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am 2. Aprilnc. für die Gemeinden Eiweiler, Hellenhausen,
Hirtel, Kirschhof und Rittershof,
am 3. Aprilc. für die Gemeinden Holz und Wahlschied,
am 4. Aprilc. für die Gemeinden Curhof, Kutzhof, Lum⸗
merschied, Numborn und Obersalbach,
am 5. Aprilc. für die Gemeinde Heusweiler;
zu Quierschied bei Wirthin Witwe Högel:
am 8. und 9. Aprilc. für die Gemeinden Quierschied und
Fischbach.
Heusweiler, den 19. März 1884.
Der Bürgermeister.
Boelsch.
Bekanntmachung des Landraths-Amtes.
Die Herren Bürgermeister des Kreises werden hiermit
zrsucht, binnen 14. Tagen hierher anzuzeigen, wie viele
Druck-Exewmplare der Verhandlungen des im November und
Dezember v. J. versammelt gewesenen 29. Rheinischen Pro⸗
oinzial-Landtages gewünscht werden. Der Preis pro Druckkxremplar
wird sich auf 8 Mark belaufen.
Saarbrücken, den 15. März 1884.
Das Musterungs⸗-Geschäft für den Kreis Saarbrücken
wird im laufenden Zahre nach nachstehendem Plane an den
bezeichneten Tagen und Stunden im Saale des Restaura—
eurs Karl Schuhmann hierselbst stattfinden:
Bürgermeisterei:
1. Donnerstag den 8. April Saarbrücken 9 Uhr V.M.
2. Freitag den 4. April St. Arnual 7 Uhr V.⸗M.
„ den 4. „ Bischmisheim 8 Uhr V.M
3. Samstag den 5. April Dudweiler 7 Uhr V.⸗M.
(exclus. Jahrgang 1863.)
4. Montag den 7. April Pütttingen 9 Uhr V.M.
5. Dienstag den 8. April Völklingen 7 Uhr V.M.
6. Mittwoch den 9. April Ludweiler 7 Uhr V.M.
F den 9. April Kleinblittersdorf 8s Uhr V.M.
7. Dienstag den 15. April Heusweiler 9 Uhr V⸗M.
8. Mittwoch den 16. April Friedrichsthal 7 Uhr V.M.
.den 186. Upril Sellerbach 8 Uhr V.⸗M.
9. Donnerstag den 17. April St. Johann 7 Uhr V.⸗M.
(exclus. Jahrgang 18683)
10. Freitag den 18. April Malstatt-Burbach 7 Uhr V.⸗M.
(exclus. Jahrgang 1868)
11. Samstag den 19. April Sulzbach 7 Uhr B⸗M.
12. Montag den 21. April Gersweiler 9 Uhr V.M.
den 21. April Dudweiler 10 Uhr V.⸗M.
Jahrgang 1863.)
13. Dienstag den 22. April St. Johann 7 Uhr V.⸗M.
(Jahrgang 1863.)
den 22. April MalstattBurbach 8 Uhr V.⸗M.
GJahrgang 1863.)
14. Mittwoch den 28. April 8 Uhr V.M. Loosung der
Altersklasse von 1864 für den ganzen Kreis.
Sämmtliche im Kreise Saarbrücken sich aufhaltende Ge—
stellungspflichtige werden hierdurch aufgefordert, an der
für die Bürgermeisterei ihres Aufenthaltsortes bestimmten
Zeit pünktlich, sauber gewaschen und mit reiner Kleidung
versehen, vor der Königlichen Ersatz-Commission zur Muste
rung zu erscheinen. Die Meilitärpflichtigen der älteren Jahr⸗
zünge haben die Loosungsscheine mitzubringen.
Diejenigen, welche nicht pünktüich erscheinen, sollen
nach 8 24 ad 7 der Ersatz-Ordnung bom 28. September
18758, mit Geldbuße bis zu 30 Mark oder Haft bis zu 3
Tagen bestraft werden. Ist die Versäumniß in böswilliger
Absicht oder wiederholt erfolgt, so ist die sofortige Einstellung
der als unsichere dienstpflichtige Anzusehenden zulässig.
