Artikel 3.
Frisches Fleisch, welches von auswärts in den Stadt—
bezirk eingebracht wird, darf nicht eher feilgeboten und in
Gast⸗, Schank- oder Speise-Wirthschaften nicht eher zum
Genusse zubereitet werden, bevor dasselbe im öffentlichen
Schlachthofe durch einen Sachverständigen untersucht worden
st.
II. Aufsichtswesen.
Artikel 4.
Für die Beaufsichtigung des Schlachthofes und des
gesammten Schlachtwesens und zugleich für die Untersuch⸗
ing des Schlachtviehes und für die Fleischbeschau ist von
der Stadt ein Schlachthofverwalter und ein Fleischbeschauer
angestellt.
Der Schlachthofverwalter ist als städtischer Polizeibe—
amter vereidigt und dadurch befugt, alle Zuwiderhandlungen
Jegen die Schlachthof⸗ und Fleischbeschau Ordnung zu pro—
sotolliren und zur Bestrafung anzuzeigen.
Allen Anordnungen, welche der Schlachthofverwalter
daher den das Schlachthaus benutzenden Personen auf Grund
dieser Polizei- Verordnung oder aus sonstigen in einzelnen
Fällen plazgreifenden Gründen zur Handhabung der Ord—
nung und Sicherheit zu ertheilen für gut befindet, muß un—
dedingt Folge geleistet werden.
Beschwerden wegen vermeintlicher Ueberschreitung der
Befugnisse des Schlachthofverwalters oder des Fleischbe—
schauers sind nachträglich an die Schlachthof- resp. Fleischhdeschau-Commission
zu richten.
Artikel 5.
Im Auftrage und in Bertretung der städtischen Ver—
waltung sind dem Schlachthofverwalter vorgesetzt:
die städtische Schlachthof Commission für das Schlacht⸗
wesen und die Verwaltung des Schlachthofes;
die städtische Fleischbeschau-Commifssion für die
Untersuchung des Viehes und Fleisches auf seinen
Besundheitszustand.
III. Schlachthof Ordnung.
) Vom Schlachthofe insbesondere.
Artikel 6.
Das Einbringen des Viches in den Schlachthof, die
Schlachtungen und die damit in Verbindung stehenden Ver—
richtungen sind in folgenden Tagesstunden vorzunehmen und
zu beendigen:
1lan den Wochentagen:
in den Monaten April einschließlich bis September
einschließlich von Morgens 5 Uhr bis Mittags 12
sr und von Nachmittags 2 Uhr bis Abends 8
hr;
in den Monaten October einschließlich bis März
einschließlich von Morgens 6 Uhr bis Mittags 12
und von Nachmittaas 2 Uhr bis Abends 8
r.
In nachweisbar dringenden Fällen kann mit besonderer
Erlaubniß des Schlachthof-Verwalters auch nach 8 Uhr
Abends geschlachtet werden.
2. auSonntagenundden gesetzlichen Feier—
tagen:
von den vorgenannten Morgenstunden ab bis Morgens
3 Uhr.
Artikel 7.
Die Zutheilung der Schlachträume, der Aufzugsma—
schinen, der Geräthebehälter, der Kessel, der Dampfabgabe
u. s. w. geschieht nach Anordnung des Schlachthofverwalters.
2.
Artikel 8.
Alles Schlachtvieh darf nur durch den dazu bestimmten
Eingang in den Schlachthof eingeführt werden.
Sofort bei der Einführung ist jedes Stück Vieh dem
Schlachthof-Verwalter zur Untersuchung auf seinen Ge—
sundheitszustand vorzuführen. Die Eigenthümer haben hier—
bei auch ohne Aufforderung mitzutheilen, was ihnen über
den Gesundheitszusiand der Thiere bekannt ist. Die Unter—
lassung oder Verweigerung geforderter Mittheilungen ist
strafbar.
Der Verwalter hat beim Eingange in den Schlachthof
für jedes Thier einen Schein auszustellen, welchen die im
Schlachthofe befindlichen Metzger resp. deren Gehilfen stets
bei sich zu führen und auf Erfordern den Mitgliedern der
Schlachthof⸗Commission resp. dem Verwalter vorzuzeigen
daben.
Artikel 9.
Die Schlachtung darf nicht eher vorgenommen werden
bis der Schlachthofverwalter solche auf Grund seiner Untersuchung
für zulässig erklärt hat.
In Verdachtsfällen, ebenso wenn das Vieh durch Treiben
ec. überhitzt erscheint, verordnet der Schlachthofverwalter
die Einstellung des Thieres in die Stallungen des Schlacht—
hofes zur Beobachtung.
Ebenso wenig darf die Abführung des Viehes in die
Schlachträume staitfinden, so lange nicht die nöthigen Vor⸗
bereitungen zum Schlachten getroffen sind und das Persona
zur Stelle ist.
Artikel 10.
Die Tödtung des Viehes muß schnell, ohne unnöthige
Quälerei und mit aller Vorsicht nach Handwerksgebrauch
geschehen. Es bleibt vorbehalten, besondere Vorschriften
darüber zu erlassen. Nach vollständiger Verblutung imnuß
die Verarbeitung sofort und ohne Unterbrechung stattfinden.
Artikel 11.
Ter Körper des geschlachteten Thieres, sowie sämmtliche
bei der Schlachtung abgelösten und abgenommenen
Theile und Eingeweide, sind an der Schlachtstätte zu belassen,
bis der Schlachthofverwalter dieselben auf ihren Gesund—
heitszustand untersucht hat.
Artikel 12.
Die Schlachträume sind nach der Benutzung von der
Schlachtenden sofort sorgfältig mit Wasser zu bespülen, zu
säubern und zu reinigen.
Ein Gleiches muß mit den beim Schlachten benutzten
Geräthen geschehen, mögen sie dem Schlachtenden oder der
Schlachthausverwaltung gehören.
Koth, Abfälle ꝛc. sind sofort nach der Düngergrube
zu schaffen. In die Canalöffnungen darf dergleichen nicht
geworfen werden.
Die Eingeweide und Gedärme müssen an den hierfür
bestimmten Löcalitäten des Schlachthofes entleert und ge—
waschen werden.
(Fortsetzung folgt).
Der in Gemäßheit der Bestimmungen des Gesetzes
vom 2. Juli 1875 (88 125 und 7) und auf Beschluß der
hiesigen Stadtverordneten -Versammlung am 183. März cr.
in Gemeinschaft mit der Ortspolizeibehörde festgesetzte Plan
für die Straßen- und Baufluchtlinie der Hahnen—
gasse, wird, nachdem die in meiner Bekanntmachung vom
14. März er. zur Anbringung von Einwendungen festge⸗
setzte Frist am 12. d. M. abgelaufen ist, auf Grund des
z 8 des vorgedachten Gesetzes hiermit för mlich festige—