69
in demselben alles Lärmens u. s. w. zu enthalten. Außer
der gerichtlichen Bestrafung ist sofortige Ausweisung aus
dem Schlachthofe vorbehalten.
Artikel 19.
Im Falle dem Verwalter, sei es vom Metzger oder
dem Verkäufer, die Mittheilung gemacht wird, daß das
Schlachtvieh auf to dtes Gewicht verkauft sei oder werde,
hat der Verwalter genau darauf zu sehen, daß die Aus—
schlachtung strenge nach dem Handels- und Handwerksge—
brauch stattfindet und das Fleisch darnach auf der öffent—
lichen Waage und unter seiner besonderen Aufsicht verwogen
wird. Die Verwiegung durch Andere, oder ohne Zuzieh—
ung des Verwalters ist untersagt.
Die Ortsgewohnheiten nach Handels- und Handwerksgebrauch,
welche beim Verkauf des Schlachtviehes auf todtes
Gewicht in der Stadt St. Johann a. d. Saar gelten, sind
dieser Polizeiverordnung angehängt.
Da die Stadt nach Atikel 14 dieser Verordnung für
die Sicherheit des aufbewahrten Fleisches keine Gewaähr
übernimmt, so empfiehlt sich für die Betheiligten nach Nr.
14 der Zusammenstellung der vorhin genannten Ortsgewohnheiten
das sofortige Verwiegen der Viehstücke.
(Fortsetzung folgt.)
Bekanntmachung des Landraths-Amtes.
In Gemäßheit des Pferde-Aushebungs-Reglements vom
12. Juni 1875, (Beilage zu Nr. 41 des Amtsblattes vom
Jahre 1875,) sowie der Abänderungen, bezw. Ergänzungen
der 88 4 und 16 desselben vom 4. October 1883 (Amisblatt
Nr. 49, S. 827 de 1883) findet in diesem Jahre eine
Vormusterung des Pferdebestandes staͤtt, für
welche im hiesigen Kreise die Orte und Termine wie foigt
bestimmt sind:
1) Dienstag, den 13. Mai, Vormittags 810 Uhr in Dud—
weiler auf dem Platz vor dem neuen Schulhause für
die Bürgermeistereien Dudweiler, Sulzbach und Fried⸗
richsthal.
Dienstag den 13. Mai, Nachmittags 3 Uhr in Völk⸗
lingen für die Bürgermeistereien Völklingen. Lud—
weiler und Püttlingen.
Mittwoch den 14. Mai, Vormittags 9 Uhr in Heus⸗
weiler für die Bürgermeisterei Heusweiler und von
10 Uhr ab für die Bürgermeisterei Sellerbach.
Donnerstag den 15. Mai, Vormittags 8 Uhr in Saar⸗
hrücken auf dem Schloßplatz für die Städte Saar—
brücken und St. Johann und von 9 Uhr ab für die
Stadt Malstatt-Burbach, die Bürgermeisterei Gers—
weiler und die Gemeinde St. Arnual.
Freitag den 16. Mai, Vormittags 812 Uhr in Bre—
bach für die Bürgermeisterei Bischmisheim und von
91323 Uhr ab für die Gemeinden Güdingen und Bü—
bingen und die Bürgermeisterei Klein-Blittersdorf.
Die Pferdebesitzer des Kreises werden hierdurch zur
Vermeidung der in 8 27 des Gesetzes über die Kiegs—
leistungen vom 18. Juni 1873 vorgesehenen Strafe auf⸗
gefordert, zu der bezeichneten Zeit und an den angegebenen
Orten ihre saäͤmmthichen Pferde mit Ausnahme der
Fohlen unter drei Jahren, der Hengste und der Stuten,
welche hochtragend sind oder noch nicht länger als acht
Tage abgefohlt haben, — worüber eine vom Orts vorsteher
ausgefertigte Bescheinigung vorzuzeigen ist — der Pferde,
welche lant obrigkeitlichen Attestes quf beiden Augen blind
sind oder in Bergwerken dauernud unter Tage arbeiten,
pünktlich zu gefstellen und unter genauer Befolaung der
gegebenen Anordnungen der Vormusterungs⸗-Commission
vorzuführen.