Wer durch Krankheit am Erscheinen im Musterungstermine
verhindert ist, hat ein ärztliches Attest einzureichen, welches,
insofern der ausstellende Arzt nicht amtlich angestellt ift
durch die Polizeibehörde zu beglaubigen ist.
Jeder Militairpflichtige darf fich im Musterungstermin
freiwillig zur Aushebung melden, ohne daß ihm hierauf
ein besonderes Recht auf die Auswahl der Waffen gattung
oder des Truppentheils erwächst.
In denjenigen Fällen, in welchen in Berücksichtigung
bürgerlicher Verhältnisse Zurückstellungen oder Befreiungen
oom Militärdienste zulässig sind, sind die betreffenden An—
träge spätestens im Musterungstermine anzubringen.
In Fällen der Verabsäumung der rechtzeitigen An⸗
bringung der Gesuche ist jede Berücksichtigung derselben Sei
tens der Ober-Ersatz Commission ausgeschlossen.
Nur sofern die Veranlassung der Reklamation erst nach
Beendigung des Musterungsgeschäftes entstanden und sonach
eine Vorlegung des Antrages im Musterungstermine nicht
möglich gewesen ist, werden die später eingegangenen Re—
klamationsanträge von der Ober-Ersatz⸗-Commission einer
Prüfung unterzogen.
Reklamationen von Militärpflichtigen früherer Jahr⸗
gänge müssen, falls sie zur Vorlage gebracht werden sollen
bei den Herren Bürgermeistern rechtzeitig erneuert werden.
Diejenigen Personen, welche bei Beurtheilung der Re—
klamationen in Betracht kommen, wie namentlich die Väter
und die über 16 Jahre alten Brüder der Reklamirten, so
wie die etwa im elterlichen Hause vorhandenen Ehemänner
verheiratheter Töchter haben ebenfalls im Termine pünktlich
zu erscheinen, andernfalls derartige Reklamationen als nicht
zu beurtheilen, unnachsichtlich zuruückgewiesen werden müssen.
Sind solche Personen etwa durch Krankheit am Er—
scheinen verhindert, so ist dies durch ärztliches Attest und
durch Attest der Ortsbehörde nachzuweisen.
Hierbei wird bemerkt, daß die Reklamationen auch in
diesem Jahre im unmittelbaren Anschlusse an die Vorstel⸗
lung des reklamirten Mannes zur Verhandlung gelangen;
die Reklamanten und deren vorbezeichneten Angehörigen
haben sich daher schon an den betreffenden Tagen mit Be—
ginn des Muslerungs-Geschäftes einzufinden.
Es wird noch besonders darauf aufmerksam gemacht,
daß dadurch, daß ein älterer Bruder bereits dient, die Zu—
rückstellung des jüngeren nicht ohne Weiteres begründet,
vielmehr auch in solchen Fällen die Vorlegung eines vor—
schriftsmäßigen Reklamations-Antrages nothwendig ist. Auch
darf im Hinblick darauf, daß der dienende ältere Sohn nach
zweijähriger Dienstzeit zur Disposition des Truppentheils
beurlaubt werden könne, die rechtzeitige Reklamirung des
noch nicht eingestellten jüngeren Sohnes niemals unterlassen
werden, da spätere Gesuche um vorzeitige Entlassung des
älteren Bruders keine Berücksichtigung finden sollen, falls
der Antrag auf Zurückstellung des jüngeren Bruders im
Musterungstermine verabsäumt worden ist.
Bei Gesuchen um Zurückstellung von Militärpflichtigen,
welche in der Erlernung einer Kunst oder eines Gewerbes
begriffen sind, sind vorschriftsmäßig abgefaßte Lehrkontrakte
oder amtliche Zeugnisse vorzulegen.
Dieselben sind gleich den Reklamations⸗Anträgen spüä
testens im Musterungs-Termine anzubringen und finden die
jenigen Lehrbriefe ꝛc, welche der Ersaß-⸗Commission zur
Beurtheilung nicht vorgelegt worden sind, beim Aushebunas
Geschäfte keine Berücksichtigung.