Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Montang.

Saarbrücker

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gebuhren:

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Kreis—

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deren Rau
* 10 Pfa.
Amtliches Anzeigeblatt für den Kreis Saarbrücken. —
Mit der „Provinzial⸗Correspondenz“ als Beilage.
Montag, 14. Januar.

die 4 gefualtene
Petitzeile

ährlich 2 Mark
sowohl hier als
ruswärts bei den
Postanstalten.

Ar. 2.

ISSM.

Bekanntmachungen der Königl. Regierung.
Bekanntmachung wegen Ausreichung der Zinsscheine, Reihe XII
zu den Kurmärkischen Schuldverschreibungen.
Die Zinsscheine Reihe XII Nr. 1 bis 8 zu den Kur—
märkischen Schuldverschreibungen über die Zinsen für die
Zeit vom 1. November 1883 bis 31. Oktober 1887 nebst
den Anweisungen zur Abhebung der Reihe XIII werden vom
15. d. Mts. ab von der Controlle der Staatspapiere hier—⸗
selbst, Oranienstraße 92 unten rechts, Vormittags von 9
bis 1 Uhr, mit Ausnahme der Sonn- und Festtage und
der letzten drei Geschäftstage jeden Monats ausgereicht
werden.
Die Zinsscheine können bei der Controlle selbst in
Empfang genommen oder durch die Regierungs-Haupt—
kassen, die Bezirks Hauptkassen in Hannover, Osnabrück
aund Lüneburg oder die Kreiskasse in Frankfurt a. Main
bezogen werden. Wer die Empfangnahme bei der Kontrolle
selbst wünscht, hat derselben persönlich oder durch einen Be—
zuftragten die zur Abhebung der neuen Reihe berechtigenden
Talons mit einem Verzeichnisse zu übergeden, zu welchem
Formulare ebenda und in Hamburg bei dem Kaiserlichen
Postamte Nr. 2 unentgeltlich zu haben sind. Genügt dem
Einreicher der Talons eine numerirte Marke als Empfangs—
bescheinigung, so ist das Verzeichniß einfach, wünscht er
zine ausdrückliche Bescheinigung, so ist es doppelt vorzu—
legen. Im letzteren Falle erhalten die Einreicher das eine
Exemplar mit einer Empfangsbescheinigung versehen sofort
zurück. Die Marke oder Empfangsbescheinigung ist bei der
Ausreichung der neuen Zinsscheine zurückzugeben.
In Schriftwechsel kann die Kontrolle der Staatspa⸗
piere sich mit den Inhabern der Talons nicht einlassen.
Wer die Zinsscheine durch eine der oben genannten
Provinzialkassen beziehen will, hat derselben die Talons
mit einem doppelten Verzeichnisse einzureichen. Das eine
Verzeichniß wird mit einer Empfangsbescheinigung versehen,
sogleich zurückgegeben und ist bei Aushändigung der Zins—
scheine wieder abzuliefern. Formulare zu diesen Verzeichnissen
 sind bei den gedachten Propinzialkassen und den von den
sKöniglichen Regierungen in den Amtsblättern zu bezeich—
nenden sonstigen Kassen unentgeltlich zu haben.
Der Einreichung der Schuldverschreibungen bedarf es
zur Erlangung der neuen Zinsscheinreihe nur dann, wenn
die Talons abhanden gekommen sind; in diesem Falle sind
die Schuldverschreibungen an die Kontrolle der Staatspapiere
oder an eine der genannten Provinzialkassen mittelst besonderer
Eingabe einzureichen.
Berlhin, den 3. Oktober 1883.
Haupt-Verwaltung der Staatsschulden.
Sydow. Hering. Merleker. Rüdorff

Vorstehende Bekanntmachung wird hiermit zur öffent—
lichen Kenntniß gebracht.
Die Herren Landräthe werden gleichzeitig veranlaßt, die—
selbe, soweit es unentgeltlich geschehen kann, auch durch die
Kreisblätter zur Kenntniß des Publikums zu bringen.
Trier, den 9. Oktober 1883.

Bekanntmachung wegen Ausreichung der Zinsscheine Reihe V zu den
Squldverschreibungen der Preutzischen Staatsanle ihe vom Jahre
1868 4.

Die Zinsscheine Reihe V Nr. 1 bis 8 zu den Schuld—
verschreibungen der Preußischen Staatsanleihe vom Jahre
1868 A über die Zinsen für die Zeit vom 1. Januar 1884
bis 31. Dezember 1887 nebst den Anweisungen zur Ab—
hebung der Reihe VIJ werden vom 1. Dezember d. J. ab
bvon der Kontrolle der Staatspapiere hierselbst, Oranien—
straße 92 unten rechts, Vormittags von 9 bis 1 Uhr, mit
Ausnahme der Sonn- und Festtage und der letzten drei
Geschäftstage jeden Monats, ausgereicht werden.
Die Zinsscheine können bei der Kontrolle selbst in Em—
pfang genommen oder durch die Regierungs-Hauptkassen,
die Bezirks-Hauptkassen in Hannover, Osnabrück und Lüne—
burg oder die Kreiskasse in Frankfurt a. M. bezogen werden.
Wer die Empfangnahme bei der Kontrolle selbst wünscht,
hat derselben persönlich oder durch einen Beauftragten die
zur Abhebung der neuen Reihe berechtigten Talons mit
einem Verzeichnisse zu übergeben, zu welchem Formulare
ebenda und in Hamburg bei dem Kaiserlichen Postamte
Nr. 2 unentgeltlich zu haben sind. Genügt dem Einreicher
der Talons eine numerirte Marke als Empfangsbescheinigung,
 so ist das Verzeichniß einfach, wünscht er eine aus—
drückliche Bescheinigung, so ist es doppelt vorzulegen. Im
letzteren Falle erhalten die Einreicher das eine Exemplar mil
einer Empfangsbescheinigung versehen sofort zurück. Die
Marke oder Empfangsbescheinigung ist bei der Ausreichung
der neuen Zinsscheine zurückzugeben.
In Schriftwechsel kann die Kontrolle der Staatspa—
piere sich mit den Inhabern der Talons nicht einlassen.
Wer die Zinsscheine durch eine der oben genannten
Provinzialkassen beziehen will, hat derselben die Talons mit
einem doppelten Verzeichnisse einzureichen. Das eine Ver⸗;
zeichniß wird mit einer Empfangsbescheinigung versehen so—
gleich zurückgegeben und ist bei Aushändigung der Zins—
scheine wieder abzuliefern. Formulare zu diesen Verzeich—
nissen sind bei den gedachten Provinzialkassen und den von
den Königlichen Regierungen in den Amtsblättern zuver—
zeichnenden sonstigen Kassen unentgeltlich zu haben.
Der Einreichung der Schuldverschreibungen bedarf es
zur Erlangung der neuen Zinsschein-Reihe nur dann, wenn
            
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