Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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8 4. Erscheint die Fortsetzung des Betriebes in ein—
zelnen Fabriken oder sonstigen gewerblichen Anlagen aus
echnischen Rücksichten oder aus anderen Gründen von über—
wiegender Wichtigkeit auch an Sonn- und den in 8 11
zenannten Festtagen geboten, so kann die Ortspolizeibehörde
nach pflichtmäßiger Prüfung der Verhältnisse die Erlaub—
nitß dazu ertheilen. — Wird diese Erlaubniß versagt, so
ist dem betreffenden Gewerbetreibenden der Recurs an die
dorgesetzte Behörde gestattet. Auch in solchen Ausnahme—
ällen ist durch angemessene Eintheilung der Betriebsope—
rationen und durch Ablösung der Arbeiter dahin zu wirken,
»aß die letzteren dem Gottesdienste beiwohnen können.
8 5. Der gewerbliche Verkehr ist während der Dauer
des vor⸗ und nachmittägigen Haupt-Gottesdienstes (8 1)
an Sonntagen und den im 8 11 genannten Festtagen ver—
oten.
Alle Läden, Waarenlager, Magazine und Buden müssen
rährend dieser Zeit geschlossen sein.
Das Rushangen und Ausstellen von Waaren, des—
gleichen von Schaukasten, das Betreiben des Kaufs und
Verkaufs in öffentlich auffälliger Weise und des Hausir—
handels ist während des ganzen Tages unbedingt untersagt.
8 6. Finden concessionirte Jahrmärkte an Sonn- oder
den gedachten Festtagen statt, so fallen die im Schlußsatze
des 8 5 enthaltenen Beschränkungen nach dem Schlusse des
nachmittägigen Haupt-Gottesdienstes fort.
Z 7. Die Verabreichung von Speisen und geistigen
Setränken in Wirthshäusern und Schankstätten — außer
uin Reisende — ist während der Dauer des vor- und nach—
nittägigen Haupt-Gottesdienstes untersagt. —
Den Apothekern ist der Verkauf von Arzneimitteln
ederzeit gestattet.
8 8. An den Sonn- und den gedachten Festtagen
sind alle mit Geräusch verdundenen gesellschaftlichen Ver—
einigungen und Vergnügungen an öffentlichen Orten, nament—
ich das Kegelspiel und Scheiben- oder Vogelschießen, des—
zleichen alle lärmenden Belustigungen in Privatwohnungen
»der Privatgärten während der Dauer des vor- und nach⸗
mittägigen Haupt Gottesdienstes verboten.
Das Umherziehen von Orgelspielern, Puppenspielern,
Thierführern und dergleichen ist erst am Schlusse des Nach—
mittags-Haupt-Gottesdienstes gestattet.
8 9. Am Vorabende des ersten Weihnacht-, Oster—
ind Pfingsttages, des Charfreitags, des allgemeinen Buß—
uud Bettags und des dem Andenken der Verstorbenen ge—
widmeten Jahrestags, sowie an den Abenden dieser Tage
elbst, desgleichen während der ganzen Charwoche und am
Aschermittwoch dürfen Bälle und ähnliche Lustbarkeiten nicht
zegeben werden.
8 10. Die Abhaltung von Treib- und Klappe-Jagden
ist während der Sonn- und gedachten Festtage unbedingt,
die Abhaltung von sonstigen Jagden während der Dauer
des vor und nachmittägigen Haupt⸗Gottesdienstes untersagt.
Z 11. Diese Verordnung findet Anwendung auf alle
Sonntage, den Christtag, den zweiten Weihnachtsfeiertag,
den Neujahrstag, Ostermontag, Bußtag, Christi-Himmelfahrt
 und Pfingstmontag.
8 12. In Betreff des Allerheiligentags und des Char—
freitags behält es nicht nur bei den bestehenden gesetzlichen
Vorschriften über das Ruhen aller Amtsgeschäfte sein Be—
venden, sondern es sollen auch nach den Verhältnissen der
einzelnen Orte oder Gegenden unseres Verwaltungsbezirks
besondere Verordnungen von uns hierüber ergehen, wo und

in welchem Umfange diese Verordnung auch auf die
zenannten beiden Tage oder einen derselben Anwendung
findet.
In Betreff der übtigen, nach der Festordnung vom
7. Mai 1829 und der Ober-Präsidial-Bekanntmachung vom
21. September 1835 beiden oder einer der beiden Con—
fessionen eigenen Feiertage werden localpolizeiliche Anord—
nungen auf Grund des Gesetzes vom 11. Mai 1850 zu
dem Zwecke erlassen werden, die Gottesdienstliche Feier gegen
jedwede Störung zu schützen.
8 13. Zuwiderhandlungen gegen die in dieser Ver—
ordnung enthaltenen Verbote werden mit den im 8 340,
No. 8 des Strafgesetzbuchs vom 14. April 1861 vorgesehenen
Strafen belegt.“
wird hierdurch wiederholt zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
Zugleich werden die Ortspolizeibehörden angewiesen
diese Verordnung mit Nachdruck zu handhaben.
Trier, den 4. August 1885.

Bekanntmachungen anderer Behörden.
etanntmachung.
Der unterm 5. August 1882 gegen den früheren Post—
assistenten Nikolaus Leuck aus St. Johann, erlassene Steck—
hrief wird hierdurch erneuert.
Saarbrücken, den 1. August 1885.
Der Erste Staatsanwalt.
J. V.
Rukser.

Bekanntmachung.
Nachdem unterm 6. Juli er., ein dem Fuhrmanne Peter
Binz von hier gehöriges, mit der Rotzkrankheit behaftetes
Pferd auf polizeiliche Anordnung getödtet werden mußte
ist am gestrigen Tage auf Grund Verfügung des Königl
Herrn Regierungs-Präsidenten vom 25. Juli er. J. B. Nr
3200, die Tödtung des übrigen, der Ansteckung durch Rotz
verdächtigen Pferdebestandes des ꝛc. Binz vorgenommen
wocden und wurde auch bei einem Pferde, Rapp-Wollach
die Rotzkrankheit konstatirt, während das zweite Pferd
Fuchs-Wallach, für gesund befunden worden ist.
In Gemäßheit des 8 37 der Instruktion des Bundes
rathes zur Ausführung des Gesetzes vom 23. Juni 1880
betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuche
wird solches hiermit zur öffentlichen Kenutniß gebracht.
Malstatt-Burbach, den 8. August 1885.
Der Bürgermeister beurl.
J. V.
Der Beigeordnete Koebh!

Bekanntmachungen des Landraths-Amtes
Nach 8 29 des revidirten Statuts der Elementarlehrer
Wittwen- und Waisen-Pensionskasse im Regierungsbezirke
Trier, haben die nach 87 des Gesetzes vom 22. Dezember
1869 aus der Mitte der Kassen-Mitglieder im Jahre 1881
gzewählten Vorstandsmitglieder die Herren Küchler hier, Becker
zju St. Johann und der im Jahre 1883 gewählte Ersatz
mann Herr Mörschbacher zu St. Johann nach Ablauf dieses
Kalenderjahres das Amt niederzulegen. Es werden daher
ämmtliche Herren Mitglieder der Lehrer-Wittwen- und
Waisen-Pensionskasse hiermit aufgefordert, die Namen der
drei für die nächste fünfiährige Periode zu wählenden Vor
            
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