Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Montag den 9. November

I883.

Bekanntmachungen der Central-Behörden.

sicherungsgesetzes statutengemäß ein Anspruch auf Kranken⸗
geld zusteht, und dieses den Betrag von einem Sechstel
des bei der Berechnung desselben zu Grunde gelegten Ur⸗
beitslohnes nicht erreicht.?)
8 4. Hülfskassen, welche an Stelle freier ärztlicher
Behandlung und freier Atznei ein erhöhtes Krankengeld
gewähren (8 75 letzter Satz des Krankenversicherungs ge—
setzes), haben dem verletzten Kassenmitgliede für die im82
angegebene Zeit als Mehrbetrag auf Grund des 8 5 Ab⸗
fatz 9 eit. so viel zu gewähren, als zur Erreichung von
elf Zwölfteln des bei der Berechnung des Krankengeldes
zu Grunde gelegten Arbeitslohnes erforderlich ist.?)
85. Beträgt, abgesehen von dem Falle des 84, das
gesetzliche oder statutenmäßige Krankengeld, welches der Ver—
letzte aus einer Krankenkasse allein“ oder aus mehreren
Krankenkassen zusammen zu beanspruchen hat, bereits zwei
Drittel des bei der Berechnung desselben zu Grunde ge—
legten Arbeitslohnes oder mehr, so steht dem Verletzten
aus 8 5 Absatz 9 cit. ein Anspruch auf einen Mehrbetrag
nicht zu. Ebensowenig hat in diesem Falle die Krankenafse
 auf Grund dieser Bestimmung einen Anspruch auf
Erstattung gegen den Betriebsunternehmer.
8 6. Bestehen Bedenken gegen den Anspruch des Ver⸗
———— vorgesehenen Mehr⸗
hetrag, so hat die Verwaltung der rankenkasse dem Unter—
nehmer desjenigen Betriebes, in welchem sich der Unfall
ereignet hat, von dem Anspruche Mittheilung zu machen,
und dessen Erklärung hierüber einzuhoien. Können hier⸗
durch die Bedenken nicht beseitigt werden, so hat die Ver—
waltung auch die Orts-Polizeibehörde sowie die Organe der
betheiligten Berufsgenossenschaft um eine Aeußerung zu er—
suchen und nach dem Ergebnisse, vorbehaltlich der Ent—
scheidung der für Streitigkeiten dieser Art zuständigen Be—
hörde (g 5 Absatz 11 4. 4. O.), über den Anspruch nach
bestem Ermessen zu beschließen.
8 7. Die Auszahlung des Mehrbetrages Seitens der
Krankenkafse hat in der gleichen Weise und an denselben

