Erscheint jeden
Montag.
Saarbrücker
Insertions⸗
gebühren:
Abonnements⸗
preis:
aͤhrlich 2 Mark
sowohl hier als
zuswärts bei den
Postanstalten.
Kreis—
die 4 gespaltene
F Petitzeile
oder
V deren Raum
* 10 Pfa.
den Kreis Saarbrücken.
Amtliches Anzeigeblatt für
Ar. MM. Montag den 2. November
Bekanntmachung der Provinzial-Behörden.“
Des Königs Majestät haben zu befehlen geruht, daß
der Rheinische Provinzial-Landtag zum 29. November d.
Is. zu einer ordentlichen Session nach Düsseldorf zusammen⸗
berufen werde.
Zum Landtags-Marschall haben Allerhöchftdieselben den
Fürsten zu Wied, zu dessen Stellvertreter den Königlichen
Schloßhauptmann und Kammerherrn Freiherrn von Soles
nacher⸗Antweiler zu Wachendorf und zu Allerhöchstihrem
RBꝛ den Unterzeichneten Allergnädigst zu ernennen
geruht.
Coblenz, den 13. Oktober 18885.
Der Ober⸗Präsident der Rheinprovinz.
v. Bardeleben.
1883
und Verrechnung der Wittwen- und Waisengeldbei—
träge, sowie die Zahlung und Verrechnung der Witt—
wen- und Waisengelder vom 25. Mai 1881 (Central—
blatt für das deutsche Reich S. 183*) angeordnet
sind, sofern dem zahlenden Beamten die in Betracht
kommenden Verhältnisse hinlänglich bekannt sind, so
daß Erhebungen zur Ungebühr nicht vorkommen können.
Auch ist unter gleichen Voraussetzungen den Em⸗
pfängerinnen von gnadenweise bewilligten Unterstütz⸗
ungen die Beibringung des Attestes über ihren ledigen
Stand zu erlassen.
Unberührt hiervon bleibt die Vorschrift, daß die
Identität des dem zahlenden Beamten unbekannten
Empfängers mit dem Bezugs- bezw. Empfangsberech—
tigten gehörig festzustellen ist, da der zahlende Beamte
dafür, daß die Zahlung an den Berechtigten erfolgt,
verantwortlich ist.
Die für Gnadenbewilligungen vorgeschriebene Be—
scheinigung betreffs der Beduͤrftigkeit und Würdigkeit
des Empfaͤngers ist fortan überall nur zu den Gene—
ral⸗(Jahres⸗)Quittungen zu erfordern.
Die Beibringung der Lebensatteste zu den Spezial—
Interims-⸗)Quittungen über die einzelnen (monat—
ichen) Hebungen wird ferner denjenigen Personen er—
lassen, welche die ihnen zukommenden Pensionen,
Wartegelder und Unterstützungen durch andere auf
Grund solcher unbedenklichen und vorschriftsmäßigen
Vollmachten erheben lassen, aus welchen sich zweifellos
ergibt, daß zur Zeit der Fälligkeit der einzelnen Be—
züge die dazu Berechtigten sich noch am Leben be—
funden haben. Ebenso bedarf es in derartigen Fällen
zu den Quittungen über Wittwen- und Waisengelder
weder eines Lebensattestes noch der Bescheinigungen
) Anmerkung zu 1 Absatz 3 Nr. 7 Abschnitt II der Vorschrifteu
vom 25. Mai 1881 lautet:
Die Quittungen über Wittwen⸗ und Waisengeld bedürfen einer Be—
glaubigung der Unterschrift des Empfängers, sofern nicht die zahlende Stelle
hach ihrer Kenniniß der Verbältnifse unter eigener Vertretung davon ab⸗
jehen will.
Die Quittungen über die Wittwengeldraten sind mit einer Bescheini—
zung darüber zu versehen, daß die Berechtigte noch lebt und nach dem Tode
des Beamten, von welchem sie ihr Recht herleitet, nicht wieder gehei—
rathet hat.
Unter den Quittungen über Waisengelder, welche an Mädchen von
mehr als sechszehn Jahren zu zahlen sind, ist zu bescheinigen, daß die Be—
rechtigie unverehelicht ist.
Fur die Quittungen der Waisen im Allgemeinen genügt dagegen ein
Attest darüber, daß die Waisengeldberechtigten am Leben sind.
Das Attest muß von einem öffentlichen Beamten, welcher ein Dienst⸗
siegel zu führen berechtigt ist, unter deutlicher Beidrückung des letzteren
ausgestellt sein.
Quittungen, welche außerhalb des Deutschen Reiches ausgestellt werden,
bedürfen in Veziehung auf die Unterschrift zu dem Atteste der Legalisirung
ines deutschen Gesandten oder eines deutschen Konsuls.
Bekanntmachungen der Königl. Regierung.
Die nachstehenden von der Reichsverwaltung unterm
26. August dieses Jahres erlassenen Vorschriften, betreffend
die Bescheinigung der Quittungen über die aus Reichsfonds
zu beziehenden Pensionen, Wartegelder, Wittwen- und Waisen⸗
gelder, sowie Unterstützungen und Erziehungsbeihülfen wer⸗
den im Auftrage des Königlichen Finanz-Ministeriums zur
zffentlichen Kenntniß gebracht.
Trier, den 6. Oktober 1885.
3
Korschriften, betreffend die Bescheinigung der Quittungen über die aus
Keichsfonds zu beziehenden Pensionen, Wartegelder, Witiwen⸗ und Waisen⸗
gelder, sowie Unterstützungen und Erziehungsbeihülfen.
. Von denjenigen Bezugsberechtigten, welche die ihnen
zustehenden Pensionen, Wartegelder oder Unterstützungen
an der Zahlungsstellen persönlich erheben,
ist zu den Spezial⸗(Interims-) Quittungen über die
einzelnen (monatlichen) Hebungen die Beibringung von
Bescheinigungen darüber, daß sie die Quittungen eigen—
händig unterschrieben haben, noch am Leben sind und
das deutsche Indigenat besitzen. nicht mehr zu er—
fordern.
Von den erwähnten Bescheinigungen ist weiter auch
dann abzusehen, wenn die Zahlung nicht von dem Be—
zugsberechtigten, sondern von einem hiervon verschiede⸗
nen Empfangsberechtigten oder von einem gesetzlichen
Vertreter des Bezugsberechtigten an der Zahlungs—
stelle persönlich erhoben wird. Dem zahlenden Be—
amten ist jedoch erforderlichenfalls glaubhaft nachzu—
weisen, daß der Bezugsberechtigte am Tage der Fäl⸗
ligkeit des in Frage kommenden Bezuges noch gelebt hat.
Die Vorschriften Absatz 1 und 2 finden auch An⸗
wendung bezüglich der Bescheinigungen, die unter Ab⸗
schnitt NU Nr. 7 der Vorschriften über die Erhebung