der dreizehnten Woche nach Ein⸗
tritt des Unfalls bei dem Unternehmer desjenigen Betriebes,
in welchem der Unfall sich ereignet hat, zur Erstattung zu
quidiren.
8 9. Der Liquidation ist das nachstehende Formular
zu Grunde zu legen.
8 10. Bei Betriebs⸗ (Fabrik⸗) Krankenkassen und bei
Knappschaftskassen kann abweichend von den Bestimmungen
in 88 und 9 die Liquidation nach freier Vereinbarung
zwischen den Betriebsunternehmern und den Kassenverwal⸗
tungen auch in bestimmten Zwischenräumen und für mehrere
Kassenmitglieder gemeinschaftlich erfolgen.
Berlin, den 30. September 1885.
Das Reichs-Versicherungsamt.
Bödiker.

Liquidation
auf Grund
des 88 Absatz 9 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli
1884. Krankenkasse (Name, Art,. Sitz—“—ßßß

Aufsichtsbehörde (Name, Sit9zz

1) Betrieb, in welchem
sich der Unfall ereignet
dat; Name des Unter⸗
nehmers (Firma); ge⸗
naue Ortsangabe
eventuell Straße und
hausnummer):

2) Vor⸗und Zuname des
verletzten Kassenmit⸗
zliedes: Wohnort,
Wohnung:
3) Datum des Unfalls:
9) sa. der Wiederauf⸗
nahme der Arbeit,
oder
s bv. des erfolgten Ab⸗
5 lebens, oder
Sle. des Ablaufs der
dreizehnten Woche
nach Eintritt des
Unfalles:
5) Anzahl der Tage, für welche dem Verletzten vom Be—
ginn der fünften Woche nach Eintritt des Unfalles bis
zur Wiederherstellung (bis zum etwa erfolgten Ab⸗
leben, beziehungsweise bis zum Ablauf der dreizehnten
Woche) Krankengeld gezahlt worden ist.

der Berechnung des Kran⸗
kengeldes zu Grunde ge—
legten täglichen Arbeitslohnes..
 .. . . Mtk.. Pfq
d‘. (gesetzlichen) (statutenmäßi—⸗
gen) Krankengeldes für den
Tag.... . .Mk.. Pfg
auf Grund des 8 5 Absatz
9 des Unfallversicherungs⸗
gesetzes für den Tag ge—
Ewährten Krankengeldes. Mk.. Pfg.
7) Berechnung. — Das verletzte Kassenmitglied hat vom
Beginn der fünften Woche seit Eintritt des Unfalles
an Krankengeld ingesammt empfangen:
und zwar für .. Tage (vergl. Ziffer 5)
à.. Mk. .. Pfg. (vergl. Ziffer 6 0)
zusammen.... . Mk. . Pfg.
Dem Kassenmitgliede stand für die gleiche Zeit (ge—
setzlich) (statutenmäßig) zu
und zwar für .. Tage (vergl. Ziffer 5)
à. Mk. .. Pfg. (vergl. Hiffer 6 b),
zusammen . Mk. . Pfg.
Mehrauslage, welche der Wosse vom Be—
triebsunternehmer zu erstatten ist .Mk.. Pfg.
8 Bemerkungenn

6) Betrag des

Auf Grund des 8 5 Absatz 9 des Unfallversicherungs⸗
werden Ew.
gesetzes —vutfolge Beschlusses des Kassen—
vorstandes vom ——ergebenst ersucht, der unterzeich—
neten Kasse zu Händen des Herrn — die vorstehend
begründete Mehrauslage zum Betrage von (in Buchstaben)
— —. . . Mk. .. Pfg. bis zum qe⸗
fälligst erstatten zu wollen.
Ort und Datumm — Unterschrift:
An

Den vorstehend liquidirten Betrag von .. Mt.. Pf
erhalten.
Ort und Datum:

Zur Beachtung.
Nach 8 5Absatz 9 des Unfallversicherungsgesetzes vom
8. Juli 1884 ist von Beginn der fünften Woche nach Ein⸗
tritt des Unfalles bis zum Ablauf der dreizehnten Woche
das Krankengeld, welches den durch einen Betriebsunfall
verletzten Personen auf Grund des Krankenversicherungsge—
setzes gewährt wird, auf mindestens zwei Drittel des bei
der Berechnung desselben zu Grunde gelegten Arbeitslohnes
zu bemessen. Die Differenz zwischen diesen zwei Dritteln
und dem gesetzlich oder statutenmäßig zu gewährenden nied⸗
rigeren Krankengelde ist der betheiligten Krankenkasse (Ge—
meinde Krankenversicherung) von dem Unternehmer desjenigen
Betriebes zu erstatten, in welchem der Unfall sich ereignet hat.
Streitigkeiten, welche aus Anlaß der vorstehenden Be—
stimmung unter den Betheiligten entstehen, sind nach Maß
gabe des 8 5 Absatz 11 4. a. O. und des 8 38 Absatz!
—
kasse zuständigen Aufsichtsbehörde zu entscheiden.

Unterschrift:
            
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