Bekanntmachung,
betreffend den von der Krankenkasse in der Zeit von der fünften bis zur
dreizehnten Woche nach dem Unfall zu leistenden, Seitens des Betriebs⸗
unternehmers zu erstattenden Mehrbetrag an Krankengeld ( 5 Absak 9
des Unfallversicherungsgesetzes.)
Vom 30. September 1885.
Auf Grund des 8 5 Absatz 9 des Unfallver sicherungs⸗
gesetzes erläßt das Reichs-Versicherungsamt die nachfiehenden
 Ausführungsvorschriften:
8 1. Als Krankenkassen im Sinne des 88 Absatz 9
des Unfallversicherungsgesetzes gelten: Die Gemeindekrankenversicherung,
 die Orts-⸗, Betriebs— (Fabrik⸗), Innungs⸗,
Baukrankenkassen, die Knappschaftskasfen, sowie die auf
Grund des Gesetzes von 7. Aptil 1876 (Reichs⸗-Gesetzblatt
S. 125) errichteten eingeschriebenen Hülfskassen und die
auf· Grund landesrechtlicher Vorschriften errichteten Hülfs⸗
assen, sofern die Mitglieder dieser Hülfskassen gemäß 8 75
des Krankenversicherungsgesetzes von der Verpflichtung, einer
der vorgenannten Kassen beizutreten, befreit sind.
8 2. Der im 8 8 Absatz 9 eit. vorgesehene Mehr—
betrag an Krankengeid ist vom Beginn der fünsten Woche
(dem 29. Tage) nach Eintritt des Unfalls an bis zum Ab⸗
lauf der dreizehnten Woche für jeden Tag zu gewähren,
für welchen ein Anspruch auf Krankengeld gesetzlich oder
statutengemäß besteht. Ber Tag des Unfalls in bei der
Berechnung des Zeitablaufs nicht mit zu zaählen.
Der Mehrbetrag ist nur dann zu gewaͤhlen, wenn der
Verletzte gesetzlich oder statutengemäß gegen Unfall versichert
und der Unfall beim Betriebe seingetreten ist. (88 1 und
2 des Unfallversicherungsgesetzes.)
8 3. Ist der Verleßte in einem Krankenhause unter—
gebracht, und hat derseibe Angehörige, deren Unterhalt
er bisher aus seinem Arbeitsverdieunst bestritten hat (wergl.
87 Absatz 2 des Krankenversicherungsgefetzes), so ist dem—
elben ein Mehrbetrag auf Grund des 85 Ubsatz 9 des
Unfallversicherungsgesetzes insoweit zu leisten, als das neben
der freien Kur und Verpflegung gewährte Krankengeld ein
Drittel des bei der Berechnung desselben zu Grunde ge⸗
legten Arbeitslohnes nicht erreicht.)
Hat dagegen der in einem Krankenhause untergebrachte
Verletzte solche Angehbrige nicht, so ist demselben ein Mehr⸗
betrag auf Grund des 8 85 Absatz 9 a. a. O. nur insoweit
zu leisten, als ihm nach 8 21 gZiffer 8 des Krankenber-2)

 Nach 8 21 Ziffer 3 des Krankenversicherungsgesetzes kann neben
freier Kur und Verpflegung in einem Krankenhause ein Krankengeld bis
ju einem Achtel des durchchnittlichen Tagelohns auch Solchen bewilligt
werden, welche nicht den Unterhalt von Angehörigen aus ihrem Lohne be⸗
tritten haben. Hiernach verhält sich das dem alleinstehenden Verletzten
jöchstens zu gewährende Krankengeld zu dem Krankengeld, welches beim
Vorhandensein von Angehörigen gemäß 87 Absatz 2 des Krankenver⸗
icherungsgesetzes zu gewaäͤhren ist, wie 1 zu 2. Wird nun das letztere
Krankengeld gemäß der vorstehenden Anmerkung von 4 auf 16 des Arheitslohns
 erhöht, so erhöht sich im gleichen Verhältniß das dem allein—
stehenden Verletzten zu gewährende Krankengeld bon U auf uj, des An
heitssohne

Anmerkung. ) Nach 8 7 Absatz 2 des Krankenversicherungsgesetzes
st neben der freien Kur und Verpflegung die Hälfte des in 8 6 daselbst
estgesetzten Krankengeldes zu leisten. Wird das nach 8 6 eit. zu ge wäh⸗
tende Krankengeld gemäß 8 5 Absatz 9 eit. auf zwei Drittel des Arbeits⸗
ohns erhöht, jo erhoͤhl sich entsprechend das nach 8 7 Absatz 2 zu ge⸗
dährende Krankengeld auf die Hälfte von wei Hritteln v. j. auf ein
Drittel des Arbeuüslvbyete

) Da nach 8 5 Absatz 9eit. das Krankengeld von 1/3 auf ?/3, also
um /s zu erhöhen ist, so erhöht sich der im 8 45 letzter Satz des Kran—
lenversicherungsgesetzes bestimmte Mindestbetrag von a, wovon die
Stelle freier Kur vertritt, um 2/6. mithin auf 117
            
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