68
Gleichzeitig werden die Besitzer von Schuldverschreibungen
aus den bereits früher stattgehabten Verloosungen zur Ver—
meidung weiteren Zinsverlustes an die baldige Erhebung der
kapitalbeträge wiederholt erinnert.
Trier, den 1. April 1884.
Bei dem am 2. d. Mts. in dem Distrikt 128 des Schutz—
bezirks Differten der Königlichen Oberförsterei Carlsbrunn
ansgebrochenen Waldbrande haben sich beim Löschen des—
selben der Holzhauermeister Jakob Spengler aus Differten
im Verein mit den bei den dortigen Eulturen beschäftigten
Arbeitern in hervorragender Weise betheiligt und ausge—
zeichnet.
Wir bringen dies belobigend hiermit zur öffentlichen
Kenntniß.
Trier, den 15. April 1884.
In der Schriftenniederlage der Anstalt „Beihel“ bei
Bielefeld ist erschienen:
Vorschläge zur Vereinigung allen deutscher Arbeiter⸗
tolonien und zur einheitlichen Organisation der Natural—
verpflegungsstationen im deutschen Reiche harausgegeben im
Auftrage des Vorstandes der Arbeitercolonie, Wilhelms—
dorf“ von Pastor von Bodelschwingh.
Es sind in dieser Schrift nicht nur die bisherigen Er—
fahrungen in Bezug auf die Colonien, sondern namentlich
diejenigen, welche auf dem Gebiete der Naturalverpflegungs⸗
stationen gemacht sind, zusammengetragen und so wird die—
selbe allen willkommen sein, welche sich für diese Neuord—
nungen in der Versorgung unserer armen Pilgrime interes—
siren.
Verschiedene Nachträge enthalten Blicke in die Vaga—
bundenherbergen, aus dem Leben geschöpft, ferner die Funda—
mentalsätze der Berliner Conferenz des Central-Vorstandes
vom 16. und 17. Februar nebst deren Ergänzungen seitens
einer Conferenz der Vorsteher der ältesten Verpflegungs—
tationen im Regierungsbezirke Minden, welche sich zu einem
Verein einheitlicher Arbeit zusammengeschlossen haben.
Die Schrift ist in 6 Bogen Stärke unter Einsendung
ovon 50 Pfennig in Briefmarken durch die Schriftenniederage
zu „Bethel“ bei Bielefeld zu beziehen. 100 Exemplare
kosten 35 Mark.
Im Hinblick auf die bevorstehende Kinrichtung von
Arbeiter-Kolonien und Naturalverpflegungs-Stationen für
das Gebiet der Rheinprovinz machen wir die Herren Land—
cäthe und Bürgermeister unseres Bezirks auf diese Schrift
aufmerksam und empfehlen ihnen die Anschaffung derselben.
Trier. den 4. April 1884.
Bekanntmachung anderer Behörden.
Der von mir am 25. April 1882 gegen den Taglöhner
Nikolaus Fries von Dudweiler erlassene Steckbrief wird
us erledigt zurückgezogen.
Saarbrücken, den 29. April 1884.
Der Erste Staatsanwalt.
Vattberg.
Der von mir unterm 29. Februar d. J. gegen den
Kaufmann Peter Lieblang zu St. Johann, wegen Meineids
und betrüglichen Bankerutts erlassene Steckbrief wird als
erledigt zurückgezogen.
Saarbrücken, den 28. Upril 1884.
Der Untersuchungsrichter.
HKüppers.
Polizei⸗ Verordnung betreffend den Schlachtzwang im öffentlichen Schlacht
hause. die Schlachthofordnung und die Fleischbeschau in der Stadi
St. Johann a. d. Saar.
(Fortsetzung.)
Artikel 13.
Die vom Schlachthofverwalter für gesund und ohnse
Bedingung verwendbar befundenen Theile des geschlachteten
Thieres sind durch den Verwalter mit dies bekundendem
Stempel zu versehen und dürfen dann erst aus dem Schlacht
hofe entfernt werden. Hinsichtlich der Behandlung des für
ungenießbar oder nur bedingungsweise verwendbar erklärten
Fleisches und sonstiger Theile sind die Anordnungen des
Schlachthofverwalters zu befolgen, gemäß den Bestimmungen
der Fleischbeschau-Ordnung.
Artikel 14.
Das Aufbewahren der ausgeschlachteten Thierkörper
im Schlachthofe kann auf Antrag der Betreffenden nach
Anordnung des Schlachthofverwalters gestattet werden, je—
doch nur in der Weise und auf so lange, als keine Behin—
derungen Anderer, welche zum Schlachten berechtigt sind
daraus entstehen. Spätestens am folgenden Morgen mit
Beginn der Schlachtstunden sind die aufbewahrten Vieh—
stücke aus dem Schlachthofe zu entfernen.
Ausgenommen von dieser Vergünstigung sind Fett,
Eingeweide, Häute, Knochen und dergl. Dieselben sind
nach Beendigung des Schlachtens und der Untersuchung
durch den Schlachthofverwalter sofort aus dem Schlacht
hofe zu entfernen.
Für die Sicherheit des aufbewahrten Fleisches (51
und 2 des Ges. vom 18. März 1868, G.-S. S. 277)
übernimmt die Stadt indessen keinerlei Gewähr.
Jedes ausgeschlachtete Stück Großvieh ist sogleich an
die hintersten Gestellhaken der betreffenden Schlachtabtheilung
aufzuhängen, so daß in ein und derselben Schlachtabtheilung
nöthigenfalls 4 Stück Vieh aufgehangen werden können.
Schweine und Kleinvieh sind an den Gestellen de
Reihe nach aufzuhängen.
Artikel 15.
Bei Benutzung der zur Schlachtung nöthigen Maschi—
nen und Geräthe des Schlachthofes ist möglichste Schonung
zur strengsten Pflicht gemacht.
Für verschuldete Beschädigung ist Ersatz zu leisten.
Die den Schlachtenden zugehörigen Geräthe müssen
mit einem den Eigenthümer sofort kenntlich machenden
Zeichen versehen sein und in der vorgeschriebenen Weise
aufbewahrt werden.
Artikel 16.
Die Transportwagen der Metzger können während des
Schlachtens au geeigneter Stelle des Schlachthofes be—
lassen werden.
Artikel 17.
Personen, welche beim Schlachten nicht zugegen sein
müssen, dürfen nur mit Erlaubniß des Verwalters, Kinde—
unter 12 Jahren aber gar nicht zugelassen werden.
Das Betreten des Schlachthofes durch unbefugte Per—
sonen ist untersagt.
Artikel 18.
Das Beschmutzen, Bemalen der Wände u. s. w. iß
streng untersagt:
Hunde dürfen in den Schlachthof nicht mitgenommer
werden, außer in ihrer Eigenschaft als Zugkraft, eingespann'
und angebunden.
Das Rauchen in dem Schlachthause und den Ställen
ist untersagt.
Die das Schlachthaus benutzenden Versonen bhaben sich