Erscheint jeden
Montag—.
Saarbrücker
Inserations⸗
gebühren:
Ubonnements⸗
preis
Blatt. —
deren Raunmt
10 Pfs.
Amtliches Anzeigeblatt für den Kreis Saarbrücken. —
Mit der „Provinzial⸗Correspondenz“ als Beilage.
Montag, 21. Januar.
die 4 gespaltene
Petitzeile
ährlich 2 Mark
sowohl hier als
zuswärts bei den
Postanstalten.
Ar. 8.
Sekanntmachung der Central-Behörden.
ISSA.
für Kinder in Norderney veranstaltete Lotterie vom 15. d.
Mts. auf den 15. März d. J. verschoben werde.
Trier, den 4. Januar 1884.
Warnung.
In Läden und Geschäften, welche als Lotterie⸗Komtor,
Lotterie Einnahme oder Lotterie-Kollekte bezeichnet sind und
deren Inhaber sich als Lotterie-Einnehmer resp. Kollekteur
bezeichnen, werden Looie der Preußischen Klassen-Lotterie
und Antheilscheine auf solche Loose, oft unter Benennung
als Antheilloose, für Preise angeboten, welche die im Lotterie⸗
plan bestimmten Preise sehr weit übersteigen und ferner
noch dadurch erhöht werden, daß in den Antheilscheinen
selbst die Verkäufer derselben hohe Gewinn-Abzüge für sich
ausbedingen.
Die Antheilscheine begründen niemals Ansprüche an
die Lotterie-Verwaltung auf Looseerneuerung und auf Ge⸗
winnzahlung.
Vielfache gerichtliche Verurtheilungen von Loosantheil⸗
schein-Verkäufern haben herausgestellt, daß solche Verkäufer
häufig betrügerisch verfahren, indem sie die Loose, auf welche
sie Antheile verkaufen, nicht besitzen oder auf wirklich be—
sessene Loose viel mehr Antheilscheine ausgeben, als der
Umfang ihres Loosebesitzes erlaubt, oder endlich indem sie
ihrer seits erhobene größere Gewinne unterschlagen und mit
denselben verschwinden.
Zur Unterscheidung der Loosantheilscheine von den
ächten Loosen machen wir darauf aufmerksam, daß die letzteren
stets einen Stempel mit der inneren Umschrift „Kön. Pr.
Gen. Lotterie-Direkt.“ und die gedruckte Unterschrift „Königl.
Preuß. General-Lotterie-Direktion“ tragen.
Zur Unterscheidung zwischen den sich als „Lotterie⸗Ein—
nehmer“ benennenden und ihr Geschäft als „Lotterie-Ein—
nahme“ oder „Lotterie-Komtor“ bezeichnenden Privat-Ver—
käufern von Loosen einerseits und den Königlichen Lotterie—
Finnehmern andererseits aber machen wir darauf aufmerk—
sam, daß die letzteren allein als „Königliche Lotterie-Ein—
nahmen“ oder „Königliche Lotterie-Ennehmer“ sich namhaft
machen.
Berlin, den 8. Juli 1882.
Königliche General⸗Lotterie⸗Direktion.
Dammas. Lilienthal.—
Bekanntmachung anderer Behörden.
Steckbrief.
Gegen den Ladengehülfen Adolph Brombois aus Schild—
heim, 24 Jahre alt, zuletzt zu Neunkirchen wohnhaft, welcher
flüchtig ist, ist die Untersuchungshaft wegen Unterschlagung
verhängt.
Es wird ersucht, denselben zu verhaften und in das
Justizarresthaus zu Saarbrücken abzuliefern
Beschreibung.
Alter: 24 Jahre, Größe: 1,66 m, Statur: untersetzt,
Haare: braun, Stirn: gewölbt, Bart: schwarzen Schnurr—
bart im Entstehen, Augenbrauen: dunkelblond, Nase: ge—
wöhnlich, Mund: aufgeworfene Lippen, Zähne: schiefstehend,
Kinn: rund, Gesicht: rund, Gesichtsfarbe: gesund, Sprache:
deutsch, Kleidung: schwarzer Winter-Ueberzieher, weiß und
schwarz gestreifte Hose und schwarzer Filzhut.
Saarbrücken, den 16. Januar 1884.
Königliche Staatsanwaltschaft.
Pattberg.
Steckbriefsserneuerung.
Der von mir am 31. Mai 1883 gegen den Schlosser
Friedrich Schröder zu Geislautern erlassene Steckbrief wird
hierdurch erneuert.
Saarbrücken, den 83. Januar 1884.
Der Erste Staatsanwalt.
Pattberg.
Polizei⸗Verordnung.
Auf Grund des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung
vom 11. März 1850 und nach Berathung mit dem Gemeinde—
Vorstande wird behufs Erhaltung der Reinlichkeit in den
Straßen, sowie der Ordnung und Sicherheit des Verkehrs
in den Ortschaften, nachstehende Polizei-Verordnung für
den Umfang der Bürgermeisterei Püttlingen erlassen:
81.
Jeder contractlich dazu verpflichtete Miether des Erd⸗
zeschosfses von Häusern resp. andern Gebäuden und Grund—
stücken und wenn kein solcher vorhanden ist, der Haus-resp.
Eigenthümer des Grundstücks ist verpflichtet, die Straßen
nebst Rinnen vor dem betreffenden Hause resp. Grundstücke
bis zur Mitte der Fahrbahn zu reinigen, sowie stets rein
zu erhalten. In Ansehung der juristischen Personen trifft
diese Verpflichtung die vertragsmäßigen oder gesetzlichen Ver—
treter derselben.
Bekanntmachungen der Königl. Regierung.
Unter Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung vom
4. Juli 1883 J. B. 7397 (Amtsblatt für 1883 S 198)
bringen wir zur öffentlichen Kenntniß, daß der Herr Minister
des Innern auf den Antrag des Vereins für Kinderheil—
stätten an den deutschen Seeküsten durch Erlaß vom 29. De—
zember v. J. gestattet hat, daß der Ziehungstermin für die
hehufs Beschaffung von Mitteln zum Bau eines Hospizes