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„Eigenthümer oder Pächter, unbeschadet der von
„dieser verwirlten Geldbuße, exekutorisch zu erklären.“
Trier, den 9. Februar 1817.
Königl. Preußische Regierung.
Da die Ringelraupe sich in diesem Jahre wieder sehr
häufig zeigt, so ist deren wirksame Vertilgung allgemein um
so dringender nöthig, als die Vermehrung dieses, den Obstertrag
so sehr vernichtenden Ungeziefers in einem Jahre auch
dessen Verbreitung in dem künstigen Johre zur Folge hat, wenn
nicht für dasselbe ungünstige Wilterungsverhältnisse eintreten.
Da die gleich einer kleinen grünen Schlange um ein
Reis geschlungenen Eier der Raupe erst bei einer Tempe—
ratur von 180 Räaufgehen, und zumal auf Hochstämmen,
nicht wohl zu entdecken sind, so sichert die Maßregel, daß
die Bäume im Frühjahr ein oder mehrere Mal abgeraupt
werden, durchaus nicht, und es bleiht nur übrig, die Raupe
dann zu vertilgen, wenn sie sich bereits entwickelt hat, und
sich an heißen Tagen iß Masse auf einem oder mehreren
Zweigen des Baumes in Klumpen zusommenfindet. Mit
Rücksicht hierauf versügen wir, unter Verweisung auf die
im Amtsblatt pro 1817 Seite 71 und 72 abgedruckten
gesetzlichen Bestimmungen wegen Vertilgung der Raupen:
1) Die Herren Bau-Inspektoren und Wegebaumeister
haben den Wärtern ihrer Bezirke sosort aufzugeben,
die an den Bäumen auf den Staats- und Bezirks—
straßen, welche nicht Privatpersonen gehören, oder
nicht verpachtet sind, befindlichen derartigen Raupen—
nester zu vertilgen, was z. B. wirksam dadurch ge—
chieht, daß Letztere mittelst eines Tuches oder Hand—
chuhes zerdrückt werden.
Dieselbe Weisung haben die Herren Bürgermeister den
Tommunal-Wegewärtern hinsichtlich der an den Ge—
meindewegen stehenden, nicht verpachteten und den
Bemeinden gehörigen Bäume zu ertheilen.
Zur Vertilgung der Raupennester auf nicht ver—
pachteten Communal-Baumstücken u. s. w. haben die
Bürgermeister gleichmäßig Anordnung zu treffen, und
die dadurch entstehenden Kosten aus der Communal-—
tasse zu bestreiten.
Die Eigenthümer und Pächter von Bäumen sind bei
Vermeidung der im Strafgesetzbuch bestimmten Strafen
verpflichtet, die Bäume sorgfältig zu besichtigen und
die Raupennester zu vertilgen, daher gegen jeden
Eigenthümer oder Pächter, an dessen Bäumen ein
Raupennest 8 Tage nach der Vertheiluung des gegen—
wärtigen Amtsblatts in der Gemeinde entdeckt wird,
auf Grund dieses Reglements, zu protokolliren und
dessen gerichtliche Bestrafung zu veranlassen ist.
Es soll in gedachtem Falle nicht gegen den einzelnen
Pächter oder Eigenthümer protokollirt werden, wenn
die Gemeinde oder sämmtliche Pächter und Eigen—
chümer einer Gemeinde ein Individuum zur Besor—
gung der Abraupung auf dem ganzen Bann bestellt
haben, da in diesem Fall gegen Letzteres zu proto—
kolliren ist.
Die Herren Bürgermeister haben Feldhüter, welche bei
Constatirung der Raupennester säumig sind, in Ord⸗
nungsstrafe zu nehmen, die besonders dann zu steigern
ist, wenn Privatpersonen auf die Existenz von Raupen—
nestern auf einem best immten Grundstuͤcke den Feld⸗
hüter aufmerksam gemacht haben, und von diesem,
wenn die Angabe begründet war, nicht sofort proto—
kollirt worden ist.
Trier, den 6. Mai 1840.
Königliche Regierung.
