Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

8 2.
Die Straßenreinigung, mit Ausnahme bei Frost und
liegendem Schnee, erfolgt, sofern nicht bei außergewöhnlichen
Gelegenheiten eine öftere Reinigung angeordnet wird, wöchent—
lich zweimal, an jedem Mittwoch und Sonnabend in den
Nachmittagsstunden und ist der zusammengehäufte Kehricht
ꝛc. sofort von den Reinigungsverpflichteten von der Straße
zu beseitigen.

83.
In Ansehung der als Marktplätze benutzten Straßen
und öffentlichen Plätze erfolgt deren Reinigung außerdem
an den Markttagen unmittelbar nach Beendigung des Markt⸗
verkehrs auf Kosten der Gemeinde-Verwaltunq.
84.
Die durch Auf- und Abladen von Stroh, Heu, Holz,
Dünger ꝛc. entstehende Verunreinigung muß von dem Em—
pfänger resp. Absender dieser Gegenstände sofort nach be—
endigter Arbeit beseitigt werden und zwar auf der ganzen
Straßenbreite einschließlich der Rinnen.
85
Körbe, Bänke, Tische u. s. w., welche zum Feilhalten
don Waaren, Obst oder sonstigen Producten auf öffentlichen
Straßen oder Plätzen benutzt werden, sind jeden Abend
wegzuschaffen und die Standstellen von den Feilhaltern voll—
ständig zu reinigen.

86.
Sobald die in den vorstehenden Paragraphen ange—
ordnete Reinigung beendet ist, müssen die Rinnen überall,
wo dies im Interesse der Reinlichkeit und Gesundheit nöthig
erscheint, sofort mit reinem Wasser ausgespült werden,
87.
Bei trockener, nicht frostkalter Witterung sind vor dem
Kehren die Straßen und Rinnen dergestalt mit Wasser zu
begießen, daß der Staub niedergeschlagen resp. gebunden
wird

88.
Aus Gebäuden, Hofräumen, Behältern und Gärten
darf kein Abfluß von uünreinen und übelriechenden Flüssig—
deiten, wie Spülicht, Blut, Jauche, Seifenwasser ꝛc. auf die
Straße gelassen und auch weder Kehricht noch Sonstiges
auf dieselbe geschafft werden.
89.
Zur Winterszeit ist jeder, welchem nach 8 1 die Ver—
pflichtung zur Reinigung obliegt, gehalten, die vor seinem
Hrundstücke befindlichen Fußpassagen und Rinnen jedesmal
don Eis und Schnee zu reinigen oder reinigen zu lassen,
sobald dies bei anhaltendem Schneefall und Frost zur
Sicherung des freien Personenverkehrs oder bei eintreten—
dem Thauwetter zur Beförderung des Abgangs von Eis—
n Schneewasser von der Polizei-Verwaltung angeordnet
wird.

8 10.
Die von den Rinnen und der Fahrbahn zusammenge—
schaufelten Eis- und Schneemassen haben, wenn es für
nothwendig erachtet wird, die resp. Angrenzer auf ihre
eigene Kosten zu beseitigen.
811.
Bei Glatteis sind die Reinigungsverpflichteten gehalten,
die Zugänge zu den Häusern resp. Grundstücken, sowie die
längs derselben sich hinziehenden Straßenstrecken auf der
Meitte der Fahrbahn in einer Breite von zwei Fuß täglich
Morgens vor Beginn des Personenverkehrs mit Sand.
Asche oder Sägemehl zu bestreuen.
8 12.
Bei Frostzeit darf weder reines noch unreines Wasser

oder andere Flüssigkeiten auf die Straßen laufen gelassen
oder ausgeschüttet werden.
818.
Die übelriechende Stoffe und Flüssigkeiten enthaltenden
Behälter der Gewerbetreibenden dürfen nur zur Nachtzeit
gereinigt werden.

814.
Niemand darf auf öffentlichen Straßen und Plätzen
Gegenstände, welche den freien Verkehr behindern, aufstellen
oder niederlegen, noch Gegenstände irgend einer Art aus
Gebäuden, Gärten, Hofräumen auf die Straße werfen.
8 15.
Angespanntes Vieh muß beim Tränken an den Brunnen—
trögen ausgespannt werden. Auch ist das Waschen von
Futterkräutern und sonstigen unreinen Gegenständen in den
Brunnentrögen und bei den Brunnen untersagt.
8 16.
Bespannte Fuhrwerke dürfen ohne genügende Aufsicht
in den Straßen nicht stehen bleiben und müssen während
des nothwendigen Haltens so an die Seite der Strate
aufgefahren werden, daß dadurch der Verkehr nicht bebinder
wird.

817.
Die Eingänge zu den Gast- und Schenkwirthschaften
müssen jeden Abend von eintretender Dunkelheit ab bis zur
Polizeistunde durch eine über der Hausthüre oder neben
—
8 18.
Die Eingänge zu den Rellern der resp. Gebäuden, sie
mögen innerhalb oder außerhalb derselben angebracht sein,
müssen so eingerichtet und mit Thüren versehen resp. zuge—
legt werden, daß keine Vertiefungen, welche zu Unfällen
Veranlassung geben können, vorhanden sind. Ebenso müssen
Treppen, die im Innern oder vor den betreffenden Gebäu—
lichkeiten hergestellt sind, mit Schutzgeländer versehen werden,
wenn ohne solche Schutzvorrichtung Unfälle entstehen können.
Bei Neubauten sind diese Geländer gleich an den Treppen
anzubringen, während bei ältern Gebäuden dieselben binnen
8 Monaten vom Tage der Bekanntmachung dieser Verord—
nung zu errichten sind.
819.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen vorstehen—
der Polizei-Verordnung werden, sofern nicht nach dem Straf—
gesetze oder andern Gesetzen und Verordnungen höhere Strafen
verwirkt sind, mit einer Geldbuße bis zu Neun Marf
bestraft.

8 20.

Wer es unterläßt, dasjenige zu thun, wozu er nach
der gegenwärtigen Polizei-Verocdnung verpflichtet worden
ist, oder was ihm von der Polizeibehörde soust bei Aus—
führung dieser Verordnung geboten worden ist, hat zu ge—
wärtigen, daß es auf seine Kosten zur Ausführung gebracht
wird, vorbehaltlich der etwa verwirkten Strafen und de⸗
Verpflichtung zum Schadenersatze.
g 21.
Die vorstehenden Auordnungen entgegenstehenden frühe—
ren Local⸗Polizei-Verordnungen werden hierdurch aufgehoben.
Püttlingen, den 17. Oktober 1888.
Der Bürgermeister.
Pickard
            
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