Von der Verpflichtung zur Gestellung sind nur befreit:
1) Beamte im Reichs- oder Staatsdienste hinsichtlich
der zum Dienstgebrauch,
2) Aerzte und Thierärzte hinsichtlich der zur Ausübung
ihres Berufes nothwendigen Pferde,
3) die Posthalter hinsichtlich derjenigen Pfer dezahl, welche
von ihnen zur Beförderung der Posten kontraktmäßig
gehalten werden müssen.
Die Pferdebesitzer haben dafür Sorge zu tragen, daß
dei der Vorführung mehrerer Pferde mindestens zwei Be—
gleiter zugegen sind.
Vorstehende Bekanntmachung ist durch die Herren Ortsvorsteher
unverzüglich in ortsüblicher Weise zur Kenntniß
der Pferdebesitzer zu bringen.
Gleichzeitig werden die Herrn Bürgermeister, sowie die
Herren Ortsvorsteher und in Behinderungfällen ihre Stell⸗
vertreter ersucht, in den Vor musterungsterminen sich einzu—
finden und die nach der Kreisblatts-Hekanntmachung vom
8. d. Mts. angefertigten Verzeichnisse der Pferdebesitzer
und bez. Pferde vorzulegen.
Die den Herrn Bürgermeistern zugehenden Einladungs—
schreiben für die Herrn Mitglieder der Musterungs-Com—
missionen sind den Adressaten unter gleichzeitiger Vorlegung
dieser Kreisblatts-Bekanntmachung sofort zuzustellen.
In Betreff derjenigen Pferde, welche aus sänitäts—
polizeilichen Rücksichten von der allgemeinen Gestellung
auszuschließen sind, werden besondere Anordnungen getroffen
werden.
Saarbrücken, den 22. April 1884.
——
Personal-Chronik.
Angestellt ist: der charakterisirte Postsekretair Kläs in
Saarbrücken als Postsekretair.
Versetzt ist: der Ober⸗Postdirektionssekretair Brandt
von Minden (Westfalen) nach Saarbrücken.
Auszug aus der Vacanzenliste
für Militair⸗Anwärter.
Die Liste enthält der Reihe nach folgende Mittheilungen:
1) Laufende Nummer. 2) Vie Vacanz tritt ein: wann? wo? be—
welcher Behörde? 8) Nähere Bezeichnung der Stelle. 4) Bezeichnung
der Anforderungen, welche an die Bewerber gestellt werden. 5) Dauer
der etwa der Anstellung vorangehenden Probezeit. 6) Ob die An—
stellung auf Lebenszeit oder auf Kündigung erfolgt. 7) Betrag der
zu bestellenden Kaution und ob dieselbe durch Gehaltsabzüge gedeckt
werden kann. 8) Einkommen der Stelle. Ob Aussicht auf Ver—
besserungen vorhanden. 10) Bemerkungen.
1. 2) 1. Juni 1884, Deutz, Ober-Postdirektion Cöln,
8) Postschaffner im Begleitungsdienst beim Postamt Nr. 9,
4) Elementarschulkenntnisse, 5) 6 Monate, 6) auf 4wöchentliche
Kündigung, 7) 400 MA., kann durch Gehaltsabzüge ge—
bildet werden, 8) 800 M. Gehalt und 180 M. Wohnunags⸗-geldzuschuß,
9) bis 1350 4M.
2. 2) 1. Juni 1884, Deutz, Ober⸗Postdirektion Cöln,
8) Postschaffner im Begleitungsdienst beim Bahn-Postamt
Nr. 8, 4) Elementaͤrschulkenntnisse, 5) 6 Monate, 6) auf
wöchentliche Kündigung, 7) 400 M, kann durch Gehaltsabzüge
gebildet werden, 8) 800 M. Gehalt und 180 M
Wohnungqsgeldzuschuß. 9) bis 1350 4
Saarbrücken, den 5. Mai 1884
Dor Könialiche Kandraätb Freiherrvon Michthof