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Amtliches Anzeigeblatt für
Xr. 4.
Bekanntmachungen der Central-Behörden.
Montag, den 26. Januar.
1883.
Bekanntmachung anderer Behörden.
Der am 2. März 1881 gegen den Dienstknecht Johann
Lehnen aus Seclem wegen Unterschlagung erlassene Steckbrie!
wird als erledigt zurückzezogen.
Saarbrücken, den 17. Januar 1885.
Königliche Staatsanwaltschaft.
Warnung.
In Läden und Geschäften, welche als Lotterie-Komtor,
Lotterie-Einnahme oder Lotterie-Kollekte bezeichnet sind und
deren Inhaber sich als Lotterie Einnehmer resp. Kollekteur
bezeichnen, werden Loose der Preußischen Klassen Lotterie
und Antheilscheine auf solche Loose, oft unter Benennung
als Antheilloose, für Preise angeboten, welche die im Lotterieplon
bestimmten Preise sehr weit übersteigen und ferner noch
dadurch erhöht werden, daß in den Antheilscheinen selbst
die Verkäufer derselben hohe Gewinn-Abzüge für sich aus—
bedingen.
Die Antheilscheine begründen niemals Ansprüche an
die Lotterie-Verwaltung auf Looseerneuerung und auf Ge—
winnzahlung.
Vielfache gerichtliche Verurtheilungen von Loosantheilschein-Verkäufern
haben herausgestellt, daß solche Verkäufer
häufig betrügerisch verfahren, indem sie die Loose, auf welche
sie Antheile verkaufen, nicht besizen oder auf wirklich be—
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Umfang ihres Loosebesitzes erlaubt, oder endlich indem sie
ihrerseits erdobene größere Gewinne unterschlagen und mit
denselben verschwinden.
Zur Unterscheidung der Loosantheilscheine von den ächten
Loosen machen wir darauf aufmerksam, daß die letzteren
stets einen Stempel mit der inneren Umschrift „Kön. Pr.
Gen. Lotterie-Direkt.“ und die gedruckte Unterschrift „Könial.
Preuß. General Lotterie-Direktion“ tragen.
Zur Unterscheidung zwischen den sich als „Lotterie—
Einnehmer“ benennenden und ihr Geschäft als „Lotterie Ein—
nahme“ oder „Lotterie Komtor“ bezeichnenden Privat Ver—
käufern von Loosen einerseits und den Königlichen Lotterie—
Einnehmern andererseits aber machen wir darauf aufmerksam,
daß die letzteren allein als „Königliche Lotterie-Sinvahmen“
oder „Königliche Lotterie-Einnehmer“ sich nahmaft machen.
Berlhlin, den 8. Juli 1882.
Königliche General-Lotterie-⸗Direktion.
Dammas. Lilienthal.
Bekanntmachungen des Landraths-Amtes.
Ermittelung des Ernteertrages im Jahre 1884.
Zufolge Erlasses der Herren Minister des Innern und
für Landwirthschaft, Domänen und Forsten vom 27. Okto—
ber v. Is. soll auch für das Jahr 1884 und zwar in der
zweiten Hälfte des Monats Februar d. Is. der Ernteertrag
der wichtigeren Fruchtarten als Weizen, Roggen, Gerste,
Kartoffeln ꝛc. ermittelt werden. Die zu diesen Ermittelungen
bestimmten Fragebogen, in welchen diesmal vom Königlichen
ftatistischen Bureau die Größe der mit den betreffenden
Fruchtatten bestellten Bodenflächen eingeschriebden, sowie —
der besseren Vergleichung wezen — die vorjährigen Ernte—
ertragsziffern vorgetragen sind, werden den Ortsbehörden,
denen die Ermittelung obliegt, nebst zugehöriger Jastruktion
binnen Kurzem direkt zugehen.
Wenngleich wir auf die besondere Wichtigkeit dieser
alljährlichen Ermittelung der Ernteerträge wiederholt und
zuletzt durch die Bekanutmachung vom 19. Januar 1884
(Amtsblatt S. 21) aufmerksam gemacht haben, so wollen
wir doch nicht nuterlassen, dieselbe nochmals hervorzuheben.
Im Herbste 1883 find die gesammten Flächen festge—
stellt, welche in jeder einzelnen Gemeinde des Staates zum
Anbau jeder der verschiedenen Fruchtarten benutzt werden.
Jetzt soll festgestellt werden, wel Ke Menge von diesen Früch—
ten durchschnittlich von jedem Hektar in jeder Gemeinde that—
ächlich geerntet worden ist. Durch beiderlei Ermittelungen
ist das flatistische Bureau somit in den Stand gesetzt, mit
möglichster BGenauigkeit zu berechnen, wie viele Kilogramme
an Weizen, Roggen, Gerste u. s. w. in jeder Gemeinde, in
jedem Kreise und endlich im ganzen Staate gewonnen wor—
den sind.
Wie im Deutschen Reiche, so wird diese Ermittelung
in ähnlicher Weise auch in allen übrigen Kulturstaaten Europa's
und Amerika's zur Ausführung kommen, so daß es möglich
gemacht werden kann, die Landwirthe über die Menge der
jäbrlich geernteten Boden-Produkte und den mit Wabhrscheinchkeit
sich ergebenden Preis derselben im Handel des Klein—
und des Weltverkehrs rechtzeitig zu unterrichten. Wir ver—
trauen, daß den Ortsbehörden die Mitwirkung von Mitgliedern
der landwirthschaftlichen Vereine und angesehener Land—
Bekanntmachungen der Königl. Regierung.
Vereidigung zweier Feldmesser.
Die Candidaten der Feldmeßkunst Wilhelm Marten
aus St. Johann und Adolph Boehler aus Saarbrücken sind
von der Königlichen Ober Prüfungs-Commission für Land—
messer zu Berlin zum Feldmesser qualifizirt befunden und
als solche am 29. Dezember v. Is, vereidigt worden.
Trier, den 7. Januar 1885.