Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

3
30

Die Ausbewahrung des Käfers, seiner Eier, Larven oder
Puppen in lebendigem Zustand ist verboten.
8 3. Jeder Waldbesitzer oder dessen mit Waldpflege
retraute Angestellte sind verpflichtet, von dem Vorkommen
acchbenannter Insekten:
a. Maikäfer,
d. großer und kleiner brauner Nadelholz-Rüsselkäfer,
2. Borkenkäfer,
J. Forleule,
2. Nonnenspinner,
großer Kieferspinner,
sobald sie in seinem Forste in schädlicher oder gefahrdrohender
Menge autreten, sofort der Ortspolizeibehörde Anzeige zu
nachen. Nur die Königlichen Forstbeamten sind bezuglich
der Königlichen Waldungen von dieser Anzeige entbunden.
Z 4. Die Eigenthümer und bei wirthschaftlich benutzten
Frundstücken die zeitigen Nutznießer derselben sind ver—
oflichtet, den nordnungen des Landraths und der Orts—
polizeibehörde, welche auf die Constatirung des Vorkommens
der in 82 und 8 benannten Insekten, auf die Verhinderung
der weiteren Verbreitung, sowie auf die Vernichtung der—
elben gerichtet sind, unbedingte Folge zu geben.
Bei säumiger oder nicht sorgfältiger und genügender
Rusführung dieser Anordnungen haben sie neben der Strafe
die Kosten der von den genannten Behörden veranlaßten
Ausführung durch dritte Personen zu tragen.
Z 5. Mit der gleichen ( 4) Wirkung können auch
ür solche Gemeinden, in weldden die Wucherblume (Käse⸗
dappel, zäseblume, Güldeblume), oder die Kleeseide über—
hand nimmt, Anordnungen zur Vertilgung derselben ge—
roffen werden.
8 6. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung wer—
den nach 8 34 des Feld- und Forstpolizeigesetzes mit einer
Beldstrafe bis zu 150 Mk. oder mit Haft bestraft.
Für die Handlungen von Personen, welche unter der
Bewalt, der Aufsicht oder im Dienste eines Anderen stehen
und zu seiner Hausgenossenschaft gehören, ist der Letztere
mach Maßgabe des 8 5 des Feld- und Forstpolizeigesetzes
und des 8 861 zu 9 des Strafgesetzbuchs verhaftet.
8 7. De Verordnungen vom
24. Dezember 1841 (Amtsblatt pro 1842, S. 33) be—
treffend das Fangen der Nachtigallen,
1. November 1867 (Amtsblatt S. 508) betreffend den
Schutz nützlicher Vögel,
3 (Amtsblatt pro 1822, S. 154 und pro 1876
S. 332) betreffend die Wucherblume,
J. September 1877 und 17. April 1879 (Amtsblatt S.
274 u. S. 1483) den Coloradokäfer betreffend.
verden hiermit aufgehoben.
Dagegen bleiben die das Abraupen der Bäume regeln—
den Bekanntmachung vom 9. Februar 1817 (Amtsblatt
S. 71) und Reglement vom 6. Mai 1840 (Amtsblatt S.
199) gemäß des 8 868 zu 2 des Strafgesetzbuchs auch
erner in Kraft.
Trier, den 11. Mai 1882.

Bekanntmachung anderer Behörden.
Nach den bestehenden Vorschriften hat jeder Land—
briefträger auf seinem Bestellgange ein Annahmebuch mit
sich zu führen, welches zur Eintragung der von ihm ange—
nommenen Sendungen mit Werthangabe, Enschreibsendungen,
Poftanweisungen, gewöhnlichen Packeten und Nachnahme—⸗
sendungen dient. Will ein Auflieferer die Eintragung selbst

bewirken, so hat der Landbriefträger demselben das Buch
porzulegen. Bei Eintragung des Gegenstandes seitens des
Landbriefträgers muß dem Absender auf Verlangen durch
Vorlegen des Buches die Ueberzeugung der stattgehabten
Eintragung gewährt werden.
Durch die Eintragung in das Annahmebuch des Land:
briefträgers ist der Beweis der geschehenen Uebergabe der
Sendung an den Landbriefträger erbracht; es liegt daher
im eigenen Interesse der Correspondenten, entweder die
—AID
zu achten, daß dieselbe durch den Landbriefträger bewirkl
wird.
Trier, den 1. April 1884.
Der Kaiserliche cr Ober⸗-Postdirektor.
Halke.

Ein dem Fuhrmann Peter Binz zu Malstatt ge—
zöriges Pferd, Rothschimmelstute, wurde heute als rotzver«
dächtig getötet und bei der darauf vorgenommenen Odduk—
tion desselben die Rotzkrankheit auch konstatirt.
Das noch im Stalle des ꝛc. Binz stehende zweite
Pferd, welches zur Zeit noch für gesund befunden worden.
ist unter polizeiliche Observation gestellt und die Bannsperre
für dasselbe angeordnet worden. In Gemäßheit des 8 87
der Insiruktion des Bundesrathes zur Ausführung des Ge—
setzes vom 23. Juni 1880 betreffend die Abwehr und Un—
terdrückung von Biehseuchen, wird dies hiermit zur öffent.
lichen Kenntniß gebracht.
Malstatt-Burbach, den 18. April 1884.
Der Bürgermeister.
Meyer.

Bekanntmachung des Landraths-Amtes.
Bei herannahender Frühlingszeit sehen wir uns ver—
anlaßt, wegen der für die Landwirthschaft so wichtigen Ver—
tilgung der Raupen, folgendes in Erinnerung zu bringen;
Das Gesetz vom 26. Ventose 4. Jahres verordnet:
.Art. 1. Innerhalb 10 Tagen nach Verkündigung
„des gegenwärtigen Gesetzes sind alle Eigenthümer,
Pächter, Miether oder Nutznießer, welche entweder
ihr eigenes oder fremdes Eigenthum benutzen, ver⸗
pflichtet, die darauf befindlichen Bäume, ecken,
Stauden, Pflanzen, abzuraupen oder abraupen zu
lafsen.“
„Art. 2. Die von den Bäumen und Hecken herab⸗
„genommenen Raupen, Nester und Gewebe sind so—
gleich zu verbrennen, und zwar an einem Orte,
wo dadurch weder für Waldungen, Bäume oder
Heiden, noch für Häuser und andere Gebäulichkeiten
Feuers⸗Gefahr entstehen kann.“
.Art. 4. Die Gemeinde-Agenten (Bürgermeister)
„und Adjunkten haben unter persönlicher Verant⸗
wortlichkeit für jede entdeckte Vernachlässigung, auf
die sorgfältige Ausführung des gegenwärtigen Ge—
setzes in ihren resp Amtsbezirken zu wachen.“
„Art. 7. Falls Eigenthümer oder Pächter das
„Abraupen in der festgesetzten Frist vorzunehmen
vernachlassigen, sind die Agenten (Bürgermeister)
„und Adjunkten verpflichtet, solches auf deren Kosten
„bewerkstielligen zu lassen. Die Quittungen der da—
zu besiellten Arbeiter über den ihnen gedührenden
Taglohn sind von dem Friedensrichter gegen die
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.