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naunten Orten darin gewilligt worden ist, daß diese Orte
aus dem Pfarrverbande Püttlingen entlassen und zu einer
eigenen Pfarrei erhoben werden, wird hiermit bestimmt:
J. Die Orte Altenkessel, Neudorf, Großwald, Rockers⸗
jJausen, Louisenthalerhütte nebst Gerhardsgrube J. und
Leopoldtagsstrecke werden von der Pfarrei Püttlingen
zetrennt und zu einer eigenen Pfarrei mit dem Pfarr—
itze Altenkessel erboben.
Die Grenze zwischen der Pfarrei Püttlingen und
Altenkessel soll bilden der Frommersbach. ülle öst—
lich davon belegenen Wohnstätten gehören zur Pfarrei
Altenkessel. Im Uebrigen bilden die Grenzeu der
Pfarrei Altenkessel die Grenzen der Civilgemeinde
Püttlingen gegen die Gemeinden Völklingen, Gers—
veiler, Malftatt, RBurbach und Guichenbach im Westen
der Frommersbach, im Süden die Saar, im Osien
der Alsbach.
Seitens der Mutterkirche Püttlingen und des Pfarrers
werden keine Ansprüche an die ausscheidenden Theile
gemacht, wie solche auch umgekehrt seitens der aus—
scheidenden Theile an die alte Pfarrei nicht erhoben
werden. Insbesondere fallen fort die bisherigen Ver—
pflichtungen der Bewohner der genannten Orte zur
Anterhaltung der kirchlichen Gebäude und zu Bei—
tragen für die Kultusbedürfnisse, einschließlich der
Zahlungen und Leistungen an den Küster und andere
Kirchendiener. Die Beitragspflicht der Filialisten zu
kirchlichen Umlagen für die bisherige Pfarrei hört
mit dem Schlusse des Rechnungsjahres auf, in welchem
die neue Pfarrei errichtet wird. Etwaige noch an
die Civil-Gemeinde gemeinsam zu stellende Ansprüche
bleiben beiderseits vorbehalten.
III. Zur Dotation der neuen Pfarrei wird Folgendes be—
stimmt:
. In das Eigenthum der neuen Pfarrei geht über
das gesammte Inventar des jetzigen vom König—
lichen Bergfiskus bis auf Weiteres eingeräumten
Betsaales.
Der neuen Pfarrei wird ferner überwiesen das
Stiftungskapital Draxel, betragend 150 Mark und
desgleichen dasjenige von Jochem Altmeyer, 90 M.
1V. Der Pfarrer resp, der zur Pastoration der Pfarrei
zu berufende Hülfsgeistliche erhält:
1. als Gehalt das nach dem Refkripte des Königlichen
Kultusministeriums vom 29. September 1873 auf
den Staatshaushaltsetat übernommene Zuschußge⸗
halt von Thlr. 280 — Mk. 840 jährlich,
die seitens der künftigen Pfarrgenoössen zugesaaten
Mk. 600 jährlich,
. die üblichen Stolgebühren und Kasualien.
Die bisher auf privatem Wege für kirchliche Zwecke
der künftigen Pfarrei gesammelten Beträge werden bei
der Erektion derselben überwiesen.
71I. Die Katholiken der neuen Pfarrei sind verpflichtet, zu
allen Kultusbdedürfnissen derselben einschließlich der
Dotation der Pfarrstelle und Beschaffung einer an—
zemessenen Pfarrwohnung und der Gehäiter der Kir—
hendiener nach Maßgabe der bestehenden kirchlichen
und staatlichen Gesetze beizutragen.
Trier, den 11. September 1885.
Der Bischof von Trier.
