Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Die Abholung von aufzuliefernden Postpäckereien aus
der Wohnung der Absender kann auch durch frankirte Be—
stellschreiben oder Postkarten bei den Postanstalten in Trier,
beziehungsweise Saarbrücken und St. Johann (Saar) be—
autragt werden.
Trier, den 8. Jannar 1885.
Der Kaiserliche Ober-Postdirektor.
Halke.

Die am 10. Januar d. Is. erlassene Bekanntmachung,
betreffend Verschwinden der Dieustmagd Meta Meinken aus
Bremen, ist durch Auffinden deren Leiche erledigt.
Saarbrücken, den 28. Januar 1885.
Königliche Staatsanwaltschaft.
Polizeiverordnung.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die
Polizei Verwaltung vom 11. März 1850 wird nach Be—
rathung mit der Gemeinde-Vertretung für den Umfang des
Gemeinde · Bezirkes Sulzbach folgende Polizei-Verordnung
erlassen:

8 1.
Der in den Waldablösungsländereien der Gemeinde
Sulzbach belegene Wasenplatz dient zur Verscharrung alles
innethalb des Gemeinde-Bezirkes gefallenen Viehes (Pferde,
Rindvieh, Schweine Ziegen, Schaafe und Hunde).
82.
Die Aufsicht über diesen Platz, sowie die Ausübung
des Vergrabens dortselbst ist einem Wasenmeister übertragen,
welcher die Qualität eines Gemeinde-Polizei⸗Beamten besitzt.
83.
Jeder Viehbesitzer ist verpflichtet, dem Wasenmeister so
zeitig Anzeige zu machen, wenn ihm ein Stück Vieh gefallen,
daß die Verscharrung noch am nämlichen Tage erfolgen kann.
8 4.
Das Vergraben von Vieh außerhalb des Schindangers
auf von der Polizei-Behörde als geeignet anerkannten Plätzen,
durch den Cigenthümer selbst, resp, durch von ihm beauf⸗
tragie Personen ist gestattet, jedoch ist dem Wasenmeister
hierbon vor der Ausführung Anzeige zu machen, und hat
dieser das Verscharren speciell zu beaufsichtigen.
Den Anordnungen des Wasenmeisters ist in diesem
Falle unbedingt Folge zu leisten.
8 58.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen vorstehen⸗
der Polizei-Verordnung werden, sofern nicht nach dem Straf—
gesetzbuche oder anderen Gesetzen und Verordnungen höhere
Straͤfen verwirkt sind, mit Geldbuße bis zu 9 Mark und
im Unvermögensfalle mit Haft bestraft.
Sulzbach, den 28. Januar 1885.
Der Bürgermeister,
Woytt.

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Personal-Chronik.

Personalveränderungen bei dem Königlichen Oberbergamt Bonn im vierten
Quartal 1884.
Von der Königlichen Berginspektion IV der Steinkohlen—
grube Dudweiler ist der Berginspektor, Bergassessor Graeff
unter Ernennung zum Bergwerksdirektor zur Königlichen
Berginspektion VII der Steinkohlengrube Heinitz versetzt
worden.

