Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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vr. 8.

Montag, 25. Februar.

ISSAM.

ekanntmachungen der Königl. Regierung.

Bekanntmachung wegen Ausreichung der Zinsscheine, Reihe IX zu
den Slammaktien der Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahn.

349
B. Ainntmachung, betreffend die 6. Verloosung von Schuldverschreibungen der
tprozentigen Staats-⸗Anleihe von 1868 A.

Die Zinsscheine Reihe IX Nr. 1 bis 8 zu den Stamm—
aktien der Niederschlesisch-Wiärkischen Eiseubahn über die
Zinsen für die Zeit vom 1. Januar 1884 bis 31. Dezember
1887 nebst den Anweisungen zur Abhebung der Reihe X
werden vom 1. Dezember d. J. ab von der Controlle der
Staatspapiere hierselbst, Oranienstraße 92 unten rechts,
Vormittags von 9 bis 1 Uhr, mit Ausnaume der Sonn⸗
und Festtage und der letzten drei Geschäftstage jeden Mo—
nats ausgereicht werden.
Die Zinsscheine können bei der Controlle selbst in
Empfang genommen oder durch die Regierungs-Hauptkassen,
 die Bezirks Hauptkassen in Hannodver, Osnabrück
uind Lüneburg oder die Kreiekasse in Frankfurt a. Main
bezogen werden.
Wer die Empfangnahme bei der Kontrolle selbst wünscht,
hat derselben persönlich oder durch einen Beauftragten die zur
Abhebung der neuen Reihe berechtigenden Talons mit einem
Verzeichnisse zu übergeben, zu welchem Formulare ebenda
und' in Hamburg bei dem Kaiserlichen Postamte Nr. 2 un—
entgeltlich zu haden sind. Genügt dem Eiureicher der Ta—
long eine üumerirte Marke als Empfangsbescheinigung, so
ist das Verzeichniß einfach, wünscht er eine ausdrückliche
Bescheinigung, so ist es doppelt vorzulegen. Im letzteren
Falle erhalten die Einreicher das eine Exemplar mit einer
Empfangsbescheinigung versehen sofort zurück. Die Marke
oder Empfangsbescheinigung ist bei der Ausreichung der
neuen Zinsscheine zurückzugeben.
In Schriftwechsel kann die Kontrolle der Staatspa⸗
viere sich mit den Inhabern der Talons nicht einlassen.
Wer die Zinsscheine durch eine der oben genannten
Provinzialkassen beziehen will, hat derselben die Talons
mit einem doppelten Verzeichnisse einzureichen. Das eine
Verzeichniß wird mit einer Empfangsbescheinigung versehen,
sogleich zurückgegeben und ist bei Rushändigung der Zins—
scheine wieder abzuliefern. Formulare zu diesen Verzeich—
nissen sind bei den gedachten Provinzialkassen und den von den
Königlichen Regierungen in den Amtsblättern zu bezeich—
nenden fonstigen Kassen unentgeltlich zu haben.
Der Einreichung der Aktien bedarf es zur Erlangung
der neuen Zinsschein-Reihe nur dann, wenn die Talons
abhanden gekommen sind; in diesem Falle sind die Aktien
an die Kontrolle der Staatspapiere oder an eine der genannten
Provinzialkassen mittelst besonderer Eingabe einzureichen.
Zum Schluß wird schon jetzt darauf aufmerksam gemacht,
daß zu den gedachten Aktien vom Jahre 1887 ab nicht mehr,
wie disher, nur 8 Stück Zinsscheine für vier Jahre, sondern
für einen Zeitraum von zehn Jahren 20 Stück Zinsscheine

In der Nummer 52 unseres Amtsblattes vom 27. d
Mis. ist eine Bekanntmachung der Hauptverwaltung der
Staatsschulden vom 14. d. Mts. über die an demselben Tage
bdewirkte 6. Verloosung von Schuldverschreibungen der 4pro—
zentigen Staats-Anleihe von 1868 A veröffentlicht worden.
Exemplare der Nummerliste sind sowohl dem Amtsblatte
beigefügt, als auch in dem Kassenlokale unserer Hauptkasse
und in den Geschäftsräumen der Herren Landräthe, Bür—
germeister, Steuer- und Gemeindeempfänger zur Einsicht
der Betheiligten offen gelegt.
Die Interessenten werden hierauf mit der Aufforderung
aufmerksam gemacht, zur Vermeidung von Zinsverlusten die
Erhebung der Kapitalbeträge rechtzeitig zu bewirken.
Gleichzeitig werden die Besitzer von Schuldverschrei—
bungen aus den bereits früher stattgehabten Verloosungen
zur Vermeidung weiteren Zinsverlustes an die baldige Er—
debung der Kapitalbeträge erinnert.
Trier, den 31. Dezember 1883.

Des Königs Majestät haben mittelst Allerhöchsten Er⸗
jasses vom 15. August v. J. zu genehmigen geruht, daß zur
Beradelegung der Grenze zwischen der Gemeinde Wemmets⸗
veiler, Kreises Ottweiler, einerseits und den Gemeinden
Landsweiler in demselben Kreise und Friedrichsthal im
Kreise Saarbrücken andererseits folgende Veränderungen der
GBrenzen zwischen den genannten Kreisen und Gemeinden
porgenommen werden:
Es werden zugelegt:
l. dem Banne Landsweiler.
2.34 Ar, von Flur 18 Parzelle Nr. I.. Bann Wemmets⸗
weiler.
II. dem Banne Friedrichsthal.
.39 Ar, von Flur 18, Parzelle Nr. 17. Bann Wemmets⸗
weilser.
III. dem Banne Wemmetsweiler.
2,44 Ar, von Flur 4, Parzelle Nr. 808,832. Bann
Friedrichsthal und
O,29 Ar, von Flur 10, Parzelle Nr. 7. Bann Lands—
weiler und die aufgeführten Flaͤchen von den bezeichneten
Fluren und Bännen abgetrennt.
Trier, den 8. Februar 1884
            
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