IV. Stallgebühren.
1. Für ein Großvieh wie oben. .. 0,20 Mk.
2. „ Kalb.. .. . 06,10 ,
3. . „Schaaf oder eine Ziege.. 0,10
41.. „ Schwein.. .. 0O,20,
Anmerkung.
Diese Sätze kommen für je 24 Stunden Benutzung
oder Zeittheile derselben zur Anwendung.
St. Johann, den 14. Februar 1884.
Der Bürgermeister,
Falkenhagen.
Ortsgewohnheiten
beim Verkauf von Vieh auf sogenanntes todtes
Gewicht.
(Art. 19 der Schlachthofordnung.)
Zur Vermeidung von Streitigkeiten bei dem Handel
und Verkauf von Schlachtvieh nach dem sogenannten todten
Gewicht werden nach Anhörung der Schlachthofcommission
und hinzugezogener Sachverständiger folgende Ortsgebräuche
und Gewohnheitsrechte in hiesiger Stadt hiermit zur Kennt—
niß des Publicums gebracht.
J. Großvieh (Ochsen, Kühe, Stiere, Rinder).
1. Es ist dem Metzger nur gestattet, die losen Theile
der Eingeweide nebst Herz, Lunge, Milz und Leber
dem Körper zu entnehmen.
Fleisch und Fettansätze innerhalb der Rippen, wie
die Nieren oder Theile davon, dürfen nicht entnommen
werden.
Der Zwerchfellmuskel (das sogenannte Rothfleisch) so⸗
wie der Pfeiler (Zapfen) des Zwerchfells dürfen nur
zur Hälfte ausgeschnitten wrorden.
Der Kopf darf nur im ersten Genickwirbel abgeschnitten
werden.
Am Eingang der Brust darf der Metzger die Brust—⸗
milchdrüse, das sogenannte „Stückelchen“, sowie am
Halse die Blutgefäße nelbst dem losen Zellgewebe
daselbst entnehmen.
5. Der Schwanz darf bis auf das erste Glied, von Kreuz
an gerechnet, abgenommen werden.
6. Die Beine dürfen bis zu den Knien resp. bis zum
ersten Gewerbe der Häse oder des Sprungqgelenks ab⸗
geschnitten werden.
Jedes andere Beschneiden oder Schürpfen, sei es am
Bug oder am Rückgrat, wird nicht als handwerks⸗
mäßig erachtet.
II. Cälber.
8. Kälber werden geschlachtet wie Großvieh.
III. Schweine.
). Kopf und Füße verbleiben ganz beim Schlachtstück.
Das Ubschneiden der Zunge darf bis bloß zum An—
wuchse geschehen.
IV. Allgemeines.
10. Der Verkäufer kann verlangen, daß beim Abwiegen
seine Gegenwart bis zu einer gewissen, im Handel
genannten Frist abgewartet werde und daß an einem
der Vorderbeine die Haut des Thieres so lange haften
bleibt, bis er sein Eigenthum erkannt hat. Die
Beldentmachung dieser Bedingungen muß aber dem
Schlachthofverwalter vom Verkäufer besonders und
zeitig angezeigt werden.
Auf etwaige Uebertretungen dieser Bestimmungen hat
der Schlachthofverwalter den Verkäufer aufmerksam zu
machen, oder, wenn derselbe nicht gegenwärtig ist, in
seinem Interesse die fehlenden Stuͤcke herbeibringen
4ß.
zu lassen und deren Werth nach eigenem Ermessen
festzustellen.
Für die vom Schlachthofverwalter angeordnete Ent—
fernung etwaiger kranker Theile, beträfe dieselbe auch
die nicht zum Verwiegen kommenden Eingeweide, Herz—
und Vungentheile, kann zu Gunsten des Metzgers eine
Entschädigung nach Abschätzung des Verwalters von
dem Verkäufer verlangt werden.
Das Verwiegen eines geschlachteten Thieres kann vom
Verkäufer erst alsdann ohne Gewichtsnachlaß verlangt
werden, wenn das Fleisch kalt geworden ist, wofür
mindestens eine Zwischenzeit von zwölf Stunden fest—
gesetzt wird.
Bei sofortigem Wiegen nach dem Schlachten kann der
Metzger bei Großvieh eine Gewichtsentschädigung
oon 8 bis 12 Pfund, je nach der Größe des Thieres
verlangen.
Alles Uebrige, sowie etwa beliebte Abweichungen von
diesen Ortsgebräuchen unterliegen der freien Verein—
barung zwischen Käufer und Verkäufer.
St. Johann, den 6. Vovember 1879.
Der Bürgermeister.
Falkenhagen.
12.
—13
14.
15.
Polizei⸗Verordnung betreffend die Ablagerung von Schutt.
Auf Grund des Gesetzes vom 11. März 1850 über
die Polizeiverwaltung, 88 5 und 6 lit b. in Anwendung
der Polizeiverordnung der Königlichen Regierung zu Trier
vom 19. Oktober 1831 Artikel 7 und 8, über Ordnung
und Reinhaltung öffentlicher Straßen, und nach Anhörung
der Stadtverordneten-Versammlung erläßt der unterzeichnete
Bürgermeister für den Umfang des Polizeibezirks der Stad
St. Johann a. d. Saar folgende Polizeiverordnung:
Artikel J.
Schutt aller Art: Bauschutt, Erde, Kehricht u. s. w.
darf auf den zur Ablagerung desselben polizeilich geöffneten
öffentlichen Plätzen, Straßen und Wegen immer nur an der
zur Anschüttung bestimmten Stelle abgeladen und muß dor!
sofort vollständig verebnet werden, so daß für den nach—
fahrenden Fuhrmann in der Abladung und Einebnung kein
Hinderniß entsteht.
Artikel 2
Zuwiderhandlungen werden mit Geldbuße bis zu 9 M.
oder mit verhältnißmäßiger Haft bestraft, auch wird die
unterlassene richtige Ablagerung und Einebnuug auf Kosten
der Säumigen polizeilich vorgenommen.
p 3 Verordnung tritt mit deren Bekanntmachung in
raft.
St. Johann, a. d. Saar, den 9. Mai 1884
Der Bürgermeister.
Falkenhagen.
Bekanntmachung des Landraths-Amtes.
Steckbrief.
Der gemäß Beschluß Königl. Regierung zu Trier vom
——
stalt zu Brauweiler abzuführende Metzgergeselle Theodor
Ziegler ohne festen Wohnort, 26 Jahre alt, geboren zu
Endingen im Großherzogthum Baden, ist am 21. v. Mtis.
auf dem Transporte nach der Arbeits-Anstalt Brauweiler
und zwar auf dem Bahnhofe zu Cöln a/Rh. entwichen.
Es wird ersucht, denselben im Betretungsfalle zu ver—
haften und direkt an die Arbeits-Anstalt zu Brauweiler
abzuliefern.