J. 3978. (L. 8.) (gez.): 7 M. Felix Korum.
Die nach der vorstehenden Urkunde vom 11. d. Mts.
seitens des Bischofs von Trier kirchlicherseits ausgesprochene
Errichtung und Umschreibung der katholischen Pfatrei Alten—
kessel wird auf Grund der von dem Minister der geistlichen,
Unterrichts- und Medizinal⸗Angelegenheiten mittelst Erlasses
vom 11. August d. J. G. II. 25385 uns ertheilten Ermäch—
mächtigung hierdurch von Amtswegen bestätigt und in Voll—
zug gesetzt.
Trier, den 17. September 18885.
Mit dem durch die etatsmäßige Anstellung der Voll—
ziehungsbeamten bedingten Eintritt der allgemeinen Kautions—
pflichtigkeit ist bezüglich dieser Beamten der Hauptgrund
für die Beschränkung der Ermächtigung zur Empfangnahme
von Zahluungen bei Ausführung von Pfändungen (ürt. 28
der Ausführungs-Anweisung vom 15. September 1879 zur
Verordnung üder das Verwaltungszwangsverfahren vom
7. September 1879) fortgefallen.
HPeit Rückficht hierauf hat das Königliche Finanz—
Ministerium durch Erlaß vom 12. August d. Is. in Au—
änderung der gedachten Vorschrift bestimmt, daß fortan die
sämmtlichen bei den Königlichen Steuerkassen beschäftigten
Vollztehungsbeamten bei der Ausführung von Pfändungen
stets zur Annahme der vollen heizutreibenden Beträge er—
mächtigt sind und daß demgemäß für diese Beamten das
Formular zum Pfändungsbefehl (Muster 1V zur Ausf.
Anw. vom 15. Septemdber 1879) wie solgt abzuändern ist:
„der vorgenannte Vollziehungsbeamte ist bei Aus—
jührung der Pfändung zur Annahme der sämmtlichen
bezeichneten Beträge ermächtigt und hat über die
Zahlung zu quittiren.“
Hierbei ist jedoch gleichzeitig bestimmt worden, duß sich die
Ermächtigung der Vollziehungsbeamten zur Annahme der
vollen beizutreibenden BSeträge nur auf die Ausführung von
Pfändungen und Versteigerungen erstreckt und daß im
Uebrigen, insbesondere auch bei Mahnungen und Zustellungen
den Vollziehuugsbeamten die Aanahme von Zahlungen nach
wie vor unbedingt untersagt ist.
Trier, den 19. September 1885.
Am 29. Mai d. J. sind viele Gemeinden der Kreise
Moers und Geldern durch ein heftiges Hagel-Sewitter sehr
schwer geschädigt worden.
Während im Kreise Möers etwa 1500 Hektare an
Halmfrüchten zerstört worden sind, wurde im Kreise Geldern
ein Gebiet von etwa 2 bis 8 Quadratmeilen von dem Hagel—
wetter betroffen. Die vorgenommenen Besichtigungen der
geschädigten Sebiete haben ergeben, daß der Rogzen, die
Hauptfrucht der betreffenden Gegend, und die Obsterute fast
vollständig vernichtet wurden, daß auch der Winterweizen
erheblich gelitten hat und daß an Klee und Gartenfrüchten
bedeutender Schaden angerichtet ist. Auch der an Häufern
durch Zertrümmern von Dachziegeln und Fensterscheiben
ntstandene Schaden ist ein sehr erheblicher. Ber Gesammt.
schaden in den genannten beiden Kreisen ist auf 837300 Mk.
veranschlagt, welcher nur zum geringen Theil durch Hagel⸗
—A———
Zur Unterstützung der durch dieses Unglück in Noth
gerathenen Bewohner der Kreise Moers und Geldern habe
ich eine durch die Ortsbehörden abzuhaltende allgemeine
Hauscollecte in der Rheinprovinz bewilligt, deren Erträge
an die Regierungs · Haupt⸗Kasse zu Düsseldorf abgeführt und
demnächst unter Leitung der Königlichen Regierung daselbst
an die Geschädigten vertheilt werden sollen