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Wir haben ungern bemerkt, daß unsere Verordnungen
vom 9. Februar 1817 und vom 6. Mai 1840, die Beför—
derung des Obstbaues durch Vertilgung der Raupen be—
treffend, nicht vorschriftsmäßig publizirt und allgemein aus—
geführt werden. Namentiich wird fast nirgend für die ge—
börige Reinigung der Stämme und Aeste von der älteren
Rinde, für die Beseitigung der trockenen Zweige, das dem—
nächstige Anstreichen der Stämme mit Kalk und das Um—
ringeln derselben mit einer kleberigen Masse (zur Verhinde—
rung des Anfsteigens des am Erdboden sich befindlichen
Ungeziefers) gesorgt.
Es liegt auf der Hand, daß unter derartigen Vernach—
lässigengen der umsichtige, thätige Obstdaumbesitzer ebenso
wie der nachlässige zu leiden hat, daß dadurch alljährlich
große Obsternte-Verluste verursacht werden und Äbhülfe
nur durch alljährliche energische allgemeine Durchführung
der oben gedachten Verordnungen resp. des 83608 Nr. 2 des
Strafgesetzbuches gewährt werden kann.
Die Herren Landräthe und Bürgermeister werden da—
her veranlaßt, soweit dies im laufenden Jahte noch nicht
geschehen sein sollte, das Nöthige unverzüglich zu veranlassen
und damit alljährlich regelmäßig fortzufahren.
Trier, den 20. März 1879.
Königliche Regierung.
Vorstehende Verordnungen Königlicher Regierung vom
9. Februar 1817, 6. Mai 1840 und 20. März 1879 werden
hiermit wiederholt veröffentlicht.
Saarbrücken, den 13. April 1884.
Der civilversorgungsberechtigte Trompeter (Sergeant)
August Paul aus Saarbrücken, ist zum Vollziehungsbeamten
der Königlichen Steuer- und Gemeinde-Kasse Dudweiler er—
naunt und vereidet worden.
Auszug aus der Vacauzenliste
für Militair-⸗Anwärter.
Die Liste enthält der Reihe nach folgende Mittheilungen:
1) Laufende Nummer. 2) Die Vacanz tritt ein: wann? wo? bei
welcher Behörde? 3) Nähere Bezeichnung der Stelle. 4) Bezeichnung
der Anforderungen, welche an die Bewerber gestellt werden. 5) Dauer
der etwa der Anstellung vorangehenden Probezeit. 6) Ob die An—
stellung auf Lebenszeit oder auf Kundigung erfolgt. 7) Betrag der
zu bestellenden Kaution und ob dieselbe durch Gehaltsabzüge gedeckt
werden kann. 8) Einkommen der Stelle. Ob Aussicht auf Ver—
hesserungen vorhanden. 10) Bemerkungen.
1. 2) sofort, Bitburg, Amtsgericht, 3) 2 Lohnschreiber,
4) gute und leserliche Handschrift, 5) —, 6) auf Kündig—
ung, 7) —, 8) je 5 Entschädigung pro Seite des an—
gefertigten Schreibwerks, 9) ja.
2. 2) 1. Juni 1884, Cöln, Ober⸗Postdirektion, 3) Brief
lräger beim Telegraphenamt, 4) Elementarschulkenntnisse,
5) 6 Monate, 6) auf 4wöchentliche Küundigung, 7) 400 M.,
kann durch Gehaltsabzüge gebildet werden, 8) 800 MA. Ge—
halt und 180 M. Wohnungsgeldzuschuß, 9) bis 1350 4.
3. 2) 1. Juni 1884, Cöln 2, Ober-Postdirektion, 3)
Stadtpostbote, 4) Elementarschulkenntnisse, 5) 6 Monate,
6) auf 4wöchentliche Kündigung, 7) 200 4 kann durch
Gehaltsabzüge gebildet werden, 8) 760 M. Gehalt und
180 Wohnungsgeldzuschuß, 9) bis 800 4.
S,aarbrücken, den 21. April 1884.
Der Köͤmaliche Landratb Freiherr von Richthofen