Steckbrief.
Gegen den unten beschriebenen Kellner Jakob Weißbrod
aus Edenkoben, welcher flüchtig ist, isft die Untersuchungshaft
wegen Sachbeschädigung verhängt.
Es wird ersucht, denselben zu verhaften und in das
Instizarresthaus zu Saarbrücken abzuliefern.
Beschreibung.
Alter: 14 Jahre, Giöße: 1,64 mw, Haare: dunkel,
Zugen: blaugrau, Nase: gewöhnlich, Mund: gewöhnlich,
Besicht: voll, Gesichtsfarbe: frisch. Besondere Kennzeichen:
eine.
Saarbrücken, den 15. August 1885.
Konigliche Staatsanwaltschaft.
Sredbrief.
Gegen den unten beschriebenen Tagelöhner Georg Kraus
zus Fischbach, welcher flüchtig ist, ist die Untersuchungshaft
vegen Raubes verhängt.
Es wird ersucht, denselben zu verhaften und in das
Königliche Justiz-Arresthaus zu Saarbrücken abzuliefern.
Beschreibung.
Alter: 20 Jahre, Größe: 1,856 bis 838 m, Statur: klein,
Haare: schwarz, Stirn: hoch, Bart: ohne, Augenbrauen:
schwarz, Augen: braun, Nase: gewöhnlich, Mund: gewöhn⸗
sich, Gesichtsform: länglich, Gesichtsfarbe: gesund.
Saarbrücken, den 20. August 1888.
Der Untersuchungsrichter bei dem Koͤniglichen Landgerichte.
J. V.
Küppers.
Polizei⸗Verordnung.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die
Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 wird nach An—⸗
hörung des Gemeinderaths für den Polizeibezirk der Gemeinde
Völklingen folgende Brunnenpolizei-Verordnung
erlassen:
81.
Von den öffentlichen Straßenbrunnen darf Wasser nur
zum häuslichen Gebrauch entnommen werden, dagegen ist
die Entnahme von Wasser zu gewerblichen Zwecken unter⸗
sagt. Ferner ist das unausgesetzte Laufenlassen des Wassers
in den Straßenrinnen behufs Ansammlnng größerer Wasser—
mengen z. B. zu Bauzwecken, sowie jede unnütze Wasser⸗
verschwendung verboten.
8 2.
Das Absteifen und Niederbinden des Druckhebels bei
den Ventilbrunnen, um hierdurch den Brunnen in anhalenden
Wasserabfluß zu bringen, sowie überhaupt jede un—
befugte Handhabung der Druckhebel, desgleichen jede Stör⸗
ung, oder Hemmung des Wasserausflusses durch Zuhalten
oder Verstopfen des Ausflußrohres ist verboten.
83.
Beim Reinigen der zur Wasserentnahme bestimmten
Befäße muß das auszugießende Wasser in die Straßen—
cinnen geleitet werden. Ausgießen von Wasser in die
Brunnenschaalen, in die Brunnentröge und auf die Straße
darf nicht stattfinden. Ebenso ist das Spülen unreiner
Gefäße jeglicher Art, sowie das Umstellen der Brunnen
mit Bütten, Fässern oder sonstigen Gefäßen, jede Verun⸗—
reinigung der Brunnen, der Btunnenschaalen und Tröge
und deren Umgebung untersagt und strafbar.
Wo bei den Laufbrunnen zwei Tröge aufgestellt sind.
st das Waschen in dem zweiten Troge gestattel.
84.
Jede muthwillige und unbefugte Benutzung der zu den
Brunnenanlagen gehörigen Apparate, insbesondere das
Deffnen der Straßenkappen, der Schieber, Hydranten und
der Brunnenschächte, das Hineinwerfen von Steinen, Erde
oder anderen Gegenständen in dieselben ist verboten.
Dagegen ist jeder Einwohner befugt, die Deckel der
in den Straßen liegenden Feuerhähne und Schieberschächte,
wo solche verschoben sein sollten, zurecht zu legen.
8 5.
Das Betreten des Reservoirs durch Uebersteigen der
Einfriedigung oder auf andere Weise, sowie das Betreten
der Brunnenstuben und Brunnenschächte ist untersagt, wie
denn überhaupt jegliche Beschädigung der Brunnenleilungen.
Marksteine und Einrichtungen sirafbar ist.
86.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehend gegebenen
Vorschriften werden mit Geldbuße bis zu neun Mark, oder
mit verhältnißmäßiger Haft bestraft, insofern nicht durch
die verursachten Beschädigungen nach den allgemeinen Straf⸗-zesetzen
eine höhere Strafe verwirkt ist, unbeschadet des
Schadenersatzes, welcher von den Betreffenden für die ver—
ursachten Beschädigungen zu leisten ist.
Völklingen, den 11. August 18885.
Der Bürgermeister.
Stürmer.
Bekannimachung.
Das Erlöschen der unter dem Pferdebestande des Fuhr—
mannes Peter Binz von hier ausgebrochen gewesenen
Rotzkrankheit wird in Gemäßheit des 8 53 der Justruktion
hom 24. Februar 1881 zum Reichsgesetze vom 28. Jun
1880 betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Vieb—
seuchen hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Malstatt-Burbach, den 19. August 1888.
Der Bürgermeister beurl.
J. V.
Der Beigeordnete
Köhl.
Bekanntmachung des Landraths-Amtes.
Bekanntmachung.
Die Vertretung des auf 4 Wochen beurlaubten Königl.
Kreisphysikus Herrn Geheimen Sauitätsrathes Dr. Küpper
in Physikatsgeschäften hat für diese Zeit Herr Sanitätsrath
Dr. Langguth zu Sulzbach übernommen.
Saarbrücken, den 18. August 1888.
Versonal-Chronik.
Die Schulamts-Candidatin Anna Zender aus Völk—
lingen ist an die katholische Schule zu Völklingen, im Kreise
Saarhrücken, provisorisch berufen worden.
Der Schulamts-Candidat Karl Preusch aus St. Johann
ist an die evangelische Schule zu Völklingen, im Kreise
Saarbrücken, provisorisch berufen worden.
Der Lehrer Franz Emil Winkler aus Meerane ist an
die paritätische Rektorat-Schule zu Sulzbach, im Kreise
Saarbrücken, provisorisch berufen worden.