Bei der Königlichen Berginspeltion III der Steinkohlen—
grube Von der Heydt ist der Bergassessor Stabenhorst,
bei der Königlichen Berginspektion IV der Steintohlen—
grube Dudweiler ist der Bergassessor Dr. Sattig und
bei der Königlichen Berginspektion V der Steinkohlen—
grube Sulzbach ist der Bergassessor Vogel zum Berginspekto
ernannt worden.
Der katholische Lehrer Jakob Schahn zu Dudweiler,
Kreis Saarbrücken, ist in dieser Eigenschaft definitiv bestä—
tigt worden.
Die katholische Lehrerin Barbara Hinsberger zu Mal—
statt, Kreis Saarbrücken, ist in dieser Eigenschaft definitir
bestätigt worden.
Auszug aus der Vacaunzenliste
für Militair⸗Anwärter.
Die Liste enthält der Reihe nach folgende Mittheilungen:
1) Laufende Nummer. 2) Die Vacanz tritt ein: wann? wo? be—
welcher Behörde? 3) Nähere Bezeichnung der Stelle. 4) Bezeichnung
der Anforderungen, welche an die Bewerber gestellt werden. 5) Dauer
der etwa der Ansiellung vorangehenden Probezeit. 6) Ob die An—
stellung auf Lebenszeit oder auf Kündigung erfolgt. 7) Betrag der
zu bestellenden Kaution und ob dieselbe durch Gehaltsabzüge gedeckt
werden kann. 8) Einkommen der Stelle. 9) Ob Aussidt aui Ver—
besserungen vorhanden. 10) Bemerkungen.
1. 2) sofort, auf den Stationen Bonn und Bingerbrück,
Eisenbahn-Betriebsamt Coblenz, 3) 2 Telegraphisten Aspiran⸗
—
vermögen; Fähigkeit, einen einfachen schriftlichen Auffatz in
angemessener Form zu fertigen, sowie Kenntniß im Rechnen
mit gewöhnlichen und Dezimalbrüchen, 5)9 Monate, 6)
auf Kündigung, 7) —, 8) zunächst je 75 46, nach 1 Jahr
82 Ab. 50 ,, nach 2 Jahren 87 4. 50 6 monatlich;
nach erfolgter etatsmäßiger Anstellung 1050 6. Anfangsgehalt
 pro Jahr nebst dem tarifmäßigen Wohnungsgeldzue
schuß, 9) durch allmäliges Aufrücken im Gehalt bis zu 1500 Ab,
10) bor der etatsmäßigen Anstellung ist eine Fachprüfung
abzulegen.
2. 2) sofort, auf den Stationen des Eisenbahn-Betriebs⸗
amt Coblenz, Eisenbdahn-Betriebsamt Coblenz, 8) 20 Hilfsweichensteller,
 4) Bewerber dürfen das 40. Lebensjahr nicht
überschritten haben und müssen körperliche Rüstigkeit, nament—
lich normales Hör- und Sehvermögen, Kenntniß des Rechnens
 mit den 4 Spezies in den benannten Zahlen besitzen,
5) 6 Monate, 6) auf Kündigung, 7) —, 8) von je 667 M.
vis 810 M. pro Jahr, 9 nach Einrücken in eine etatsmä—
hige Stelle neben dem tarifmäßigen Wohnungsgeldzuschuß
hdis 1050 . jährlich, 10) Bewerber haben sich einer Vor⸗
prüfung zu unterwersen und nach Ablauf von 6 Monaten
die Prüfung zum Weichensteller abzulegen.
3. 2) sofort, auf den Strecken des Betriebsamts Cob⸗
lenz, Eiseüͤbahn-Betriebsamt Coblenz, 8) 20 Hilfsbahnwärter,
Bewerber dürfen das 40. Lebensjahr nicht überschritten
haben, und müssen körperliche Rüstigkeit, namentlich nor—
males Hör⸗ und Sehvermögen, Kenntniß des Rechnens mit
den 4 Spezies in den benannten Zahlen besitzen, 5) 6 Mo—
nate, 6) auf Kündigung, 7) —, 8) je 660 Ab. pro Jahr,
9) nach Einrücken in eine etatsmäßige Stelle neben dem
taͤrifmäßigen Wohnungsgeldzuschuß bis zu 750 4. jährlich,
10) Bewerber haben sich einer Vorprüfung zu unterwerfen
und nach Ablauf von 6 Monaten die Prüfung zum Bahn—
wärter abzulegen.
4. 2) sofort, auf den Stationen des Eisenbahn⸗Betriebs
amts Coblenz, Eisenbahn⸗-Betriebsamt Coblenz, 8) 30 Hilfs—
            
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